I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Koalitionsvereinbarung Hessen von CDU & Bündnis90/Die Grünen
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. Gewandmeister als „künstlerisch Beschäftigter“ im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 HPVG
2. VG Wiesbaden zum Verhältnis von Dienstrecht zum Verwaltungsfachhochschulrecht
3. VG Kassel zur Änderung des Besoldungsrechts und zur Überleitung im März 2014
4. HessVGH zur Berechnung von Freistellungen nach § 40 Abs. 3 HPVG
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
1. Tarifverträge veröffentlicht
2. 15. Änderungstarifvertrag zum TV-H vereinbart/Arbeitsbedingungen im Bereich des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
1. Koalitionsvereinbarung Hessen von CDU & Bündnis90/Die Grünen vorgestellt
Im Rahmen einer gemeinsamen Pressekonferenz am 20.12.2018 haben CDU und Bündnis90/Die Grünen ihre Koalitionsvereinbarung für die 20. Wahlperiode des Hessischen Landtages von Januar 2019 bis Januar 2024 vorgestellt. Nachdem auch die jeweiligen Parteigremien am 22.12.2018 ihre Zustimmung gegeben haben, ist davon auszugehen, dass die neue Koalition im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Landtages am Freitag, den 18.1.2019 bestätigt wird. Den öffentlichen Dienst tangieren die Vereinbarungen in unterschiedlicher Art und Weise. Zum einen berufsfachlich zum anderen personalrechtlich. Wegen der Fülle der Vereinbarungen (insgesamt rd. 200 Seiten) konzentrieren wir uns nachfolgend auf wenige Punkte:
Lfd. Nr. |
Seite |
Inhalt |
---|---|---|
01. |
7, 55 |
750 zusätzliche Stellen für den Polizeidienst 100 zusätzliche Stellen für die Wachpolizei 150 zusätzliche Stellen im Verwaltungsbereich der Polizei |
02. |
8, 85 |
Verwaltungskräfte, sozialpädagogische Fachkräfte sollen an den Schulen die Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer unterstützen und sie entlasten. |
03. |
8 |
An den Hochschulen sollen 300 neue Professorenstellen geschaffen werden. |
04. |
13 |
Die Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher soll „gestrafft“ werden, Praxiszeiten sollen „angemessen entlohnt“ werden. |
05. |
23 |
Die Quote der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung soll erhöht werden. |
06. |
30 |
In der Landesverwaltung soll das „Job-Sharing“ umgesetzt werden. |
07. |
55 |
Im Bereich der Polizei sollen die Mehrarbeitsstunden vergütet werden, Mehrarbeit soll begrenzt werden, es sollen zusätzliche Beförderungsmöglichkeiten geschaffen werden, Zulagen sollen angepasst und „die Ruhestandsgrenzen“ sollen „verbessert“ werden. |
08. |
57 |
Der Schutz von Einsatzkräften (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste) soll verbessert werden. |
09. |
62 |
Die leistungsgerechte Bezahlung von Landesbeschäftigten soll nach objektiven Kriterien erfolgen, Leistungsanreize sollen ausgebaut werden. Es wird „angestrebt“, „die Tarifverhandlungsergebnisse auf die Beamtenbesoldung zu übertragen“. |
10. |
62 |
Das „Landesticket“ soll auch über 2019 hinaus erhalten bleiben („verstetigen“), auch für den Bereich der Beamtinnen und Beamten. |
11. |
63 |
Beschäftigte des Landes sollen die Möglichkeit des „dualen Studiums“ bekommen. |
12. |
63 |
„Wir wollen … das Hessische Personalvertretungsgesetz fortentwickeln und im Dialog mit den Gewerkschaften die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst zeitgemäß ausgestalten“. |
13. |
63, 133, 173 |
Aufgaben der Landesverwaltung sollen dezentralisiert werden, z. B. in sogen. „Hessenbüros“. Dazu sollen rd. 3.000 Stellen in die Fläche gebracht (verlagert) werden. |
14. |
63 |
„… wollen wir in der Landesverwaltung so weit wie möglich auf sachgrundlose Befristungen verzichten.“ |
15. |
64 |
