Die Änderungsverordnung enthält folgende wesentlichen Änderungen:
Der Katalog der beihilfefähigen Aufwendungen wird im Bereich der ambulanten Psychotherapie um die sog. Systemische Therapie sowie die Kurzzeittherapie erweitert.
Es werden konkrete Abrechnungsvorgaben zur Gewährung von Beihilfeleistungen bei visusverbessernden Maßnahmen eingeführt. Angesichts der großen Preisspanne von künstlichen Linsen erleichtert die Einführung eines beihilfefähigen Höchstbetrages in diesen Fällen künftig die Beihilfefestsetzung.
Maßnahmen der Präexpositionsprophylaxe werden in den Katalog der beihilfefähigen Vorsorgemaßnahmen aufgenommen.
Aufwendungen der Kryokonservierung, die im Zusammenhang mit Maßnahmen der künstlichen Befruchtung anfallen, können künftig unter bestimmten Voraussetzungen als beihilfefähig anerkannt werden. Erfasst von dieser Neuregelung werden neben jungen Menschen mit eingeschränkter Fortpflanzungsfähigkeit, die Folge insbesondere einer notwendigen Krebstherapie sind, auch sonstige Paare mit Kinderwunsch.
Eine Rechtsgrundlage für eine künftige elektronische Direktabrechnung zwischen Beihilfestellen und Krankenhäusern auf Wunsch der beihilfeberechtigten Person wird eingeführt. Bislang bestand nur die Möglichkeit der Durchführung eines papiergebundenen Direktabrechnungsverfahrens, sofern Beihilfeberechtigte dies beantragen und auch das behandelnde Krankenhaus der Direktabrechnung zustimmt.
Die Änderungen sind am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten.
Bei dem Beratungsforum handelt es sich um ein Gremium, das aus Vertretern der Bundeszahnärztekammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und Vertretern der Beihilfeträger von Bund und Ländern besteht. Dieses Gremium hat die Aufgabe, insbesondere auslegungsfähige Fragen der GOZ von grundsätzlicher Bedeutung möglichst einvernehmlich zu klären. Dadurch sollen bestehende Auslegungsdifferenzen bereits im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung einvernehmlich geklärt werden.
Mit RdS vom 23. September 2021 hat das BMI zwischenzeitlich die vom Beratungsforum gefassten weiteren Beschlüsse Nrn. 41 bis 46 veröffentlicht. Sie betreffen folgende Themenbereiche:
Diese Beschlüsse wurden bereits veröffentlicht (GMBl. S. 1214).
Es ist davon auszugehen, dass auch die Länder ähnliche Veröffentlichungen vornehmen werden.
Angesichts des weiterhin aktiven Infektionsgeschehens stellt die Corona-Pandemie unser Gesundheits- und Pflegesystem auch künftig vor erhebliche Herausforderungen. Verschiedene Unterstützungsmaßnahmen, u.a. in Form von Honorarzuschlägen, kamen bereits bis 30.09.2021 zur Anwendung (vgl. Newsletter zum Beamtenrecht, Ausgabe September 2021).
Durch gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von Bundesärzte- bzw. Bundeszahnärztekammer, PKV-Verband und den Beihilfeträgern des Bundes und der Länder sowie durch die Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie vom 21.09.2021 (BAnz AT 22.09.2021 V21) wurde die weitere Anwendung insbesondere der verschiedenen Hygienezuschläge sowie besonderer Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie im Bereich der Pflege (vgl. hierzu die in § 150 Abs. 5, 5b bis 5d, Abs. 6 SGB XI beschriebenen Maßnahmen) bis 31. Dezember 2021 verlängert.
Wolfgang Weigel, Oberregierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München
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