I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Bekanntmachungspraxis der HöMS
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
Seit dem 1.1.2022 besteht jetzt die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS). Diese hat für sich entschieden, dass sie alle relevanten Regelungen wie die Grundordnung der HöMS, Satzungen, Regelungen zur Vergabe von Lehraufträgen etc. nicht im Staatsanzeiger veröffentlicht, sondern „in einem zentralen Verzeichnis auf der Internetseite der Hochschule bekannt gemacht und zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit bereitgestellt“ werden. Wer also derartige, interne Regelungen der HöMS sucht, wird nicht (wie früher) im Staatsanzeiger, sondern auf der Internetseite der HöMS fündig. Die neue Internetpräsentation der HöMS existiert allerdings auch rund zwei Monate nach ihrer Bildung noch nicht. Die bislang veröffentlichten Regelungen findet man unverändert auf der Homepage der ehemaligen Verwaltungsfachhochschule. Die Bekanntmachung, dass der Staatsanzeiger nicht mehr genutzt wird, findet sich gleichwohl noch im Staatsanzeiger.
Bekanntmachung des HMdIuS und der HöMS, StAnz. 2022, S. 149
Im Rahmen von Konkurrentenstreitverfahren spielt die letzte, aktuelle dienstliche Beurteilung in aller Regel eine wichtige Rolle. Jedenfalls dann, wenn die Bewerberinnen und Bewerber sämtlich das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfüllen und man zu einem wertenden Vergleich untereinander kommen muss. Bislang galt in diesem Zusammenhang u. a., dass dienstliche Beurteilungen jeweils hinreichend aktuell sein mussten, um für einen Vergleich hinzugezogen werden zu können. Das waren sie in aller Regel dann, wenn die Beurteilung nicht älter als ein Jahr ist (HessVGH v. 22.6.2011 – 1 B 499/10 – Rn 7). Von dieser Rechtsprechung ist jetzt der (ebenfalls) 1. Senat des HessVGH abgerückt. Er hat aktuell entschieden, dass, wenn das zugrundeliegende Beurteilungssystem vorsieht, dass „… in relativ kurzen Abständen von drei Jahren…“ eine Regelbeurteilung erstellt wird, dann „… behalten Regelbeurteilungen grundsätzlich in dem … Zeitraum von drei Jahren zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums und dem Zeitpunkt der der Auswahlentscheidung ihre Aktualität für die Bestenauslese…“ bei. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem die für die Auswahlentscheidung maßgebliche Beurteilung bzw. ihr Beurteilungszeitraum von drei Jahren am 31.1.2016 geendet hatte. Die maßgebliche Auswahlentscheidung, für die auf diese Beurteilung zurückgegriffen wurde, wurde am 3.8.2017 getroffen. Das Gericht hat dies mit dem Hinweis akzeptiert, dass zwischen dem Ende des aktuellen Beurteilungszeitraumes (31.1.2016) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (3.8.2017) „… lediglich ein Jahr und sieben Monate“ liegen. Das Gericht verwies dabei auch auf § 39 Abs. 1 Satz 3 HLVO, der bestimmt, dass, wenn eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung vorgenommen wird, dann „…. darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraumes … höchstens drei Jahre zurückliegen.“ Diese waren im vorliegenden Fall noch nicht erreicht (Rn. 37, 38).
HessVGH v. 29.12.2021 – 1 B 918/20 –
Da es sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt, ist die Entscheidung unanfechtbar.
Das Verwaltungsgericht Mainz hatte über eine Wahlanfechtung einer Personalratswahl nach dem BPersVG zu entscheiden. Die Wahlen fanden Anfang 2020 und damit noch vor dem Inkrafttreten des BPersVG 2021 statt. Der Wahlvorstand hatte mit Blick auf § 19a BPersVWO Briefwahl angeordnet. Davon wurde auch rege im Umfang von rd. 1.000 abgegebenen Stimmen Gebrauch gemacht. Eigentlich sollte die Stimmabgabe bis einschl. 27.5.2020, 12.30 Uhr möglich sein. Wegen der hohen Anzahl von Briefwählern entschloss sich der Wahlvorstand jedoch, bereits zwei ½ Tage früher, nämlich am 25.5.2020, mit der Öffnung der Briefwahlunterlagen und ihrer Bewertung zu beginnen. Der Antragsteller, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, sah darin einen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO, wonach „unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe…“ die eingegangenen Freiumschläge geöffnet etc. werden. Das Gericht entschied:
Anmerkung:
Die Entscheidung kann so nicht auf hessisches Recht übertragen werden. Zwar bestimmt auch § 16b Abs. 1 Satz 1 WO, dass „unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe…“ der Wahlvorstand die eingegangen Briefwahlumschläge öffnet etc. Allerdings fehlte es in Hessen mit Blick auf die von Mai 2020 auf Mai 2021 verschobenen Personalratswahlen an einer mit § 19a BPersVWO vergleichbaren Regelung. Als Sonderregelung nur für die Wahlen nach dem BPersVG im Jahre 2019 wurde dort bestimmt, dass die generelle Anordnung der Durchführung von Briefwahl zulässig ist. In Hessen galt (und gilt) unverändert § 16a WO. Die nächsten, regelmäßigen Personalratswahlen in Hessen werden wahrscheinlich im Mai 2024 durchgeführt. Bis dahin ist die Pandemie überwunden. Hoffentlich.
