Zwingende Voraussetzung für die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist dessen charakterliche Eignung. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensausübung vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen persönlichen Eignung des Bewerbers ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, indem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II. des Polizeivollzugsdienstes nicht nur oder erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt, sondern bereits, wenn der Dienstherr berechtigte Zweifel hegt.
Das Verwaltungsgericht hatte im vorliegenden Fall zunächst festgestellt, dass der Dienstherr mit Blick auf die Tätowierungen des Bewerbers zu Recht die charakterliche Eignung des Bewerbers näher überprüft hat, allerdings nicht sämtliche Umstände ausreichend miteinbezogen worden sind und somit die Ablehnung des Bewerbers im Ergebnis rechtsfehlerhaft war.
Der Bewerber hatte auf seinem rechten Oberarm neben der Totenkopftätowierung nämlich noch eine Friedenstaube, einen Engel, ein Auge sowie ein Kreuz eintätowiert. In einer ausführlichen Stellungnahme des Antragsstellers habe dieser dann ausgeführt, dass die Tätowierungen für Ihn im Gesamtbild das Leben und den Tod darstellen. Die verschiedenen Motive sollten den Bewerber an seine eigenen Wertvorstellungen erinnern. Der Totenkopf stehe für die Vergänglichkeit des Lebens. Der Bewerber stellte ausdrücklich klar, dass die Tätowierungen weder politisch, gewalt-verherrlichenden, noch Menschen diskriminierend ausgewählt wurden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse man die Tätowierungen in ihrer Gesamtheit in den Blick nehmen und dabei feststellen, dass ihnen kein in ihrem Bedeutungsgehalt eindeutiger, die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Frage stellender Inhalt zukommt. Deshalb bedarf es für die vom Antrags-gegner getroffene Feststellung des Bestehens berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers weitere Anhaltspunkte. Diese Feststellungen wurden seitens der Antragsgegnerin jedoch nicht getroffen.
Im Ergebnis war das Verwaltungsgericht somit der Auffassung, dass sich aus der Gesamtbeurteilung des Bewerberverhaltens keine Anhaltspunkte ergeben, welche die charakterliche Eignung des Bewerbers in Frage stellen würden.
Christian Bachnik
Rechtsanwalt
meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft mbb
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