„Wir werden mit der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) das Gespräch darüber aufnehmen, ob und wie das Land Hessen unter Beibehaltung der Vorteile des TV-H in die TdL zurückkehren kann.“ |
16. |
68/69 |
Die Ausweitung des Lebensarbeitszeitkontos auf Richterinnen und Richter soll geprüft werden. |
17. |
69 |
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen wieder verbeamtet werden. |
18. |
85 |
An den Schulen sollen 500 Stellen für Verwaltungskräfte zur Entlastung der Lehrerinnen und Lehrer geschaffen werden. |
19. |
138 |
Die gemeinsame Ausbildung für die Verwaltung soll in einer Verwaltungsfachhochschule gebündelt werden („aufgehen“). Erfasst sind die HfPV, HPA und die Zentrale Fortbildung. |
20. |
188 |
Die Arbeitsbedingungen der studentischen Hilfskräfte an den Hochschulen sollen verbessert werden. Die Arbeitsverhältnisse sollen „ähnlich zu Tarifverträgen im Bereich Krankheit, Urlaub und Vergütung“ geregelt werden. |
1. Gewandmeister als „künstlerisch Beschäftigter“ im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 HPVG
Als letzte Instanz hatte jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu entscheiden, ob Gewandmeister an hessischen Staatstheatern unter den Begriff des „künstlerisch Beschäftigten“ im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 HPVG fallen oder nicht. Gewandmeister haben, kurzgefasst, die Aufgabe, die künstlerische und praktische Umsetzung der Entwürfe der Kostümbildner für die jeweiligen Aufführungen umzusetzen. Sie sorgen für die stilgerechte, fachmännische, termingerechte und wirtschaftliche Realisierung der vorgegebenen Entwürfe. Anlässlich der Einstellung von zwei Personen mit dieser Aufgabe kam es am Staatstheater in W. zwischen der Personalvertretung und dem Intendanten zum Streit um die Frage, ob diese Personen unter den Geltungsbereich des § 104 Abs. 1 Satz 1 HPVG fallen, was zur Folge hätte, dass die automatische Mitbestimmung z. B. bei der Neueinstellung einer solchen Person entfallen würde. Auf Antrag der betroffenen Person könnte die Personalvertretung jedoch mitwirken (§ 104 Abs. 3 HPVG). Während der Intendant von der Anwendung des § 104 HPVG ausging, reklamierte die Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht.
Zu Unrecht, wie das BVerwG letztinstanzlich jetzt entschied. Das VG Wiesbaden hatte dem Antrag der Personalvertretung weitestgehend stattgegeben, der HessVGH hatte diese Entscheidung aufgehoben und ein Beteiligungsrecht verneint. Gegen diese Entscheidung war die Beschwerde zum BVerwG nicht zugelassen worden. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das BVerwG zurückgewiesen. Es hat deutlich gemacht, dass zwar ein Hinweis im Arbeitsvertrag, dass es sich um eine künstlerische Tätigkeit handele, allein nicht ausreiche. Allerdings sei das schon eine „indizielle Bedeutung“. Entscheidend sei aber, „dass die vertraglich vereinbarte Pflicht zur künstlerischen Leistung nicht nur in derart seltenen und vom Gewicht her geringfügigen Fällen anfalle und gefordert sei, dass allenfalls von einer Randerscheinung gesprochen werden könne“ (Rn. 11, S. 7 des amtlichen Entscheidungsumdruckes). Dies sei bei Gewandmeistern nicht der Fall. Auf das Vorliegen einer „überwiegend“ bzw. „vorwiegend“ künstlerischen Tätigkeit, wie dies z. B. nach § 106 Abs. 1 Satz 3 HPVG notwendig ist, komme es in diesem Fall nicht an. Zu den Details, woraus sich bei diesem Berufsbild die künstlerische Tätigkeit ergibt, vgl. Rn. 29 der Entscheidung des HessVGH.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass damit letztlich höchstrichterlich geklärt ist, dass jedenfalls im Regelfall Gewandmeister an hessischen Theatern unter den Begriff der „künstlerisch Beschäftigten“ des § 104 Abs. 1 Satz 1 HPVG fallen.
