Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz - PSG II - vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424), das die zweite Stufe der aktuellen Pflegereform bildet, wird das Hauptziel, d.h. die Einführung eines neuen Pflegebegriffs mit Erweiterung der bisherigen drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade zum 1. Januar 2017 in der Praxis umgesetzt. Durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2403) erfolgt eine systemkonforme Übertragung dieser Vorgaben in das Beihilferecht des Bundes. Ferner wird ein sonstiger Änderungsbedarf, der sich zwischenzeitlich im praktischen Vollzug der Bundesbeihilfeverordnung herausgestellt hat, berücksichtigt.
Wesentlicher Inhalt der Siebten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung:
Die Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ist seit 1. November 2016 in Kraft und ist für Aufwendungen, die seit diesem Tag entstanden sind bzw. entstehen anzuwenden. Hiervon abweichend treten die pflegebezogenen Änderungen erst zum 1. Januar 2017 in Kraft und gelten für Aufwendungen, die seit diesem Tag entstanden sind bzw. entstehen werden.
1. Krebsregister
Der Bund beteiligt sich künftig auf der Grundlage des neuen § 45 b BBhV an den personenbezogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen unmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregister. Die näheren Voraussetzungen werden jeweils durch eine Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen Krebsregister festgelegt.
Mit Rundschreiben vom 18. Oktober 2016, D 6 - 30111 /5#4, hat das Bundeministerium darüber informiert, dass seit 1. Oktober 2016 zwischen dem Bund und der Klinisches Krebsregister für Brandenburg und Berlin gGmbH (KKR BB-B gGmbH) eine entsprechende Vereinbarung besteht. Dieses enthält u.a. auch die jeweiligen Vergütungen für die verschiedenen Meldungen und die Art der Rechnungslegung.
Das Rundschreiben wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt (S. 1038) veröffentlicht.
2. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) führt nicht nur zu Auswirkungen für die pflegebedürftigen Personen selbst. Es enthält auch Änderungen in Bezug auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Die Auswirkungen im Einzelnen werden in Form des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. vom 1. August 2016 dargestellt. Das Bundesministerium des Innern hat dieses Gemeinsame Rundschreiben u.a. den Ressorts mit Rundschreiben vom 7. November 2016, D 6 - 30111/18#2 zum Vollzug bekanntgegeben.
Das Rundschreiben wird ebenfalls im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
Von Wolfgang Weigel, Regierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, München
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