Außerdienstliche Veruntreuung eines Finanzbeamten

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Ausgabe 6/2022 – Juni:

Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Finanzbeamter als Kassier eines privaten Sportvereins Vereinsgelder in Höhe von ca. 30.000 € für private Zwecke veruntreut hatte. Es galt zu entscheiden, ob das Verhalten des Beamten ausreichte, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg 10. Kammer hatte sich mit dem folgenden Fall zu beschäftigen (VG Regensburg, Urteil vom 14.02.2022 – RN 10 A DK 20.3026). Der Kläger begehrte mit seiner Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte trat 1985 in die bayerische Finanzverwaltung ein. Zuletzt war er als Steuerinspektor A9 eingesetzt. Im Jahr 2017 erhielt der Kläger von dem Verdacht Kenntnis, dass der Beklagte als Kassier eines privaten Sportvereins Vereinsgelder in Höhe von ca. 30.000 € für private Zwecke veruntreut hatte. Der Beklagte verfügte über eine Bankkarte für den Verein, mit der er in zahlreichen Einzelfällen jeweils unter bewussten Missbrauch der ihm eingeräumten Befugnisse Abhebungen vom Vereinskonto tätigte und das Geld für private Zwecke verbrauchte. In unregelmäßigen Abständen tätigte er Rückzahlungen auf das Vereinskonto von seinem Privatkonto. Diese blieben in der Summe aber jeweils hinter den unberechtigt erfolgten Abhebungen zurück. Durch Urteil des zuständigen Amtsgerichts -Strafrichter- vom 30.11.2018 (1 DS 4 JS 9632/17) wurde der Beklagte wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 67 € verurteilt. Der Beklagte bezahlte die vollständige veruntreute Summe an den Verein im Rahmen eines Täter-Opfer Ausgleiches zurück. Außerdem wurde der Sachverhalt vom Beklagten eingeräumt und er half auch bei der lückenlosen Aufklärung mit.

Das Verwaltungsgerichts Regensburg entschied, dass der Beklagte um zwei Besoldungsgruppen in das Amt eines Steuerobersekretärs der Besoldungsgruppe A7 zurückgestuft wird. Einer Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wurde nicht stattgegeben.

In der Urteilsbegründung führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Beklagte den Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung zwar gestanden habe und auch bedaure, gleichwohl habe der Beklagte aufgrund der festgestellten Tatsachen, neben der Verwirklichung des Straftatbestands der Untreue nach §§ 266 StGB, vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Beachtung der Gesetze gem. § 33 Abs. 1 S. 3 Beamtenstatusgesetz sowie zu achtung- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes nach § 34 S. 3 Beamtenstatusgesetz verstoßen.

Dieses Fehlverhalten stellt ein einheitliches, außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz dar. Es ist nach der gebotenen materiellen Betrachtungsweise als außerdienstlich zu qualifizieren, denn ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem bekleideten Amt liegt nicht vor, weil das Verhalten weder formell in seinem Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war.

Einen dienstrechtlichen Bezug sah das Verwaltungsgericht nicht als gegeben. Der Beklagte ist als Finanzbeamter in der Vollstreckung für die korrekte Durchsetzung erhobener Steuerforderungen verantwortlich. Eine Vermögensstraftat alleine reicht noch nicht aus, um einen besonderen dienstlichen Bezug zu dem Statusamt eines Finanzbeamten herzustellen.

Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist dann jedoch ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab.

Die von dem Beklagten begangene Straftat führt nach Auffassung der Kammer zu einem erheblichen Ansehensschaden für den Kläger, aber auch für die Beamtenschaft an sich. Die hier vorliegende Straftat des Beklagten hat allerdings noch nicht zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Eine disziplinarische Höchstmaßnahme wie die Entferung aus dem Amt war deshalb noch nicht geboten. Unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen nicht zu beanstandenden dienstlichen Verhalten des Beklagten war das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass eine zur Rückstufung in die Besoldungsgruppe A7 als disziplinarische rechtliche Ahndung ausreichend sei. Auch bei einer strafrechtlichen Verurteilung in einem besonders schweren Fall der Untreue kann noch ein Vertrauensverhältnis zu den Beamten bestehen, sodass eine Entfernung aus dem Dienst nicht zwingende Folge sein muss.

Christian Bachnik
Rechtsanwalt
meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft mbb

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