Anforderungen an eine Stellenausschreibung

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Im Hinblick auf den bereits bestehenden und sich zunehmend ausweitenden Fachkräftemangel ist es für die Praxis unumgänglich, Auswahlverfahren treff- und rechtssicher zu gestalten. Hierbei spielt das Anforderungsprofil eine tragende Rolle.

Die aktuelle Entscheidung des OVG NRW vom 29.12.2022 - Az. 6 B 1127/22 – ist für den Rechtsanwender von besonderer Bedeutung, da sich der 6. Senat intensiv mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Dienstherr das Bewerberfeld durch die Festsetzung eines konstitutiven Anforderungsprofils näher konkretisieren kann, um auch den tatsächlich geeignetsten Bewerber für die ausgeschriebene Stelle zu finden und auszuwählen.

Inhalt des Anforderungsprofils bzw. der Stellenausschreibung

Die sich in Streit befundene Stellenausschreibung verlangte von Bewerbern und Bewerberinnen u. a. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Informatik oder Wirtschaftsinformatik. Insoweit handelte es sich unstrittig um ein zwingendes, d. h. konstitutives, Anforderungsmerkmal.

Festlegung der Funktionsbeschreibung eines Dienstpostens

Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es grundsätzlich im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn,

  • wie er die Art des Dienstpostens bestimmt,
  • welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen werden und
  • welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind.

Möglichkeit der Festlegung von dienstpostenbezogenen Anforderungen

Insbesondere aus dem Erfordernis einer bestimmten Fachausbildung können sich dienstpostenbezogene Anforderungen ergeben. Hierbei gilt: je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheit der Verwaltung ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es auch erforderlich sein, besondere Qualifikationsanforderungen an den Stelleninhaber zu stellen (vgl. hierzu BVerwG 25.02.2010 – 2 C 22.09 -, ZTR 2010, 437).

In Bereichen mit technisch ausgerichteten Dienstposten (z. B. in einem Bauamt einer Stadt) ist es zudem möglich, vom Stelleninhaber spezielle fachspezifische Vorkenntnisse technischer Art zu fordern (BVerwG 19.12.2014 – 2 VR 1.14, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65).

Darauf aufbauend hat der 6. Senat das streitgegenständliche Anforderungsprofil nicht beanstandet, da das geforderte abgeschlossene Hochschulstudium der Informatik oder Wirtschaftsinformatik dem Absolventen die vom Dienstherrn für die Besetzung ausgeschriebene Stelle vorgesehenen Fachkenntnisse ausreichend vermittelt.

Hinweise:

Wie sich rechtssicher Anforderungsprofile in Stellenbesetzungsverfahren festlegen lassen: siehe Gourmelon/Hoffmann, Stellenbesetzungs- und Auswahlverfahren treff- und rechtssicher gestalten, 2. Auflage 2021, S. 85 ff., sowie Hoffmann, B. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, BeamtStG, Rn. 18 ff.).

Dr. Boris Hoffmann, o. Prof. an der Fachhochschule NRW für öffentliche Verwaltung

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