I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
HMdIuS zur Dauer der Amtszeit der im Mai 2021 zu wählenden Personalvertretungen sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
BVerwG zum genauen Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Beamtenverhältnis und dem Eintritt in den Ruhestand.
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
Ende 2020 gab es eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (HMdIuS) einerseits und dem DGB Bezirk Hessen-Thüringen andererseits über die Dauer der spätestens im Mai 2021 neu zu wählenden Personalratsgremien bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Während u. a. der DGB und seine Einzelgewerkschaften vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung und der begleitenden Erlasse die Auffassung vertreten, dass die Gremien für eine normale Amtszeit von 4 Jahren (Personalräte) bzw. zwei Jahren (JAV’en) gewählt werden, vertritt das HMdIuS in einem Schreiben vom Dezember 2020 an den DGB Bezirk Hessen-Thüringen die gegenteilige Meinung, dass es lediglich 3 Jahre sind bzw. ein Jahr ist. Begründet wird das mit der gesetzlichen Regelung und auch mit der amtlichen Begründung zum damaligen Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen v. 17.3.2020 zum „Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020“ (LT.-Drucks. 20/2566, S. 4). Man kann das auch anders sehen. Der DGB und seine tangierten Einzelgewerkschaften haben sich jedoch mit Blick auf die Planungssicherheit für alle Beteiligten darauf verständigt, die Sache aktuell auf sich beruhen zu lassen.
Von daher muss aktuell davon ausgegangen werden, dass:
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Oktober 2020 über einen Fall der Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden, bei dem es entscheidend um die Frage ging, wann genau einerseits das aktive Beamtenverhältnis endet, andererseits der Ruhestand beginnt. Entschieden wurde:
wenn ein Beamter mit dem Ende oder des Ablaufs eines Monats in den Ruhestand tritt, dann ist er während des gesamten letzten Tages dieses Monats noch aktiver Beamter. D. h., erst mit dem Beginn der ersten Zeiteinheit des ersten Tages des folgenden Monats befindet er sich dann im Ruhestand (Leitsatz 2),
zwischen 24.00 Uhr des einen Tages und 0.00 Uhr des Folgetages existiert keine logische Sekunde; von daher wäre es unzulässig anzunehmen, dass der Versorgungsfall regelmäßig mit dem Ende des Monats, aber noch vor dem Ersten des folgenden Monats eintritt (Rn. 12),
aktives Beamtenverhältnis und Ruhestandsbeamtenverhältnis strikt voneinander zu trennen sind und nicht gleichzeitig bestehen können.
Die Entscheidung beruht auf einem Fall im Land Bayern. Ein Beamter wurde mit Ablauf des Monats Dezember 2014 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, ab dem 1.1.2015 erhielt er Versorgungsbezüge. Er ist im Jahre 1955 geboren, war also im Jahre 2014 59 Jahre alt. Streitig war die Berechnung der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres (Rn. 2, 3). Bis zum 31.12.2014 galt als Zurechnungszeit die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Durch eine Gesetzesänderung trat mit Wirkung zum 1.1.2015 an die Stelle des 60. jedoch das 62. Lebensjahr. Die seit dem 1.1.2015 geltende Fassung des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG lautet:
„Ist der Beamte oder die Beamtin vor Vollendung des 62. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet …“
Wäre der Kläger also bereits am 31.12.2014 im Ruhestand gewesen, wären ihm zwei Jahre weniger Zurechnungszeit anzurechnen gewesen. Das VG München hatte noch die Auffassung vertreten, dass der Ruhestand mit dem Ende des Monats beginnt, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wurde. Das wäre im vorliegenden Fall der 31.12.2014, 24.00 Uhr gewesen. Der Versorgungsfall würde also rechtlich noch dem ablaufenden Monat zugerechnet mit dem Ergebnis, das als Zurechnungszeit lediglich die Zeit bis zum 60. Lebensjahr berechnet worden wäre. Dem hatte sich offensichtlich der Bayerische VGH angeschlossen. Nicht jedoch das BVerwG. Es hat auf der Grundlage des Art. 71 Abs. 3 BayBG
„(3) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 30 Abs. 4 BeamtStG sowie der Art. 62, 64, 70 und 123 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Abs. 3 mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist, sofern nicht auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Beamten oder der Beamtin ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird.“
entschieden, dass der Beamte noch während des vollständigen letzten Tages dieses Monats, bis zur letzten Zeiteinheit aktiver Beamter ist. Erst mit der ersten Zeiteinheit des folgenden Tages des folgenden Monats befindet er sich im Ruhestand. Von daher ist die Formulierung in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG „… die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand…“ so zu verstehen, dass im vorliegenden Fall damit die Zeit ab dem 1.1.2015 gemeint ist. Zum gleichen Zeitpunkt trat jedoch die verbesserte Zurechnungszeit (statt 60. jetzt 62. Lebensjahr) in Kraft, so dass im Ergebnis zwei Jahre zusätzliche ruhegehaltfähige Dienstzeit erworben wurden. Soweit noch nicht die Maximalversorgung erreicht ist, wirkt sich dies unzweifelhaft wirtschaftlich aus.