2. VG Wiesbaden zum Verhältnis von Dienstrecht zum Verwaltungsfachhochschulrecht
Das VG Wiesbaden hatte im Verfahren des Eilrechtsschutzes einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden, in dem es um das Verhältnis zwischen dem Beamtenrecht einerseits und dem Verwaltungsfachhochschulrecht andererseits ging. Grundlage war der Fall eines Anwärters (in diesem Fall aus dem Bereich der Polizei). Im Rahmen des nach dem Bologna-Prozess umgestellten Studiums an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (§ 1 Abs. 1 VerwFHG) bestand er im Sommersemester final eine Modulprüfung. Vor diesem Hintergrund wurde ihm im Juni 2017 mitgeteilt, dass er aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden ist. Das Beamtenverhältnis (Anwärterverhältnis) war damit beendet. Es erfolgte auch seine Exmatrikulation. Dagegen wehrte er sich. Er beantragte gegenüber der Verwaltungsfachhochschule, sein Studium fortsetzen zu dürfen. Dies lehnte die Verwaltungsfachhochschule in Ermangelung einer Rechtsgrundlage ab. Ein Studium an der Verwaltungsfachhochschule sei nur bei einem bestehenden Beamtenverhältnis möglich. Dies sei im vorliegenden Fall beendet. „Externe“ können insoweit dort nicht studieren. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem VG Wiesbaden keinen Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass im vorliegenden Fall die „besondere Situation“ bestehe, „dass das hessische Beamten- und Verwaltungsfachhochschulrecht … zwei verschiedene Rechtsverhältnisse konstituiert: Ein beamtenrechtliches und ein hochschulrechtliches“. Wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, endet auch das Studium an der Verwaltungsfachhochschule. Will man dies verhindern, dann reicht es nicht aus, „Rechtsschutz gegen die … Prüfungsentscheidung nachzusuchen, sondern es ist auch erforderlich, entweder Rechtsschutz gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis anzustrengen oder im Falle der Fortsetzung des Studiums, Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis zu beantragen...“. Da im vorliegenden Fall gegen die Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht vorgegangen wurde, ist dies beendet. Ein Studium an der Verwaltungsfachhochschule ohne bestehendes Beamtenverhältnis ist nicht möglich, bestenfalls im Status eines Gasthörers (§ 21 Abs. 2 VerwFHG).
VG Wiesbaden v. 31.8.2018, Az.: 6 L 1623/18.WI
3. VG Kassel zur Änderung des Besoldungsrechts und zur Überleitung im März 2014
Soweit erkennbar hatte sich das VG Kassel jetzt mit einem Verfahren zu befassen, in dem es um die mit Wirkung zum 1.3.2014 umgestellte Besoldungstabelle (Stufen statt Dienstaltersstufen) und der Überleitung in das neue Recht ging. Ein Landesbeamter hatte im Kern moniert, dass er durch die Überleitung einerseits und die veränderten Stufenlaufzeiten andererseits im Verhältnis zum bis zum Februar 2014 geltenden Recht benachteiligt würde. So würde er insgesamt für die Zeit von Januar 2016 bis Dezember 2023 bereits einen Einkommensnachteil von 784,05 € erleiden, der bei Fortgeltung des alten Rechts nicht eingetreten wäre. Auf die Lebensarbeitszeit betrachtet, würde ein Einkommensverlust von rund 1.800,00 € eintreten, das wären rd. 0,14 % des zu erwartenden Lebenszeiteinkommens.
Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab. Es verweist u. a. darauf, dass die Überleitung gem. den gesetzlichen Vorschriften (HBesVÜG) erfolgte und im Übrigen mit europäischem Recht in Übereinstimmung stehe (S. 4, 5 des amtlichen Entscheidungsumdruckes). Die zu erwartende Verringerung des Lebensarbeitszeiteinkommens von 0,14 % sei keine „unzumutbare Benachteiligung“. Der Gesetzgeber habe sachgerecht gehandelt und dabei auch Typisierungen vorgenommen, die hinzunehmen sind. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, „wenn der Besoldungsgesetzgeber die Besoldungsexpektanzen seiner Beamten verringert, ... wenn diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind.“.
VG Kassel v. 17.10.2018, Az.: 1 K 682/18.KS
4. HessVGH zur Berechnung von Freistellungen nach § 40 Abs. 3 HPVG
Erneut hatte sich der HessVGH mit der Berechnung der Freistellungen nach § 40 Abs. 3 HPVG zu befassen. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des VG Darmstadt v. 29.8.2017 (Az.: 23 K 1421/16.DA.PV = HBR-Newsletter Nr. 2/2018 -Mai 2018-) wurde entschieden, dass es grundsätzlich möglich ist, die nach dem Berechnungsverfahren nach Hare-Niemeyer errechneten Bruchteile auch so anteilig auf die Listen aufzuteilen, dass dabei im Ergebnis Teilfreistellungen herauskommen. Die Antragsteller hatten demgegenüber argumentiert, da nach dem Verteilungsverfahren von Hare-Niemeyer „keine Bruchteile gebildet werden dürfen“ müsse „die Liste mit dem höchsten Anteil nach dem Komma Anspruch auf die volle verbleibende Freistellung haben.“ Im vorliegenden Fall ging es um Anteile von 0,69 bzw. 0,31. Der HessVGH sah in einer entsprechenden Aufteilung auf wahlerfolgreiche Listen und damit Teilfreistellungen auch keine unzulässige Zersplitterung, „die eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgabenerfüllung des Personalrats nicht mehr gewährleistet“. Ferner bestätigt der HessVGH seine st. Rspr. seit März 2006, dass bei den anzustellenden Berechnungen durchgehend das Verfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden ist.
HessVGH v. 28.11.2018, Az.: 22 A 2095/17.PV. Rechtsbeschwerde zum BVerwG nicht zugelassen. Ob dagegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird, war bei Redaktionsschluss nicht bekannt.
Anmerkung:
Auch in dieser Entscheidung geht der HessVGH nicht auf das grundlegende Problem ein, ob die einem Gremium insgesamt zustehenden Freistellungsansprüche zunächst auf die jeweiligen Gruppen der jeweils wahlerfolgreichen Listen zu ermitteln sind (§ 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG) Wie schon das VG Darmstadt rechnet auch der HessVGH die in den jeweiligen Gruppen ermittelten Ergebnisse der jeweiligen Liste zusammen. Dies führt zu anderen Ergebnissen.
1. Hessische Tarifverträge veröffentlicht
Im Laufe des Jahres 2018, zuletzt im StAnz. 2018 S. 1019, wurden nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen sowie des sich anschließenden Unterschriftsverfahrens eine Reihe von Tarifverträgen veröffentlicht, die zum Teil auch schon seit einiger Zeit in Kraft sind. Wegen der Vielzahl nachstehend eine tabellarische Übersicht der Veröffentlichung. Die inhaltlichen Details können dann an der jeweiligen Fundstelle nachgesehen werden. Im Rahmen des HBR III werden wir im Februar 2019 die Stammwerke (z. B. TV-H, TVÜ-H etc.) in dann aktueller Fassung ausliefern. Eine Veröffentlichung des jeweiligen Änderungstarifvertrages erfolgt wegen des Umfanges nicht.
