Mit der Föderalismusreform I ist im Jahre 2006 die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter des Landes, der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Dienstherren entfallen. Zudem ist anstelle der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für das gesamte Beamtenrecht die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nur zur Regelung eines Kernbereichs des Statusrechts der Beamten in den Ländern und Kommunen getreten. Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht fallen nunmehr in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Mit der Verabschiedung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes im Dezember 2013 hat der Freistaat Sachsen nun von seiner Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und ein umfangreiches Gesetzeswerk geschaffen, das durch die Neuregelung des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG), des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) und des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) sowie der Erneuerung einiger Rechtsverordnungen (z.B. Laufbahnordnung) die Basis für das Sächsische Berufsbeamtentum bildet.
Das Werk Beamtenrecht in Sachsen trägt dieser weitreichenden Reform wie folgt Rechnung:
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