HBR-Newsletter Nr. 1/2017 (Januar 2017)

Jetzt bewerten!

I. Aktuelles aus der Gesetzgebung    
1. Beamtinnen und Beamte: Arbeitszeitverkürzung ab August 2017
2. Auseinandersetzung um die Besoldungsanpassung 2016
3. Entwurf einer Hessischen Heilverfahrensverordnung vorgelegt

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung    
1. Bundesverwaltungsgericht bestätigt Mitbestimmung bei „freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“
2. VG Darmstadt zur Mitbestimmung bei Ablauf der Probezeit von sachgrundlosen befristeten Beschäftigungsverhältnissen

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
Forderungen für die Tarif- und Besoldungsrunden 2017 im Bereich der TdL und des Landes Hessen beschlossen


I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

 

1. Beamtinnen und Beamte: Arbeitszeitverkürzung ab August 2017

Ende November 2016 hat das Hessische Innenministerium die Beteiligungsverfahren zur 4. Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung (HAZVO) eingeleitet. Die Stellungnahmen sollen bis Ende Januar 2017 vorliegen. Kernpunkte: Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit und Abschaffung des Lebensarbeitszeitkontos (LAK).

 

a) Der Entwurf sieht die Abkehr von der 42-Stunden-Woche bei Beibehalt einer nach Lebensalter gestaffelten Arbeitszeit vor.

 

  • Bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres soll die Arbeitszeit 41 Stunden in der Woche betragen,

 

  • ab Beginn des 61. Lebensjahres beträgt die Arbeitszeit dann noch 40 Stunden in der Woche,

 

  • die Möglichkeit der freiwilligen Erhöhung der Arbeitszeit entfällt ab dem 1.8.2017.

 

An den Stichtagsregelungen wird festgehalten. D. h. Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HAZVO).

 

b) Das 2004 im Zusammenhang mit der Verlängerung der Arbeitszeit eingeführte Lebensarbeitszeitkonto (LAK) entfällt ab dem 1.8.2017. Bis einschließlich Juli 2017 können „Buchungen“ auf das Konto vorgenommen werden, ab dem 1.8.2017 dann nicht mehr. Es gibt selbstverständlich einen Bestandsschutz für die Zeiten, die sich am 1.8.2017 auf dem Konto befinden. Dieses „Guthaben“ kann unverändert in Anspruch genommen werden. Details sollen im Nachgang zur Änderung der Verordnung dann in den Richtlinien über das LAK geregelt werden.

 

c) Es wird jetzt ausdrücklich klargestellt, dass an Sonnabenden, den gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und dem 31.12. jeweils dienstfrei ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HAZVO). In diesem Zusammenhang soll dann auch § 9 Abs. 1 HAZVO aufgehoben werden, der derzeit noch bestimmt, dass am 24.12. und 31.12. Dienstbefreiung zu gewähren ist und bei Arbeitsleistung an diesem Tag bis 12.00 Uhr Freizeitausgleich gewährt werden soll. Diese Regelungen werden durch die Neufassung des § 8 Abs. 1 HAZVO entbehrlich.

 

d) In einem neuen § 8 Abs. 2 HAZVO wird ausdrücklich klargestellt, dass wenn ein gesetzlicher Feiertag, der 24. oder der 31.12. auf einen Arbeitstag fallen (Montag bis Freitag), sich dann die in dieser Woche zu erbringenden Arbeitsleistung entsprechend vermindert. Das gilt dann auch für Beamtinnen und Beamte im Schicht- oder Wechselschichtdienst unabhängig davon, ob sie in dieser Woche Dienst zu leisten hätten oder nicht. Mit dieser Regelung würde erstmalig eine ausdrückliche Bestimmung aufgenommen werden, wie diese Tage (Feiertage, 24.12., 31.12.) arbeitszeitrechtliche behandelt werden.

 

e) In § 14 Abs. 1 HAZVO (Experimentierklausel) soll klargestellt werden, dass sich die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle ausschließlich auf die Fälle des § 4 HAZVO beschränkt (u. a. gleitende Arbeitszeit). Zudem soll die bisherige „Benehmensregelung“ durch eine „Zustimmungsregelung“ ersetzt werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es außer in den Fällen des § 4 HAZVO wegen übergeordneter, arbeitszeitrechtlicher Vorgaben ohnehin keine Ausnahmen geben kann. Warum aber die Qualität von „Benehmen“ zur „Zustimmung“ wechseln soll, wird nicht begründet.

