1. Zuschläge für erhöhte Hygienemaßnahmen
a) Hygienepauschale bei ärztlichen Maßnahmen
Bis 30. September 2020 war der Ansatz einer Hygiene-Pauschale von 14,75 Euro vereinbart. Grundlage dieser Pauschale, die neben den sonstigen Behandlungsgebühren verrechnet werden konnte, war der analoge Ansatz der Nr. A 245 GOÄ zum 2,3-fachen Steigerungsfaktor. Ab 1. Oktober 2020 wird der analoge Ansatz der Nr. A 245 GOÄ nur noch mit dem einfachen Gebührensatz, d.h. 6,41 Euro empfohlen. Bzgl. weitergehender Informationen, vgl. https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/geaenderter-geltungszeitraum-und-gebuehrensatz-der-nr-245-goae-analog-fuer-die-erfuellung-aufwaendiger-hygienemassnahmen-im-rahmen-der-covid-19-pandemie-sowie-verlaengerung-der-telemedizin-psychotherapie-abrechnungsempfehlungen/.
b) Hygienepauschale bei zahnärztlichen Maßnahmen
Bis 30. September 2020 war der Ansatz einer Hygiene-Pauschale von 14,23 Euro vereinbart. Grundlage dieser Pauschale, die neben den sonstigen Behandlungsgebühren verrechnet werden konnte, war der analoge Ansatz der Nr. A 3010 GOZ zum 2,3-fachen Steigerungsfaktor. Ab 1. Oktober 2020 wird der analoge Ansatz der Nr. A 3010 GOZ im gemeinsamen Beschluss Nr. 36 nur noch mit dem einfachen Gebührensatz, d.h. 6,19 Euro empfohlen (vgl. https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/Beratungsforum_Beschluesse.pdf).
c) Hygienepauschale bei Erbringern von Heilmitteln und Heilbehandlungen
Bis 30. September 2020 konnten Erbringer von Heilmitteln bzw. Heilbehandlungen bei der Behandlung von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherungen zur pauschalen Abgeltung der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen gegenüber den Krankenkassen für jede Heilmittelverordnung einen zusätzlichen Betrag von 1,50 Euro geltend machen (§ 2 Abs. 7 COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutz-verordnung). Durch die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 29. September 2020 (BAnz AT 30.09.3030 V2) wurde die Anwendung dieser Regelung bis 31. Dezember 2020 verlängert.
In Anlehnung an diese Vorgabe akzeptieren auch die Beihilfestellen des Bundes neben den therapiebezogenen Höchstbeträgen der Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 BBhV pro Anwendung einen Zuschlag von 1,50 Euro bis 31. Dezember 2020. Die Länder entscheiden eigenverantwortlich, ob sie, vergleichbar dem Bund, ebenfalls weiterhin entsprechende Zuschläge als beihilfefähig anerkennen.
d) Hygiene bedingte Mehraufwendungen von Rehabilitationseinrichtungen
Der GKV-Spitzenverband hat eine Empfehlung zur Vergütung von Corona bedingten Mehraufwendungen für Hygiene- und Organisationsmaßnahmen bei Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen in Form von Zuschlägen, die im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2020 berechnet werden können, abgegeben (stationäre Rehabilitation sowie stationäre Vorsorge: 8,00 Euro/Leistungstag, ambulante Rehabilitation 6,00 Euro/Leistungstag). Nähere Einzelheiten hierzu, vgl. https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp).
Auch diese Zuschläge werden systemkonform bei der Beihilfefestsetzung von Beihilfestellen des Bundes berücksichtigt. Die Länder entscheiden auch hier eigenverantwortlich, ob sie, vergleichbar dem Bund, ebenfalls entsprechende Zuschläge als beihilfefähig anerkennen.
2. Telemedizin
a) Heilbehandlungen
Telemedizinisch erbrachte Heilbehandlungen werden weiterhin auf der Basis der Empfehlung Nr. 8 der Krankenkassenverbände und des GKV-Spitzenverbandes vom 18. März 2020 als beihilfefähig anerkannt.
b) Psychotherapie
Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundesärztekammer, PKV-Verband und den Beihilfeträgern des Bundes und der Länder zur videogestützten psychotherapeutischen Behandlung wurden inhaltlich unverändert bis 31. Dezember 2020 verlängert.
3. Arzneimittelzuschlag für Botendienste der Apotheken
Bis 30. September 2020 konnten Apotheken eine gesonderte Vergütung für erbrachte Botendienste im Zusammenhang mit der Lieferung von verordneten Arzneimitteln an den Aufenthaltsort der erkrankten Person in Höhe von 5 Euro zzgl. Umsatzsteuer je Lieferort und Tag verrechnen (§ 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung). Nach dem Entwurf einer SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung-Änderungsverordnung des BMG ist zwar eine Verlängerung des Ansatzes des Zuschlags bis 31. Dezember 2020 vorgesehen. Die Höhe der Zusatzvergütung soll ab 1. Oktober 2020 allerdings auf 2,50 Euro zzgl. Umsatzsteuer begrenzt werden.
4. Verlängerung von Maßnahmen im Bereich der Pflege
Bereits heute enthält § 150 SGB XI in den Abs. 5b, 5c und 5d verschiedene Corona- bedingte Sonderregelungen, die zum 31. September 2020 hätten auslaufen sollen. Im Rahmen des Art. 5 des Entwurfs eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG) ist eine Verlängerung der Anwendung bis 31. Dezember 2020 vorgesehen. Dies hat auch Folgewirkungen für die Beihilfefestsetzung. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe war das genannte Gesetz noch nicht im BGBl. veröffentlicht.
Wolfgang Weigel, Oberregierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München