1. Der Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit seiner Entscheidung vom 20.04.2017, Az. 2 B 69.16 die Entscheidung der Vorgerichte und weist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 13.07.2016 zurück.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nahm die Beklagte im Mai 2009 an einer sog. „Gang-Bang-Party“ teil. Mit der Anfertigung von Fotographien im Rahmen dieser Party war sie ausdrücklich einverstanden. Diese Fotographien wurden im Nachgang zur Party im Internet auf einer kostenpflichtigen Website veröffentlicht und zeigten die Beklagte – eindeutig erkennbar – halbnackt, nackt und beim Geschlechtsverkehr. Weiterhin wurde durch das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte in den Monaten Juni und Dezember 2011 in Leipzig und Trier der gewerbsmäßigen jedoch legalen Prostitution nachging. Entgegen ihrer Pflichten aus dem Dienstverhältnis hatte die Beklagte diese Nebentätigkeit nicht bei ihrem Dienstherrn angezeigt.
Das Verwaltungsgericht Münster hat die Beklagte auf die im Jahr 2011 durch den Präsidenten des Amtsgerichts erhobene Disziplinarklage aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung insbesondere damit begründet, dass die Beklagte durch die Teilnahme an dieser „Gang-Bang-Party“, durch die im Internet veröffentlichten Bilder sowie durch ihre Tätigkeit als Prostituierte gegen ihre beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe. Es handelt sich bei dem Verhalten der Beklagten um ein Dienstvergehen von so starker Intensität, dass dieses die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst rechtfertigt.
Auch ein Beamter muss sich selbstverständlich außerdienstlich nicht immer vorbildlich verhalten. Doch trotz der zwischen zeitlichen „Legalisierung der Prostitution“ wird die gewerbsmäßige Prostitution als anstößig betrachtet. Insbesondere wegen des Gesichtspunktes der Käuflichkeit könnte die Vorstellung der Zivilbevölkerung entstehen, dass die Beklagte als verbeamtete Justizoberwachtmeisterin auch im Dienst bereits sein könnte, Amtshandlungen gegen Bezahlung zu erbringen oder zu unterlassen.
2. Begründung der Entscheidung des BVerwG
Das Verhalten der beklagten Beamtin ist zunächst ein außerdienstliches, privates und legales Verhalten.
Ein Beamter genießt in der Bevölkerung jedoch einen so besonderen Status und ein grundsätzlich gehobenes Ansehen. Aus diesem Grund muss er im Rahmen seines dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens der so genannten Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG gerecht werden. Die Wohlverhaltenspflicht erwartet von Beamtinnen und Beamten, dass ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, welches ihr Beruf erfordert. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stellt ein Verhalten einer Beamtin bzw. eines Beamten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn dieses Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein solches Verhalten hier vor. Die Beklagte verrichtete am Amtsgericht Münster Sitzungs-, Sicherungs-, Vorführ- und Ordnungsdienst. Durch das Nachgehen der gewerbsmäßigen Prostitution und die veröffentlichten Fotographien der Teilnahme an der „Gang-Bang-Party“ entsteht nach Ansicht des Gerichts, wie oben dargestellt, der Anschein der Käuflichkeit der beklagten Beamtin. Auch wird die Vertrauenswürdigkeit der Beklagten in eine ordnungsgemäße Dienstausübung geschädigt.
Besonders erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagte die Dienstpflichtverletzungen über einen Zeitraum von mehreren Monaten wiederholt begangen hat und sie auch während des laufenden Disziplinar- und Gerichtsverfahrens weiterhin der Prostitution nachging. Überdies hat die Beklagte auch innerdienstliche Pflichten verletzt, denn die Nichtanzeige der Nebentätigkeit stellt für sich bereits eine innerdienstliche Pflichtverletzung dar.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung haben mit Sicherheit auch die auch die im Rahmen diverser Strafverfahren erfolgten Verurteilungen, die begangene falsche Verdächtigung einer Vergewaltigung und die im Disziplinarverfahren zu Tage getretenen Persönlichkeitsmängel der Beklagten wie ihr Drogenkonsum zum Entzug des Beamtenstatus geführt.
3. Fazit:
Sicherlich mag der dargestellte Fall einen extremen Einzelfall darstellen. Es ist jedoch immer im Hinterkopf zu behalten, dass auch ein außerdienstliches Verhalten durchaus verheerende Folgen für den Bestand des Beamtenverhältnisses haben kann.
Anne Preßmann, Rechtsanwältin,
meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft
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