BVerwG v. 1.10.2020, Az.: 2 C 9.20
Anmerkung:
Die Entscheidung erlangt auch Gültigkeit für andere Beamtengesetze, soweit sie eine identische bzw. ähnliche Formulierung im jeweiligen Fall enthalten wie z. B. § 31 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW 2016 und § 33 Abs. 1 Satz 1 HBG, die übereinstimmend regeln, dass Beamte „mit dem Ende des Monats in den Ruhestand“ treten, „in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen“. Aktuell wird in der Kommentierung die Auffassung vertreten, dass der Ruhestand „nicht am 1. des Folgemonats, sondern bereits mit Ablauf des letzten Tages des Monats, in das … Lebensjahr oder eine andere Altersgrenze vollendet wird“ beginnt (v. Roetteken in HBR IV § 33 HBG Rn. 75). Das gilt auch für die Berechnung der Zurechnungszeit. Sowohl § 15 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW als auch § 7 Abs. 4 HBeamtVG stellen inhaltsgleich auf „… die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung…“ (NRW) bzw. „… die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung…“ (Hessen) ab.
Bereits im April bzw. Juli 2020 haben sich die Gewerkschaften mit dem HMdIuS auf einen 17. bzw. 18. Änderungstarifvertrag zum TV-H verständigt, die jetzt nach Redaktionsverhandlungen und Unterschriftsverfahren zur Veröffentlichung anstehen.
Zentraler Bestandteil des 18. ÄndTV v. 1.7.2020 ist die Wiederinkraftsetzung ehemals gekündigter Vorschriften, alle ebenfalls im Bereich des § 41 TV-H, den Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Unikliniken.
a) Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b): Die Regelungen über die Zeitzuschläge
b) Nr. 7 Abs. 4 Satz 5, Buchst. a) und b): Zeitzuschläge für Bereitschaftsdienste und
c) Nr. 13 Abs. 2: Entgelttabelle.
Gleichzeitig wurden die wieder in Kraft getretenen Vorschriften neu geregelt und angepasst. So z. B. die Entgelttabelle. Gleichzeitig wurden aber neue Verfahren vereinbart, wie z. B. die Erfassung der Arbeitszeit (Nr. 5 Abs. 7 des § 41 TV-H). Wegen der Details verweisen wir auf den Wortlaut des Änderungstarifvertrages.
Nach vorliegenden Informationen befindet sich sowohl ein 19. ÄndTV zum TV-H als auch ein weiterer ÄndTV zum TVÜ-H in der redaktionellen Abstimmung bzw. im Unterschriftsverfahren. Sobald die Texte vorliegen, werden wir informieren.
Ebenfalls redaktionell abgeschlossen werden konnte jetzt der TV Einmalzahlung ärztlicher Bereich im Jahr 2020. Für den personellen Geltungsbereich der §§ 41 und 41a TV-H regelt er in Abhängigkeit von der Entgeltgruppe („Ä“ oder „Z“) den Anspruch auf eine Einmalzahlung für die Kalendermonate Oktober 2019 bis Dezember 2019.
Im Rahmen der 401. Aktualisierungslieferung zur Gesamtausgabe im Mai 2021 werden wir den TV-H in der (konsolidierten) Fassung ausliefern, wie er sich aus den vorgenannten Änderungstarifverträgen ergibt.
