- Die Vergütung der Organtransplantation, die bei der erkrankten Person durchgeführt wird, erfolgt in Form einer Fallpauschale (DRG).
- Die Kosten der Entnahme sowie die Aufwendungen des Transports des zu implantierenden Organs zum Krankenhaus des Organempfängers werden über eine neutrale Institution – die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) – mit Hilfe von Pauschalen gegenüber dem Organempfänger bzw. dessen Krankenkasse bzw. Krankenversicherung abgerechnet.
Mit RdS. vom 23. Januar 2019 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die ab 1. Januar 2019 im Rahmen von Organtransplantationen anfallenden Pauschalen, die beihilfefähig sind, bekanntgegeben. Aufgrund geänderter Vorgaben durch das Zweite Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 352) wurden für Transplantationen, die ab 1. Juni 2019 durchgeführt werden, mit RdS. vom 10. Juli 2019 die beihilfefähigen Beträge wie folgt geändert:
- 34.083,00 Euro je transplantiertem Organ, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.
- 43.209,00
Euro bei extrarenalen Organen (z. Z. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde. Von diesem Betrag erfasst werden die Grundleistungen des vorstehenden Punktes sowie die Flugkostenpauschale.
- 43.881 Eurozusätzlich zu den vorstehend genannten Pauschalen je transplantiertem Herz, für das ein OCS-Einsatz durchgeführt wurde. Diese Pauschale für ein besonders aufwändiges Transportsystem ist in der Höhe unverändert.
Das RdS. wurde zwischenzeitlich im GMBl (S. 462) veröffentlicht.
Es ist davon auszugehen, dass auch die Länder in vergleichbaren Bekanntmachungen diese Beträge ebenfalls als beihilfefähig einstufen werden.
Wolfgang Weigel, Regierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, München