Fundstelle HBR |
TV |
Fundstelle StAnz. |
---|---|---|
HBR III, Ordner 1, Nr. 3010 |
7. ÄndTV zum TV-Ärzte Hessen v. 19.02.2018 |
StAnz. 2018, 1019 |
HBR III, Ordner 1, Nr. 3011 |
4. ÄndTV zum TVÜ-Ärzte Hessen v. 19.02.2018 |
StAnz. 2018, 1019, <1022> |
HBR III, Ordner 1, Nr. 3011.1 |
1. ÄndTV zum TVÜ-Zahnärzte Hessen v. 19.02.2018 |
StAnz. 2018, 1019, <1022> |
N. N. |
TV Einmalzahlung im Jahre 2018 zum TV-Ärzte Hessen v. 19.02.2018 |
StAnz. 2018, 1019, <1023> |
HBR III, Ordner 2, Nr. 5100 |
14. ÄndTV zum TV-H v. 19.02.2018 |
StAnz. 2018, 1370 |
HBR III, Ordner 2, Nr. 5100 |
15. ÄndTV zum TV-H v. 23.05.2018 |
StAnz. 2018, 1375 |
HBR III, Ordner 2, Nr. 5200 |
10. ÄndTV zum TVÜ-H v. 19.02.2018 |
StAnz. 2018, 1370 <1373> |
HBR III, Ordner 2, Nr. 5610 |
2. ÄndTV zum TV-EntgeltU-H v. 19.02.2018 |
StAnz. 2018, 1370 <1373>. |
HBR III, Ordner 2, Nr. 5530 (neu) |
TV-Einmalzahlung im Jahre 2018 v. 19.02.2018 |
Stanz. 2018, 1370 <1374>. |
2. 15. Änderungstarifvertrag zum TV-H vereinbart/Arbeitsbedingungen im Bereich des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
Zu den im November 2018 veröffentlichten Tarifverträgen (s. Abschn. III, Nr. 1) gehört auch der 15. Änderungstarifvertrag zum TV-H v. 23.5.2018, der außerhalb der Umsetzung eines Tarifergebnisses im Rahmen einer allgemeinen Tarifrunde vereinbart wurde. Im Kern geht es darum, Sonderregelungen für die Beschäftigten im Kampfmittelbeseitigungsdienst zu schaffen. Zu diesem Zweck wird im Teil B des TV-H ein neuer § 51 TV-H geschaffen und die Entgeltordnung ergänzt. So erhält die Leiterin bzw. der Leiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine monatliche Gefahrenzulage von 1.000,00 €, Truppführerinnen bzw. Truppführer erhalten eine solche in Höhe von 700,00 €. Ferner wurden weitere Zulagen, z. B. bei außergewöhnlichen Gefahrenmomenten und für die Luftbildauswerterinnen bzw. Luftbildauswerter, vereinbart.
In der Entgeltordnung zum TV-H (Anlage A zum TV-H) wird im Teil II ein neuer Abschnitt 24 mit Eingruppierungsregelungen für diesen Personenkreis eingefügt:
Dies tariflichen Neuregelungen sind rückwirkend zum 1.1.2018 in Kraft getreten (§ 2 des 15. ÄndTV zum TV-H).
Januar 2019
359. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
95. Aktualisierung Teilausgabe I
HPVG Text, Kommentierung zu §§ 31, 32, 39, 56, 63, 69, 70, 82 HPVG
Februar 2019
360. Aktualisierung der Gesamtausgabe
Tarifrecht
361. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
179. Aktualisierung Teilausgabe IV
Verschlagwortung/Stichwortverzeichnis Teil IV
März 2019
362. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
96. Aktualisierung Teilausgabe I
Verschlagwortung/Stichwortverzeichnis Teil I
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