Der Antragssteller steht als Studiendirektor mit Amtszulage A15 + Z im Dienst der Antragsgegnerin. Die periodische dienstliche Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum 01/2015-07/2018 wurde mit dem Gesamtergebnis besonders gute Leistung (BG) beurteilt. Weiter wurde in der Verwendungseignung vermerkt, dass der Antragsteller als Schulleiter gut geeignet ist.
Die Beigeladene, ebenfalls Studiendirektorin A15, wurde mit periodischer dienstlicher Beurteilung für den Zeitraum 05/2015-07/2018 ebenfalls mit dem Gesamtergebnis BG beurteilt. Unter der Verwendungseignung wurde vermerkt, dass Sie als stellvertretende Schulleiterin gut geeignet ist. Darüber hinaus wurde die Beigeladene mit Anlassbeurteilung vom 01.07.2021 für den Zeitraum 08/2018 bis 06/2021 mit dem Gesamtergebnis BG beurteilt. In der Verwendungseignung ist aufgeführt, dass sie u.a. auch als Schulleiterin bestens geeignet ist. Am 12.01.2022 wurde der Beigeladenen erneut eine Anlassbeurteilung für den Zeitraum 04/2021-21/2021 erteilt. Sie erzielte hierbei eine Leistung die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ).
Der Antragsteller und die Beigeladene bewarben sich auf den von der Antragsgegnerin im November 2021 ausgeschriebenen Dienstposten eines Schulleiters (A16).
Im Auswahlvermerk vom 27.01.2022 wurde vom Leiter des Personalreferats zum Antragssteller vermerkt, dass dieser seit 2018 Studiendirektor mit Amtszulage sei und damit das für die vergebene Stelle erforderliche Beförderungsamt innehabe. In der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung habe er die Gesamtleistung BG erzielt und die Verwendungseignung als Schulleiter. Zur Beigeladenen wurde vermerkt, dass diese seit April 2021 Studiendirektorin sei und damit das erforderliche Beförderungsamt innehabe. In der letzten dienstlichen Beurteilung (Anlassbeurteilung 2021) habe sie das Gesamtergebnis HQ erreicht und die Verwendungseignung als Schulleiterin.
Der Schulleiterposten wurde dann zugunsten der Beigeladenen vergeben. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Rechtsbehelf im einstweiligen Rechtsschutz ein.
Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied vorliegend, dass die hier getroffene Entscheidung des Dienstherrn im Besetzungsverfahren rechtsfehlerhaft war. Vorliegend habe die Antragsgegnerin die wesentlichen Auswahlerwägungen im maßgeblichen Auswahlvermerk nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt. Die periodische Beurteilung des Antragstellers und die Anlassbeurteilung der Beigeladenen wurden im Auswahlvermerk nebeneinander aufgeführt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Anlassbewertungen zwar zulässig, begegnen jedoch grundsätzlichen Bedenken, weil sie gerade im Hinblick auf eine anstehende Auswahlentscheidung erstellt werden und damit der Verdacht entstehen kann, sie dienten zielgerichtet ledilich der Durchsetzung von vorgefassten, der Bestenauslese nicht genügenden Personalentscheidungen. Im Übrigen besteht die Pflicht bei einer Anlassbeurteilung mit einem großen Bewertungsunterschied zur letzten Regelbeurteilung, den Leistungssprung zu begründen. Nach Auffassung der Kammer war deshalb der Verlauf der letzten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu hinterfragen. In der Gesamtschau sei auffällig, dass die gefertigten Anlassbeurteilungen der Beigeladenen in einem sehr zeitlich engen Rahmen erfolgt sind und ebenso eine zusätzliche Leistungssteigerung hin bis zur Spitzennote HQ festgestellt wurde. Die bei der Beigeladenen zu verzeichnende Leistungsentwicklung erscheint deshalb der Kammer in der Konkurrentensituation als besonders begründungsbedürftig. Eine solche Begründung ist jedoch vorliegend unterblieben.
Darüber hinaus sei beim Antragsteller auch keine aktuelle Anlassbeurteilung erstellt worden. Dies wäre jedoch dringend erforderlich gewesen.
Christian Bachnik
Rechtsanwalt
meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft mbb
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