 

f) In § 14 Abs. 1 werden die neuen Sätze 3 und 4 HAZVO eingefügt. Sie bestimmen, was nach der Evaluation neuer Arbeitszeitmodelle zu geschehen hat: Dauerhafte Einführung der neuen Regelung bzw. die Möglichkeit des Widerrufs durch die oberste Dienstbehörde, wenn sich nachträglich herausstellt, dass „dienstliche Belange beeinträchtigt werden“. Damit würde eine bisher bestehende Lücke gefüllt werden. Derzeit sagt die HAZVO nämlich nichts darüber aus, was nach einer Evaluation mit (evtl.) positivem Ergebnis zu geschehen hat.

 

g) Die Neuregelungen sollen insgesamt mit Wirkung zum 1.8.2017 in Kraft treten:

 

  • Damit wäre die 42-Stunden-Woche in Hessen ab diesem Zeitpunkt „Geschichte“, es gelten die neuen Arbeitszeiten von 41 und 40 Stunden.

 

  • Die Möglichkeit der freiwilligen Mehrarbeit von dann 41 statt 40 bzw. 42 statt 41 Stunden ist beendet.

 

  • Gleichzeitig würde ab dem 1.8.2017 auch das LAK geschlossen. Buchungen könnten dann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen. Es gibt einen Bestandsschutz für die Zeiten, die sich am 1.8.2017 auf dem Konto befinden. Es kann unter Beachtung der bisherigen Regelungen abgebaut werden.

 

Es wird abzuwarten bleiben, ob sich im Rahmen der Beteiligungsverfahren noch Änderungen ergeben.


2. Rechtliche Auseinandersetzung um die Besoldungsanpassung Hessen 2016


Bekanntlich endete die Hessische Besoldungsrunde 2016 mit einer 1 % Besoldungserhöhung zum 1.7.2016, mindestens jedoch 35,00 Euro. Einige Beamtinnen und Beamte versuchen, über den gerichtlichen Weg eine höhere Besoldung zu erreichen. Hintergrund sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5.5.2015 (ZBR 2015, S. 250) zur R-Besoldung und vom 17.11.2015 (ZBR 2016, S. 89) zur A-Besoldung jeweils in drei Bundesländern. Mit diesen Entscheidungen hat das Gericht 5 Parameter entwickelt, an Hand derer geprüft werden soll, ob die Besoldung der Höhe nach noch amtsangemessen ist oder nicht. Es geht letztlich um die Frage, ob der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) auf „amtsangemessene Alimentation“ verletzt ist. Dabei spielt auch die komplette Null-Runde des Jahres 2015 eine Rolle.

 

Derzeit kann niemand einschätzen, wie und wann die laufenden Gerichtsverfahren ausgehen. Sollte es zu einer Korrektur des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2016 kommen, müsste diese eigentlich für alle unter dieses Gesetz fallenden Beamtinnen und Beamten gelten. Dies ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die staatliche Gewalt an Recht und Gesetz gebunden ist. Gleichwohl bleibt ein Rest an Unsicherheit, ob nicht lediglich diejenigen einen Vorteil haben werden, die auch Ansprüche geltend gemacht haben.


Die Gewerkschaft ver.di weist in einem Flugblatt darauf hin, dass es erforderlich ist, dass alle Betroffenen, die im Falle einer Korrektur der 2016er Besoldungserhöhung daran auch teilhaben wollen, mögliche Ansprüche zeitnah geltend machen. Das gerichtlich entwickelte Prinzip der „zeitnahen Geltendmachung“ besagt, dass mögliche Ansprüche „im laufenden Haushaltsjahr für das laufende Haushaltsjahr“ geltend zu machen sind, wenn sich der Anspruch nicht aus einer gesonderten, gesetzlichen Regelung ergibt (BVerwG v. 27.5.2010, Az.: 2 C 33/09; 30.10.2014, ZBR 2015, S. 275; HessVGH Urteile v. 11.5.2016, Az.: 1 A 1926/15 und 1 A 1927/15). Die Höhe der Besoldung ergibt sich nicht aus einer anderen Gesetzesgrundlage, daher müssen etwaige Ansprüche des Jahres 2016 im laufenden Haushaltsjahr, also bis zum 31. Dezember 2016 geltend gemacht werden.  Mit der Folge, dass die geltend gemachten Ansprüche maximal rückwirkend zum 1.1.2016 greifen. Eine darüberhinausgehende Rückwirkung, also z. B. für das Jahr 2015, wird von der Rechtsprechung nicht akzeptiert. Eine erneute Geltendmachung im Jahre 2017 und ggf. darüber hinaus ist nicht erforderlich.