VG Mainz v. 13.10.2021 – 2 K 399/20.MZ
In einer Dienststelle, die unter den Geltungsbereich des rheinland-pfälzischen Personalvertretungsrechts fällt, fanden im Mai 2021 Personalratswahlen statt. Das Wahlergebnis wurde am 21.5.2021 bekanntgemacht, die dazugehörende Niederschrift des Wahlvorstandes wurde am 26.5.2021 im Intranet eingestellt. Mit Schriftsatz vom 20.7.2021 wurde die Wahl beim Verwaltungsgericht angefochten. Nach § 19 Abs. 1 LPersVG Rheinland-Pfalz beträgt die Frist zur Wahlanfechtung 12 Werktage. Diese ist erkennbar überschritten. Das VG Mainz hat deshalb u. a. aus diesem Grund die Wahlanfechtung für unzulässig erachtet. Unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss v. 13.7.2011 – 6 P 16/10 –) wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, „… beliebig lange nach Bekanntgabe...“ das Wahlergebnis anzufechten, sondern eben nur innerhalb der Frist, die das jeweilige Gesetz vorsieht. Von daher ist es auch nicht möglich, im Rahmen eines sonstigen Beschlussverfahrens einen Hilfsantrag zu stellen, mit dem die Gültigkeit der Wahl in Zweifel gezogen wird bzw. überprüft werden soll.
VG Mainz v. 11.1.2022 - 5 K 526/21.MZ –
Beschwerde zum OVG Rheinland-Pfalz ist zugelassen.
Anmerkung:
Die Entscheidung ist auf hessisches Recht übertragbar. Ein Unterschied besteht lediglich hinsichtlich der Tage. Während nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LPVG Rheinland-Pfalz eine Anfechtung nur innerhalb von 14 Werktagen möglich ist, beträgt die Frist nach § 22 Abs. 1 HPVG 14 Tage. Details dazu siehe Burkholz in HBR I § 22 HPVG Rn. 52, 55.
Im Newsletter Nr. 7/2021 (Dezember 2021) hatten wir über die Entscheidungen des HessVGH v. 30.11.2021 über die Amtsangemessenheit der hessischen Besoldung u. a. in den Jahren seit 2013 informiert. Mittlerweile liegen beide Entscheidungen im vollen Wortlaut vor:
→ Fall der W 2 Besoldung: HessVGH v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –
→ Fall der Besoldung nach A 7: HessVGH v. 30.11.2021 – 1 A 863/18 –
Beide Entscheidungen sind auf der Homepage „rv.hessenrecht.hessen.de“ und dort unter „LaReDa“, der Landesrechtsprechungsdatenbank abrufbar.
Wie berichtet, hatte der HessVGH nicht abschließend über die Fragestellungen entscheiden können, sondern die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt. Ob die Landesregierung durch entsprechende Gesetzesinitiativen ein Verfahren auf der Ebene des BVerfG hinfällig macht, war zum Redaktionsschluss dieses Newsletters (14.2.2022) noch nicht bekannt.
