Aufgrund verschiedener Änderungen hat das BMI mit RdS vom 12.11.2021 das Heilbäder- und Kurorteverzeichnis in einer aktualisierten Fassung bekanntgegeben. Das RdS wurde bereits veröffentlicht (GMBl. 2021 S. 1391).
Im Vorgriff auf eine normative Änderung der BBhV hat das BMI zu verschiedenen Kostenbereichen mit RdS. vom 3.12.2021, D6-30111/22#3, Vorgriffsregelungen bekanntgegeben, die bei der Beihilfegewährung zu Aufwendungen zu beachten sind, die ab 1.1.2022 entstanden sind bzw. entstehen. Von dieser Vorgriffsregelung erfasst werden folgende Bereiche:
Die beihilfefähigen Sätze für ärztlich bzw. zahnärztlich verordneten Heilmittel werden punktuell angehoben sowie verschiedene Leistungsbeschreibungen überarbeitet. Insoweit wurde eine entsprechend aktualisierte Fassung der Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 erstellt.
Zur schrittweisen Senkung des Eigenbehalts von Heimbewohner an den stationären Pflegekosten wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) vom 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) in Form des § 43c SGB XI eine Erweiterung des Leistungskatalogs der Pflegeversicherung eingeführt. Die Entlastung erfolgt in Form eines Leistungszuschlags zu den Pflegekosten Die Höhe dieses Zuschlags ist abhängig von der Dauer der stationären Pflege. Diese Entlastungsmöglichkeit wurde systemkonform auch auf die BBhV übertragen.
Die im Bereich der GKV seit 20.7.2021 mögliche Übergangspflege im Krankenhaus für längsten zehn Tage nach Abschluss der eigentlichen stationären Akutbehandlung wird ebenfalls auf die BBhV übertragen.
Das RdS. wurde bereits veröffentlicht (GMBl. 2021 S. 1441).
Ausgelöst durch die CORONA-Pandemie konnten bereits bisher verschiedene therapeutische Leistungen aus dem Bereich der Psychotherapie und Psychiatrie unter Nutzung von Medien erbracht werden. Aufgrund von Abrechnungsempfehlungen wurde nunmehr sichergestellt, dass auch nach dem Ende der Pandemie die Leistungen aus dem Bereich der Psychotherapie und Psychiatrie, die von ärztlichen und nicht ärztlichen Therapeuten mittels Medien erbracht werden, auch weiterhin abrechenbar und damit beihilfefähig bleiben. Hierauf har das BMI im RdS vom 5.1.2022,
D6-30111/15#5, hingewiesen.
Das RdS. wurde bereits veröffentlicht (GMBl. 2022 S. 50).
Die Finanzierung für Leistungen im Zusammenhang mit Organspenden und
-Transplantationen erfolgt auf der Basis des Transplantationsgesetzes (TPG) nach besonderen Grundlagen:
Mit RdS. vom 14.1.2022, D 6 - 30111/48#2, hat das BMI die im Jahr 2022 im Rahmen von Organtransplantationen anfallenden Pauschalen, die beihilfefähig sind, bekanntgegeben:
Die bisherige Finanzierung des Einsatzes des OCSTM Herz ist seit 1.1.2022 nicht mehr möglich.
Das RdS wird demnächst im GMBl. veröffentlicht.
Es ist davon auszugehen, dass auch die Länder in vergleichbaren Bekanntmachungen diese Beträge ebenfalls als beihilfefähig einstufen werden.
Wolfgang Weigel, Oberregierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München
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