Die Antragstellerin in diesem Verfahren steht als Kommissarin der Bundespolizei im Dienst der Bundesrepublik Deutschland und ist am Flughafen in München beschäftigt.
Mit Blick auf die Ausgangsbeschränkungen anlässlich der Corona-Pandemie beantragte die die Antragstellerin die Verschiebung ihres bereits genehmigten Erholungsurlaubs für einen Zeitraum von April bis Mai 2020. Da die Inspektionsleitung diesem Antrag nicht stattgab, ersuchte die Antragstellerin das Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt die daraufhin ergangene ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für ein Hinausschieben des genehmigten Urlaubs nicht vorlägen.
Dem Wunsch der Beamtin oder des Beamten, den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen ist zu entsprechen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen und dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist sowie die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch nicht gefährdet wird. Der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sieht in den Ausgangsbeschränkungen anlässlich der Corona-Pandemie keinen wichtigen Grund in diesem Sinne.
Insbesondere sei es der Antragstellerin auch in Anbetracht der geltenden Ausgangsbeschränkungen möglich, den Urlaub als Zeitraum für Erholung, Entspannung, Muße und Freizeit zu nutzen. Die aufgrund der Corona-Lage bestehenden Einschränkungen, die alle Bürger in gleicher Weise und auf ungewisse Zeit treffen, würden eine Erholung keineswegs zwingend ausschließen. Es falle grundsätzlich in den Risikobereich des Beamten, wenn ein genehmigter Urlaub nicht so gestaltet werden kann wie ursprünglich geplant.
Darüber hinaus sei ein Hinausschieben oder ein Abbruch des der Antragstellerin genehmigten Erholungsurlaubs nicht mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar. Denn aufgrund der pandemiebedingten Lage am Flughafen München derzeit und auf unabsehbare Zeit herrsche ein stark eingeschränkter Betrieb, der auch den Bereich der Bundespolizei am Flughafen betreffe und keine Anwesenheit zusätzlicher, eigentlich im Urlaub befindlichen Personals dort dienstlich erfordere. Vielmehr werde die Anwesenheit der Mitarbeiter der Bundespolizei zu ihrem eigenen Schutz und zur Einhaltung der Vorgaben der Infektionsschutzbestimmungen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt. Zudem könne eine Verschiebung des genehmigten und bereits angetretenen Erholungsurlaubs der Antragstellerin auf unabsehbare Zeit mit Blick auf bestehende und künftige Urlaubsplanungen von Kollegen zu Konflikten führen.
Petra Gawronski
Rechtsanwältin
meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft mbb
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.
Kontaktformular