Vorliegend sah das Gericht den aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz abgeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruch bei der Antragstellerin verletzt. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Einlieferungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung nur nach Kriterien entscheidet, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen.
Die Entscheidung des Dienstherrn über die Beförderung wird in erster Linie anhand aktueller und aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen getroffen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote) das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen.
Liegen der Auswahlbehörde nicht unmittelbar vergleichbare Beurteilungen vor, so ist diese verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise - durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtliche im Kern nur auf Willkürfreiheit überprüfbare Entscheidung – herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen.
Nach Auffassung des VG Köln war durch die vorliegende Auswahlentscheidung der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Antragstellerin war als Angestellte beschäftigt (E 11 TVöD) und ihre Beförderungskonkurrentin im Beamtenverhältnis (A 12 BBesG). Folglich waren die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht unmittelbar miteinander vergleichbar. Der Dienstherr hätte demgemäß zunächst die für die Auswahlentscheidung erforderliche Vergleichbarkeit durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende Entscheidung herstellen müssen. Dies Entscheidung hatte der Dienstherr vorliegend jedoch versäumt.
Der Dienstherr hätte für den erforderlichen Vergleich der Beurteilungen erläutern müssen, welche Gesamtnoten die beiden Beurteilungen im Ergebnis entsprechen, wenn sie auf einen einheitlichen Maßstab bezogen werden. Vorliegend war es jedoch so, dass dem Auswahlvermerk keine Ausführungen zu der Frage der Vergleichbarmachung der Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen überhaupt zu entnehmen waren. Dem Auswahlvermerk lag offenbar die (unausgesprochene) Annahme zugrunde, dass die im Gesamturteil um zwei Punkte schlechtere Beurteilung der Beigeladenen im Statusamt A 12 im Ergebnis gleichwertig ist mit der Beurteilung der Antragstellerin, die auf die Entgeltgruppe 11 TVöD bezogen ist. Die erforderliche Vergleichbarmachung der Beurteilungen hätte vom Dienstherrn näher begründet werden müssen. Auf die Tatsache, dass die Antragsgegnerin es ferner unterlassen hatte, den Inhalt der Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen umfassend inhaltlich auszuwerten kam es deshalb entscheidungserheblich nicht mehr an.
Christian Bachnik
Rechtsanwalt
meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft mbb
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