Zu Beginn des Jahres 2021 konnten auch die Redaktionsverhandlungen und das Unterschriftsverfahren zum (neuen) TV-Kurzarbeit Staatstheater Hessen v. 23.11.2020 (siehe HBR Newsletter Nr. 7/2020) abgeschlossen werden. An den bereits mitgeteilten Inhalten hat sich nichts geändert. Er trat am 1.12.2020 in Kraft und soll am 31.12.2021 außer Kraft treten. Auch diesen TV werden wir im Rahmen der 401. AL zur Gesamtausgabe im Mai 2021 ausliefern können.
Presseberichten zufolge (Frankfurter Rundschau – Print-Ausgabe – vom 7.1.2021, S. 19) ist eine Rückkehr von Hessen in die TdL nicht in Sicht. Seit dem Austritt im Jahr 2004 hätten sich der TdL-Flächentarif und der Hessentarif deutlich auseinander entwickelt, erklärte Innenminister Peter Beuth (CDU) auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur in Wiesbaden. Die Regelungen in Hessen seien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes mit klar mehr Vorteilen verbunden. Als Beispiele nannte der Innenminister etwa das Landesticket für die Beschäftigten, das eine kostenlose Nutzung des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs beinhaltet. Zudem gebe es eine stufengleiche Höhergruppierung, die die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten attraktiv mache und die persönliche Weiterqualifikation der Beschäftigten besonders honoriere. Auch sei in den Regelungen eine Kinderzulage verankert, die pro Kind und Monat 100,00 Euro und ab dem dritten Kind 153,05 Euro betrage. Diese Vorteile sollten bei einer Rückkehr in den TdL-Flächentarif (TV-L) integriert werden, betonte Beuth. Die Mitgliederversammlung der TdL habe jedoch erklärt, dass das wegen der erheblichen Mehrkosten nicht in Betracht komme. Auch ein dauerhaftes Weitergelten dieser Regelungen für die hessischen Beschäftigten innerhalb der TdL nach einem Beitritt von Hessen in die Tarifgemeinschaft sei nicht machbar. Hessen war im April 2004 aus der TdL ausgetreten und verhandelt seit Ende 2009 in Eigenregie. In ihrem Koalitionsvertrag 2019 bis 2024 haben CDU und Bündnis90/DieGrünen vereinbart, eine Rückkehr zu prüfen. Dies scheint nunmehr zumindest für die Dauer der aktuellen Legislaturperiode bis Januar 2024 ausgeschlossen. Eine Stellungnahme der TdL selbst lag bis zum Redaktionsschluss dieses Newsletters nicht vor.
Unterdessen wurde bekannt, dass die Mitgliederversammlung der TdL im Oktober 2020 (erneut) den Ausschluss des Landes Berlin aus der TdL beschlossen hat. Allerdings wird dieser erst in fünf Jahren (2025) wirksam, sollte das Land bis dahin die sogenannte „Hauptstadtzulage“ weiterzahlen. Diese Zulage beträgt 150,00 Euro und soll ab November 2020 an sämtliche kommunale Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmer bis einschließlich zu den Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen A 13 / E 13 gezahlt werden. Das betrifft etwa 124.000 Landesbedienstete. Das Land Berlin war schon einmal in der Zeit von 1994 bis 2012 aus der TdL ausgeschlossen gewesen. Damals auf Grund der Tatsache, dass es von sich aus die Tarifeinheit zwischen Ost und West hergestellt hatte. Es sollte beim identischen Arbeitgeber keine Rolle spielen, ob jemand im ehemaligen Ost- oder Westteil der Stadt arbeitete.
Insofern unterscheiden sich beide Fälle. Während Hessen von sich aus die Mitgliedschaft in der TdL aufgab, wurde Berlin nun erneut ausgeschlossen.
Ob die offensichtliche Haltung der TdL, trotz eines bundeseinheitlich geltenden Tarifvertrages (TV-L) keine landesspezifischen Besonderheiten zuzulassen, die dann auch nur das jeweilige Bundesland finanziert, sinnvoll ist, steht dahin.
Januar 2021:
395. Aktualisierung Gesamtausgabe =
196. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 71, 74, 75 HBG
HGO, LKO
Februar 2021:
396. Aktualisierung Gesamtausgabe =
108. Aktualisierung Teilausgabe I
§§ 8, 20, 23, 24, 49, 66, 77, 117 HPVG
397. Aktualisierung Gesamtausgabe =
197. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 86, 89, 90 HBG
Stichwortverzeichnis Erg.Bd.
März 2021:
390. Aktualisierung Gesamtausgabe
Tarifrecht
Tarifrecht Land Hessen, VBLS
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