I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Änderung der WO-HPVG in Kraft
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. Wirkung der tariflichen Ausschlussfrist nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA
2. BVerwG zur Rechtsfolge einer unterlassenen Beteiligung
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
Werte für Personalunterkünfte neu festgesetzt
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
1. Änderung der WO-HPVG in Kraft
Im HBR-Newsletter Nr. 5/2019 hatten wir über die geplante Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (WO-HPVG) informiert. Diese Änderung ist mittlerweile veröffentlicht und seit dem 24.12.2019 in Kraft. Inhaltliche Änderungen im Verhältnis zur Entwurfsfassung von Ende 2019 hat es nicht gegeben. Das bedeutet:
Für Wahlvorstände bedeutet dies, dass sie zwei unterschiedliche Listen zu fertigen haben. Zum einen die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WO-HPVG, in der Name, Vorname und Geburtsdatum enthalten sind, zum anderen die Liste, die in den Dienststellen vorhanden sein und ausgelegt werden müssen, damit jede und jeder prüfen kann, ob sie/er auf der Liste der Wahlberechtigten enthalten ist oder nicht. In dieser Liste darf das Geburtsdatum nicht enthalten sein.
Die Unterlagen über die Personalratswahlen sind nach der geplanten Neuregelung dann bezogen auf die Wahlen im Mai 2020 bis zum Abschluss der Personalratswahlen im Mai 2024 aufzubewahren. Etwas anderes gilt nur, wenn bis Mai 2024 gerichtliche Verfahren bezogen auf die Wahlen im Mai 2020 noch nicht abgeschlossen sind. Bei abweichenden Wahlterminen (§ 24 HPVG) sind insoweit abweichende Daten zu beachten.
Die Neuregelungen sind sämtlich am 24.12.2019 in Kraft getreten (Art. 2 der Verordnung).
Vierte VO zur Änderung der WO-HPVG v. 12.12.2019, GVBl. 2019, S. 436
1. Wirkung der tariflichen Ausschlussfrist nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnungen zum neuen Tarifrecht haben die Tarifvertragsparteien durchgängig entschieden, es bei der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Eingruppierung zu belassen, also keine durchgängigen Überprüfungen der bestehenden Eingruppierung bzw. Neufeststellungen zu treffen. Den Beschäftigten wurde aber die Möglichkeit eingeräumt, soweit sich aus der neuen Entgeltordnung ein Anspruch auf Höhergruppierung ergibt, diese zu beantragen. In Abweichung von den sonst geltenden Ausschlussfristen wurde ein Überlegungszeitraum von einem Jahr eingeräumt. Wurde innerhalb dieser Jahresfrist ein Antrag gestellt, dem auch zu entsprechen war, wirkte die Höhergruppierung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltordnung zurück. Nach Ablauf der Frist bleibt es bei der Eingruppierung, eine Höhergruppierung kann, jedenfalls bei unveränderter Tätigkeit, mit Wirkung für die Zukunft nicht mehr beantragt bzw. vorgenommen werden.
Das Arbeitsgericht Frankfurt a. M. hatte nun einen Fall auf der Grundlage des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA zu entscheiden, bei dem die Arbeitnehmerin die Jahresfrist zur beantragten Höhergruppierung versäumt hatte. Die Frist war mit Ablauf des 31.12.2017 ausgelaufen, der Antrag wurde mit Schreiben vom 19.7.2018 gestellt. Der Arbeitgeber wies den Antrag mit Hinweis auf die versäumte Ausschlussfrist ab. Zu Recht, wie das Gericht festgestellt hat. Es wies auf die versäumte Frist hin und stellte zudem fest, dass diese nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
Wie sich aus der schriftlichen Begründung ergibt, hatte das LAG Rheinland-Pfalz auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. TVÜ-Bund identisch entschieden (Urteil v. 11.1.2018, Az.: 2 Sa 322/17).
In Hessen haben die Tarifvertragsparteien vergleichbare Regelungen getroffen (z. B. § 29 Abs. 3, 4 TVÜ-H).
ArbG Frankfurt a. M. v. 30.4.2019, Az.: 24 Ca 8417/18
2. Bundesverwaltungsgericht zur Rechtsfolge einer unterlassenen Beteiligung
In einem Einstellungsbeschluss eines Revisionsverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht einige grundlegende Aussagen zu den Rechtsfolgen einer unterlassenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorgenommen, die auch mit Blick auf eine unterlassene Beteiligung von Personalvertretungen Bedeutung erlangen könnten.
Diese Aussagen erlangen auch mit Blick auf das Beteiligungsrecht einer Personalvertretung bei identischer Sachlage (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 HPVG), aber auch bei anderen Fallkonstellationen z. B. nach § 77 Abs. 1 HPVG und den vergleichbaren Regelungen im Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz Bedeutung.
BVerwG v. 13.11.2019, Az.: 2 C 24.18
1. Werte für Personalunterkünfte neu festgesetzt
Wie jedes Jahr, so sind auch für 2020 die Werte für die Personalunterkünfte neu festgesetzt worden. Diese Werte ändern dann auch die in §§ 3 Abs. 1; Abs. 4 Unterabs. 3 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte v. 16.3.1974 i. d. F. v. 6.2.1979 (HBR IIa, Nr. 1540) genannten Beträge:
Wertklasse |
Personalunterkünfte |
Euro je qm Nutzfläche monatlich |
1 |
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen |
7,89 |
2 |
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen |
8,75 |
3 |
mit eigenem Bad oder Dusche |
10,00 |
4 |
mit eigener Toilette und Bad oder Dusche |
11,12 |
5 |
mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche |
11,85 |
Der in § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 der genannten Tarifverträge genannte Pauschbetrag erhöht sich zum 1.1.2020 auf 4,73 €.
Erlass des HMdIuS v. 11.12.2019, StAnz. 2020, S. 6.
Februar 2020:
378. Aktualisierung Gesamtausgabe =
188. Aktualisierung Teilausgabe IV =
28. Aktualisierung BeamtStG
Kommentierung zu §§ 11, 12, 34 BeamtStG
379. Aktualisierung Gesamtausgabe =
189. Aktualisierung Teilausgabe IV
Kommentierung § 80 HBG, HBesG Text, Anhänge
März:
380. Aktualisierung Gesamtausgabe =
102. Aktualisierung Teilausgabe I
Kommentierung §§ 40, 66 HPVG und §§ 18, 25-28, 31, 48 WO-HPVG
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