 

Die Geltendmachung hat aber auch hinsichtlich der Verjährung von Besoldungsansprüchen Bedeutung. Bekanntlich verjähren diese nach 3 Jahren (§ 13 HBesG). Es gelten die generellen Regelungen der §§ 194 ff. BGB. In unserem Fall würde die 3jährige Verjährungsfrist am 1.1.2017, 0.00 Uhr beginnen und am 31.12.2019, 24.00 Uhr enden (§ 199 Abs. 1 BGB). Erst wenn dann noch keine Entscheidung vorliegt, müsste die Sache beim Gericht anhängig gemacht werden (§ 204 Abs. 1 BGB).

Ein Musterschreiben ist dem Flugblatt beigefügt.

 

Darin wird auch die jeweilige Bezügestelle gebeten, der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen, dass aktuell kein Widerspruchsbescheid erteilt und auf die Einrede der Verjährung ausdrücklich verzichtet wird. Der Ausgang der gerichtlichen Auseinandersetzung soll abgewartet werden. Angesichts bereits anhängiger Gerichtsverfahren macht es keinen Sinn, weitere gerichtliche Verfahren anzustrengen.

 

Innenminister Beuth (CDU) hat in einem Schreiben v. 5.12.2016 an den DGB Bezirk Hessen-Thüringen bereits erklärt, dass es für unmittelbare Landesbeamtinnen- und -beamten nicht erforderlich ist, den Anspruch zeitnah geltend zu machen. Das deutet darauf hin, dass ggf. alle in eine Anpassung einbezogen werden. Gleichwohl enthält das Schreiben keine Verzichtserklärung hinsichtlich der Einrede der Verjährung.

 

Für alle anderen Beamtinnen und Beamten (Kommunen, DRV Hessen, Universitäten etc.) erlangt das Schreiben keine Bedeutung.

 

3. Entwurf einer Hessischen Heilverfahrensverordnung vorgelegt

Anfang Dezember 2015 hat das Hessische Innenministerium die Beteiligungsverfahren zum Erlass einer Hessischen Heilsverfahrensverordnung vorgelegt. Es handelt sich um eine Verordnung auf der Grundlage des § 39 HBeamtVG. Geregelt werden Heilverfahren, die auf Grund eines Dienstunfalles durchgeführt werden müssen. Bislang gilt in Hessen noch die entsprechende Bundesregelung. Mit der neuen Verordnung soll diese abgelöst und durch eigenes, hessisches Recht ersetzt werden. Mit einem Abschluss der Beteiligungsverfahren und Veröffentlichung ist im Laufe des ersten Halbjahres 2017 zu rechnen.

   
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung    


1. Bundesverwaltungsgericht bestätigt Mitbestimmung bei „freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“

Im Dezember 2015 hatte das OVG Bremen vor dem Hintergrund des bremischen Rundfunk- bzw. Personalvertretungsrechts entschieden, dass die Personalvertretung bei Radio Bremen Beteiligungsrechte auch bei dem Personenkreis der „arbeitnehmerähnlichen Personen“ besitzt. Diese sind insoweit den (sonstigen) Beschäftigten bzw. den Beamtinnen und Beamten gleichgestellt (OVG Bremen v. 1.12.2015, PersR Heft 7-8/2016, S. 70 ff.). Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die nur bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten vorkommende Personalkategorie der sogen. „freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“. Das Gericht hatte gegen diese Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum BVerwG nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung hatte Radio Bremen als unterlegene Partei Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG eingereicht. Diese wurde jetzt zurückgewiesen. Zur Begründung führt das BVerwG u. a. aus, dass die von Radio Bremen vorgetragenen Punkte keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung seien. Insbesondere die Fragestellung, ob das bremische Personalvertretungsgesetz „ohne Einschränkung auf den Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Personen“ zutrifft, mit der Folge, „dass auch für diesen Personenkreis die Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten eingreift“, sei „nicht klärungsbedürftig“, da mit einem schlichten „ja“ zu beantworten.