Seit 2005 gibt es mittlerweile den TVöD und den dazugehörenden Überleitungstarifvertrag von altem BAT/BMTG-II-Recht in neues Recht. § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA bestimmt, dass, soweit Tätigkeitsmerkmale des Lohngruppenverzeichnisses auf besondere körperliche Belastungen oder besondere Verantwortung abstellen, diese nach wie vor gelten. Das gilt auch für spezielle Eingruppierungsregelungen in Lohngruppenverzeichnissen auf der Ebene des Bundes oder eines Bundeslandes. Für den kommunalen Bereich in Hessen ist dies der „Lohntarif für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe im Lande Hessen (HLT)“ vom April 1991, zuletzt angepasst im Juni 2010 (HBR IIb, Nr. 5300). Seit 2020 finden nunmehr Verhandlungen zwischen dem ver.di Landesbezirk Hessen einerseits und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e. V. andererseits statt, um diese Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten auf eine neue, zeitgemäße Grundlage zu stellen. Verhandlungsrunden waren z. B. am 20.1.2021 und am 17.2.2021. Allerdings bis jetzt ohne Ergebnis. Zwar besteht Einvernehmen über den Wegfall von Tätigkeitsbeispielen, die entweder objektiv nicht mehr vorhanden sind oder gebraucht werden. Streitpunkte sind dem Vernehmen nach aber insbesondere die Eingruppierung von neuen Berufs- und Qualifikationsentwicklungen, so z. B. im Bereich der Abwassertechnik oder auch der Abfallwirtschaft. Über den weiteren Stand/Verlauf werden wir informieren.
a) Technische Universität Darmstadt
Ende Oktober 2021 konnte nach dem Land Hessen auch für den Bereich der TU Darmstadt eine Tarifeinigung für die rd. 4.400 Beschäftigten erzielt werden. Die Entgelte steigen zum 1.8.2022 um 2,2 % und zum 1.8.2023 um weitere 1,8 %, mindestens jedoch um 65,00 €. Es wurde eine Corona-Sonderzahlung für die Jahre 2021 und 2022 vereinbart. Sie beträgt für die Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe (EG) 9 jeweils 700,00 € und für die Beschäftigten ab der EG 10 jeweils 500,00 €. Auszubildende erhalten 250,00 €. Die Ausbildungsentgelte steigen zweimal um jeweils 35,00 € zum 1.8.2022 und zum 1.8.2023. Die Beträge der Corona-Sonderzahlung unterscheiden sich damit hinsichtlich der Staffelung nach EG von der Regelung im Bereich des Landes Hessen.
b) Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt a. M.
Auch für den Bereich der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt a. M. gab es am 15.10.2021 eine Tarifeinigung. Auch hier werden die Entgelte zum 1.8.2022 um 2,2 % und zum 1.8.2023 um weitere 1,8 %, mindestens jedoch um 65,00 € erhöht. Auszubildende erhalten zweimal 35,00 € jeweils zum 1.8.2022 und zum 1.8.2023. Auch hier wurde ein gesonderter Tarifvertrag über eine Corona-Sonderzahlung vereinbart. Die Sonderzahlungen wurden bzw. werden im Dezember 2021 bzw. im März 2022 fällig und betragen jeweils 500,00 € (= 1.000,00 € insgesamt). Auszubildende erhalten 2 x 250,00 € (= 500,00 €).
c) Land Hessen
Für den Geltungsbereich des TV-H sowie des TV-Forst haben die Redaktionsverhandlungen im Anschluss an die Tarifeinigung vom 15.10.2021 im Januar 2022 begonnen. Bis zu deren Abschluss incl. des anschließenden Unterschriftsverfahrens und einer Veröffentlichung der Änderungstarifverträge im Staatsanzeiger wird es erfahrungsgemäß noch einige Zeit dauern.
Wegen der Vergleichbarkeit der inhaltlichen Regelungen ist davon auszugehen, dass die Änderungstarifverträge im Bereich der Universitäten Darmstadt und Frankfurt a. M. auch erst dann vorliegen, wenn die Redaktionsverhandlungen im Bereich der Landesverwaltung abgeschlossen sind.
Februar 2022:
413. Aktualisierung Gesamtausgabe =
112. Aktualisierung Teilausgabe I
HPVG Text, Einleitung §§ 36, 41, 42, 86, 87, 101a, 102 HPVG Kommentar
414. Aktualisierung Gesamtausgabe =
206. Aktualisierung Teilausgabe IV =
§§ 4, 69 HBG, §§ 6, 11 HBeamtVG
März 2022:
415. Aktualisierung Gesamtausgabe =
Tarifrecht
416. Aktualisierung Gesamtausgabe =
207. Aktualisierung Teilausgabe IV =
§§ 7, 14 HBG, Normen
April:
417. Aktualisierung Gesamtausgabe =
208. Aktualisierung Teilausgabe IV =
Stichwortverzeichnis Teil IV (Beamtenrecht)
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