Die Verlängerung der Anwendung der folgenden besonderen Liquidationsmöglichkeiten bis 30.06.2021 wurden von den genannten Institutionen vereinbart:
Analoger Ansatz der Nr. 245 GOÄ mit dem einfachen Gebührensatz
(6,41 Euro) zur Abgeltung erhöhter Hygienemaßnahmen.
Erbringung bestimmter psychotherapeutischer Leistungen unter Nutzung von Medien, z.B. im Rahmen einer Videosprechstunde.
Mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen.
Weitergehende Details zu den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen können einer Bekanntmachung der Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt entnommen werden (Heft 13 vom 02.04.2021, Seite A 691).
Der analoge Ansatz der Nr. A 3010 GOZ mit dem einfachen Gebührensatz
(6,19 Euro) zur Abgeltung erhöhter Hygienemaßnahmen wurde in Form des Beschlusses Nr. 39 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zur GOZ bis 30. Juni 2021 verlängert
(https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/Beratungsforum_Beschluesse.pdf).
Im Fall eines Beihilfeberechtigten des Landes Nordrhein-Westfalen hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren die Frage zu klären, ob neben den Nrn. 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur GOZ zur Abgeltung der kieferorthopädischen Umformung (Hauptleistung) für die Eingliederung eines sog. Lingualretainers zusätzlich der analoge Ansatz der Nrn. 6100 und 6140 GOZ zulässig ist. Die Beihilfestelle hatte eine Beihilfegewährung abgelehnt. Die Ablehnung hatte vor dem OVG Münster als Berufsinstanz jedoch keinen Bestand.
Nach der Pressemitteilung Nr. 15 des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2021 hat dieses oberste Bundesgericht im Revisionsverfahren die Ablehnung einer Beihilfegewährung zu den analog liquidierten Nrn. 6100 und 6140 der Anlage 1 der GOZ entgegen der Berufungsinstanz bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Eingliederung eines Lingualretainers lediglich eine besondere Ausführung von Maßnahmen zur Umformung des Kiefers, d.h. der Hauptleistung, dar.
Weitergehende Ausführungen können der genannten Pressemitteilung, die auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abrufbar ist, entnommen werden.
Im Fall eines Beihilfeberechtigten des Bundes hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren die Frage zu klären, ob bei ambulanten Operationen einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbehandlung die nach § 31 BBhV vorgeschriebene eigenständige ärztliche Verordnung als Voraussetzung zur beihilferechtlichen Anerkennung von Fahrtkosten zulässig ist. Diese Vorgaben der BBhV wurde vom zuständigen VG Trier bestätigt, jedoch in der Berufsinstanz vom OVG Koblenz aufgehoben.
Nach der Pressemitteilung Nr. 17 des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2021 hat dieses oberste Bundesgericht im Revisionsverfahren die Zulässigkeit der Forderung einer eigenständigen ärztlichen Verordnung zur Gewährung von Beihilfeleistungen zu Fahrtkosten bestätigt. Maßgebend war nach Auffassung des Gerichts, dass in diesem Zusammenhang nicht die Frage der Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung ausschlaggebend ist. Vielmehr ist bzgl. der Frage der Notwendigkeit von Beförderungen anlässlich ambulanter Operationen eine eigenständige ärztliche Verordnung, die im individuellen Fall die Notwendigkeit von Beförderungen bestätigt, erforderlich.
Weitergehende Ausführungen können der genannten Pressemitteilung, die ebenfalls auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abrufbar ist, entnommen werden.
Wolfgang Weigel, Oberregierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München
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