 

Damit ist die Entscheidung des OVG Bremen rechtskräftig.

 

Die Entscheidung ist wegen der identischen rundfunk- und personalvertretungsrechtlichen Rechtslage auf Hessen übertragbar. Zum einen gelten auch in Hessen Personen, die wenigstens über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten beschäftigt werden, als Beschäftigte im personalvertretungsrechtlichen Sinne (§ 3 Abs. 3 Nr. 6 HPVG), zum anderen stellt § 106 Abs. 1 Satz 2 HPVG ausdrücklich klar, dass die „ständigen freien Mitarbeiter“ ebenfalls als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten.

 

BVerwG, Beschluss v. 1.11.2016 - Az.: 5 PB 2.16

 

 

2. VG Darmstadt zur Mitbestimmung bei Ablauf der Probezeit von sachgrundlosen befristeten Beschäftigungsverhältnissen

 

Das VG Darmstadt hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Frage ging, was unter dem Begriff „… außerhalb der Probezeit“ im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i) HPVG zu verstehen ist. Es handelte sich um Beschäftigte, die jeweils mit einem befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund gem. § 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT beschäftigt waren. In diesem Fall gelten die ersten 6 Wochen als Probezeit. Die Beschäftigungsverhältnisse begannen am 1.1. bzw. am 7.1.2015. Anfang Juni 2015 sollte beiden zum 30.6.2015 wegen nicht erfolgter Bewährung bis zum Ablauf der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG gekündigt werden. Die Frage war nun, ob danach – bis zum Ablauf der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG – die Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i) oder die Anhörung nach § 78 Abs. 2 Satz 1, 3. Alt. HPVG greift. Das VG Darmstadt hat entschieden, dass es sich in diesem Fall um eine Kündigung „außerhalb der Probezeit“ handele und von daher die Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i) HPVG zur Anwendung kommt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass sich das Mitbestimmungsrecht schon aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt. Der Auffassung, mit dem Wort „Probezeit“ sei nur die nach § 1 KSchG gemeint sein, wird ausführlich widersprochen.

 

VG Darmstadt v. 23.11.2016, Az.:  23 K 1497/15.DA.PV. Beschwerde zugelassen. Die Frist läuft jedoch erst Anfang Februar 2017 und damit nach dem Redaktionsschluss dieser Ausgabe ab.

 

   
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen


Forderungen für die Tarif- und Besoldungsrunden 2017 im Bereich der TdL und des Landes Hessen beschlossen

Im kommenden Jahr stehen wieder die Tarif- und Besoldungsrunden im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sowie des Landes Hessen an. Hessen gehört bekanntlich seit dem 1.4.2004 der TdL nicht mehr an, seit Januar 2010 gibt es dort ein eigenständiges Tarifrecht.


1. Forderungen im Bereich der TdL

Am 14.12.2016 hat die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst (BTKöD) der Gewerkschaft ver.di die Forderungen für den Bereich der TdL beschlossen:

a) Erhöhung der Tabellenentgelte im Gesamtvolumen von 6% unter Einbeziehung einer sozialen Komponente in Form eines Sockel- oder Mindestbetrages und der Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 sowie der Übernahme weiterer struktureller Verbesserungen bei der Eingruppierung bei einer Laufzeit von 12 Monaten.
 
b) Erhöhung der Ausbildungsentgelte und der Entgelte der Praktikantinnen/Praktikanten um 90,00 € monatlich bei einer Laufzeit von 12 Monaten.
 
c) Angleichung der Bezahlung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder sowie der Erzieherinnen und Erzieher der an den TV-L gebundenen Studentenwerke an die der Kommunen sowie Übernahme der Pflege-Tabelle des TVöD.
 
d) Verbindliche Übernahmeregelung für Auszubildende, Erhöhung des Urlaubsanspruchs für Auszubildende auf 30 Arbeitstage sowie Zahlung eines Lernmittelzuschusses in Höhe von 50,00 € je Ausbildungsjahr und Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten wie im TVAöD. Die schulischen Ausbildungsgänge des öffentlichen Dienstes z.B. in den Gesundheitsberufen sollen in den Geltungsbereich der Tarifverträge für die Auszubildenden einbezogen werden.
 
e) Ausschluss sachgrundloser Befristungen.
 
f) Anhebung der Vollzugszulage und der Feuerwehrzulage auf die Höhe der jeweiligen beamtenrechtlichen Zulage und Zusatzversorgungspflichtigkeit der Zulagen.
 
g) Zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Verhandlungsergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger der Länder und der Kommunen.

ver.di führt die Tarifverhandlungen als Verhandlungsführerin mit den DGB-Gewerkschaften GdP, GEW und IG BAU sowie in einer Verhandlungsgemeinschaft mit dem dbb beamtenbund und tarifunion. Die Verhandlungen mit der TdL für rund eine Million Tarifbeschäftigte (800.000 Vollzeitstellen) und 40.000 Auszubildende im öffentlichen Dienst der Länder (außer Hessen) werden am 18.1.2017 in Berlin aufgenommen. ver.di fordert die zeit- und inhaltsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf die 1,1 Millionen Beamtinnen und Beamten sowie rund 700.000 Versorgungsempfänger im Bereich der Länder sowie 185.000 Beamtinnen und Beamte und 115.000 Versorgungsempfänger im Bereich der Kommunen.


2. Forderungen Land Hessen

Die Tarifkommission „Land“ des ver.di Landesbezirks Hessen hat am 19.12.2016 auf der Grundlage des Forderungsbeschlusses für den Bereich der TdL auch die Forderungen gegenüber dem Land Hessen beschlossen:

a) Erhöhung der Tabellenentgelte im Gesamtvolumen von 6 Prozent unter Einbeziehung einer sozialen Komponente in Form eines Sockel- oder Mindestbetrages und der Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 sowie der Übernahme weiterer struktureller Verbesserungen (z. B. Schaffung des Systems der „stufengleichen Höhergruppierung“) bei Höhergruppierungen.

b) Erhöhung der Ausbildungsentgelte und der Entgelte der Praktikantinnen/Praktikanten um 90 Euro monatlich.

c) Laufzeit zu a) und b): 12 Monate.

d) Verbindliche Übernahmeregelung für Auszubildende, Erhöhung des Urlaubsanspruchs für Auszubildende auf 30 Arbeitstage sowie Zahlung eines Lernmittelzuschusses in Höhe von 50 Euro je Ausbildungsjahr und Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten wie im TVAöD.

e) Ausschluss sachgrundloser Befristungen. Zusätzlich wird das Land aufgefordert, mit den Gewerkschaften Vereinbarungen zu treffen, die die Einschränkung des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge, insbesondere im Hochschulbereich, und die Weiterentwicklung der Vereinbarung aus der Tarifrunde 2015 im Schulbereich zum Ziel haben.

f) Angleichung der Bezahlung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst an die der Kommunen sowie die Übernahme der Pflegetabelle des TVöD.

g) Zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Verhandlungsergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen- und -empfänger des Landes und der Kommunen. In diesem Rahmen wird auch eine Verkürzung der Arbeitszeit auf 40 Stunden in der Woche vorgenommen.

h) Darüber hinaus wird die Rückkehr des Landes Hessen in die TdL gefordert. Angesichts der weitestgehenden Identität der Regelungen ist es ein Anachronismus, dass Hessen sich seit nunmehr über 12 Jahren diese „Doppelstruktur“ leiste.

Die Verhandlungen werden Ende Januar 2017 aufgenommen.

 

Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

 

Januar 2017
326. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
87. Aktualisierung Teilausgabe I =
Stichwortverzeichnis Teil I/neue Verschlagwortung

Februar 2017
327. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
160. Aktualisierung Teilausgabe IV =
§§ 83 - 89 HBG 2014

März 2017
328. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
161. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 90 – 98 HBG 2014


Nähere Informationen zum Aufbau des Werkes und zu seinen Teilausgaben finden Sie hier.

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-hessisches-bedienstetenrecht-2.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg
Login
 
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Kostenlose Hotline: 0800-2183-333
Kontaktformular

Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.

Kontaktformular
Beste Antworten. Mit den kostenlosen rehm Newslettern.
Jetzt aus zahlreichen Themen wählen und gratis abonnieren  

Kundenservice

  • Montag – Donnerstag 8-17 Uhr
  • Freitag 8-15 Uhr
  • Sie können uns auch über unser Kontaktformular Ihre Fragen und Anregungen mitteilen.

Verlag und Marken

Unsere Themen und Produkte

 

Service

Rechtliches

Partner der



Zahlungsarten 

Rechnung Bankeinzug   MastercardVisa

PayPal Giropay Sofortüberweisung