Auf die Ausschreibung für den Dienstposten des stellvertretenden Leiters des Kommissariats 1 bewarben sich unter anderem der Kläger sowie der Beigeladene. Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar Besoldungsgruppe A11 in Diensten der Beklagten. In seiner dienstlichen Beurteilung 2018 erzielte der Kläger ein Gesamtergebnis von zwölf Punkten. Darüber hinaus ist der Kläger schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Der Beigeladene ist ebenfalls Polizeihauptkommissar A12 und erhielt in seiner dienstlichen Beurteilung ein Gesamtergebnis von neun Punkten.
Der Beigeladene wurde für den ausgeschriebenen Dienstposten ausgewählt. Im Auswahlvermerk wurde festgehalten, dass der Beigeladene ein äußerst erfahrener und langjähriger Dienstgruppenleiter sei. Die hierbei gesammelten Erfahrungen in der Sachbearbeitung könne er in komplexe Themenbereiche einfließen lassen. Er gelte als äußerst motivierter und akribischer Sachbearbeiter, der sich in umfangreiche Themenkomplexe schnell einarbeiten könne. Der Wechsel aus dem Schichtdienst käme ihm auch aus gesundheitlicher Sicht entgegen. Zudem könne der Kläger keinen Nachtdienst leisten, weshalb dem Beigeladenen der Vorzug gegeben wird.
Schriftlich wurde seitens des Polizeipräsidiums dann noch mitgeteilt, dass der Beigeladene Versetzungsbewerber im Sinn der Bestellungsrichtlinien sei und ein Leistungsvergleich zwischen den Bewerber nicht stattgefunden hat. Es lägen besondere dienstliche Gründe vor, für den Dienstposten diesen Beamten auszuwählen. Seine umfassenden Erfahrungen in der täglichen Sachbearbeitung könne er gewinnbringend in die neue Funktion einfließen lassen. Zudem erhöhe eine solche Versetzung dessen Verwendungsbreite.
Daraufhin wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen diese Entscheidung erhoben und vom Kläger vorgebracht, dass die vom Präsidium angeführten Gründe keine besonderen dienstlichen Gründe seien. Darüber hinaus fehle es an Ermessenserwägungen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und in seinen Entscheidungsgründen folgendes dazu ausgeführt.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Dienstherr in der Ausschreibung zwischen Beförderung- und Versetzungsbewerbern unterscheiden kann. Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese fest. Der Beigeladene, der Versetzungsbewerber ist, musste deshalb nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese behandelt werden. Nach der Rechtsprechung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs muss die Auswahlentscheidung in einem solchen Fall nur den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war dies vorliegend nicht der Fall. Zunächst komme eine Rechtsverletzung des Klägers in der Konkurrenz um den streitigen Dienstposten in Bezug auf den Grundsatz der Bestenauslese nicht in Betracht. Insbesondere lagen nach Auffassung des Gerichts besondere dienstliche Gründe im Sinne der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der bayerischen Polizei hier vor. Der Gesichtspunkt der gezielten Personalentwicklung einer langjährigen Führungskraft durch Erhöhung der Verwendungsbreite, die Einbringung der Erfahrungen als langjähriger, akribischer und motivierter Dienstgruppenleiter sowie dessen Herausnahme aus dem Schichtdienst sind sachlich begründet. Wenn das Polizeipräsidium diesen Aspekten ein solches Gewicht zumisst, dass es darin besondere dienstliche Gründe sieht, die ein Absehen von der Auswahl nach Leistungsgrundsätzen rechtfertigen, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Auch genüge die Besetzungsentscheidung der Anforderungen aus an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und ist nicht willkürlich.
Christian Bachnik
Rechtsanwalt
meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft mbb
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