Aktuelle Informationen zur Beihilfe

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Ausgabe 3/2022 – März

Im Folgenden geht es um verschiedene Punkte die Beihilfeleistungen betreffend. Unter anderem hat das BMI wichtige Rundschreiben zum Heilbäder- und Kurorteverzeichnis sowie Vorgriffsregelungen zu verschiedenen Kostenbereichen herausgegeben.

Aktualisierte Fassung des Heilbäder- und Kurorteverzeichnisses Inland und Ausland

Im Rahmen der Neunten Verordnung zur Änderungen der BBhV vom 1.12.2020 (GMBl. S. 2713) wurde das bis dahin in der Anlage 15 enthaltene Heilbäder- und Kurorteverzeichnis aufgehoben. Eine Neufassung sowie erforderliche Änderungen dieses Verzeichnis werden seit 1.1.2021 vom Bundeministerium des Innern und für Heimat (BMI) mittels Rundschreiben bekanntgegeben.

Aufgrund verschiedener Änderungen hat das BMI mit RdS vom 12.11.2021 das Heilbäder- und Kurorteverzeichnis in einer aktualisierten Fassung bekanntgegeben. Das RdS wurde bereits veröffentlicht (GMBl. 2021 S. 1391).

Änderungen der BBhV im Vorgriff auf eine künftige Änderung der BBhV

Im Vorgriff auf eine normative Änderung der BBhV hat das BMI zu verschiedenen Kostenbereichen mit RdS. vom 3.12.2021, D6-30111/22#3, Vorgriffsregelungen bekanntgegeben, die bei der Beihilfegewährung zu Aufwendungen zu beachten sind, die ab 1.1.2022 entstanden sind bzw. entstehen. Von dieser Vorgriffsregelung erfasst werden folgende Bereiche:

  • Ärztlich bzw. zahnärztlich verordnete Heilmittel

Die beihilfefähigen Sätze für ärztlich bzw. zahnärztlich verordneten Heilmittel werden punktuell angehoben sowie verschiedene Leistungsbeschreibungen überarbeitet. Insoweit wurde eine entsprechend aktualisierte Fassung der Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 erstellt.

  • Stationäre Pflege

Zur schrittweisen Senkung des Eigenbehalts von Heimbewohner an den stationären Pflegekosten wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) vom 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) in Form des § 43c SGB XI eine Erweiterung des Leistungskatalogs der Pflegeversicherung eingeführt. Die Entlastung erfolgt in Form eines Leistungszuschlags zu den Pflegekosten Die Höhe dieses Zuschlags ist abhängig von der Dauer der stationären Pflege. Diese Entlastungsmöglichkeit wurde systemkonform auch auf die BBhV übertragen.

  • Übergangspflege im Krankenhaus

Die im Bereich der GKV seit 20.7.2021 mögliche Übergangspflege im Krankenhaus für längsten zehn Tage nach Abschluss der eigentlichen stationären Akutbehandlung wird ebenfalls auf die BBhV übertragen.

Das RdS. wurde bereits veröffentlicht (GMBl. 2021 S. 1441).

Abrechnungsempfehlung zu telemedizinischen Leistungen in der Psychotherapie und Psychiatrie

Ausgelöst durch die CORONA-Pandemie konnten bereits bisher verschiedene therapeutische Leistungen aus dem Bereich der Psychotherapie und Psychiatrie unter Nutzung von Medien erbracht werden. Aufgrund von Abrechnungsempfehlungen wurde nunmehr sichergestellt, dass auch nach dem Ende der Pandemie die Leistungen aus dem Bereich der Psychotherapie und Psychiatrie, die von ärztlichen und nicht ärztlichen Therapeuten mittels Medien erbracht werden, auch weiterhin abrechenbar und damit beihilfefähig bleiben. Hierauf har das BMI im RdS vom 5.1.2022,

D6-30111/15#5, hingewiesen.

Das RdS. wurde bereits veröffentlicht (GMBl. 2022 S. 50).

Beihilfefähige Beträge im Rahmen von Organtransplantationen

Die Finanzierung für Leistungen im Zusammenhang mit Organspenden und
-Transplantationen erfolgt auf der Basis des Transplantationsgesetzes (TPG) nach besonderen Grundlagen:

  • Die Vergütung der Organtransplantation, die bei der erkrankten Person durchgeführt wird, erfolgt in Form einer Fallpauschale (DRG).
  • Die Kosten der Entnahme sowie die Aufwendungen des Transports des zu implantierenden Organs zum Krankenhaus des Organempfängers werden über eine neutrale Institution – die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) – mit Hilfe von Pauschalen gegenüber dem Organempfänger bzw. dessen Krankenkasse bzw. Krankenversicherung abgerechnet.

Mit RdS. vom 14.1.2022, D 6 - 30111/48#2, hat das BMI die im Jahr 2022 im Rahmen von Organtransplantationen anfallenden Pauschalen, die beihilfefähig sind, bekanntgegeben:

  • 34.628 Euro je transplantiertem Organ, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.
  • 47,892 Euro bei extrarenalen Organen (z. Z. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.

Die bisherige Finanzierung des Einsatzes des OCSTM Herz ist seit 1.1.2022 nicht mehr möglich.

Das RdS wird demnächst im GMBl. veröffentlicht.

Es ist davon auszugehen, dass auch die Länder in vergleichbaren Bekanntmachungen diese Beträge ebenfalls als beihilfefähig einstufen werden.

Wolfgang Weigel, Oberregierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München

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