Nur in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen gab es eine entsprechende beamtenrechtliche Umsetzung von § 2 des Pflegezeitgesetzes: „Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.“
Es handelt sich also um eine unmittelbare Arbeitsverhinderung wie bei der Erkrankung eines Kindes, ohne Genehmigungsvorbehalt und entgegenstehende dienstliche Gründe.
Der Dienstherr Bund hat nun mit einem Rundschreiben seine Dienstbehörden aufgefordert, im Vorgriff auf eine gesetzliche Übertragung entsprechend des neuen Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes zu agieren. In einigen Bundesländern sind die Sozialpartner zu den Beteiligungsverfahren eingeladen, z.B. in Niedersachsen und Bayern.
Anspruch auf Familienpflegezeit (2 Jahre Teilzeit)
Pflegende Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie einiger Länder (Nordrhein-Westfalen, Saarland und ohne den Gehaltsvorschuss auch Thüringen) können schon seit geraumer Zeit von der Familienpflegezeit entsprechenden Regelungen Gebrauch machen. Die Familienpflegezeit besteht aus einer maximal zweijährigen Pflegephase und einer ebenso langen Nachpflegezeit. In der Pflegephase verringert sich die Arbeitszeit.
Die Untergrenze liegt bei 15 Wochenstunden. Während dieser Phase stockt der Dienstherr das Gehalt durch einen Vorschuss auf, so dass der Besoldungsausfall nur der Hälfte der Arbeitszeitverkürzung entspricht.
Beamtinnen und Beamte, die statt Vollzeit z.B. nur noch 50 Prozent arbeiten, bekommen also 75 Prozent des zuvor erwirtschafteten Einkommens. In der Nachpflegephase arbeiten die Beamtinnen und Beamte wieder im ursprünglichen Umfang, bekommen aber weiter die reduzierte Besoldung.
Teilzeit aus familiären Gründen
Bei den Dienstherren ohne solche Regelungen bleibt nur die Möglichkeit der „gewöhnlichen“ Teilzeit aus familiären Gründen. Hier gibt es keinen Gehaltsvorschuss und in den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen gibt es auch eine Beschränkung des zwingenden Teilzeitanspruches auf einen Umfang von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit.
Quelle: ver.di-Brief Nr. 02/15
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