I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
III. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten
Hessen hatte angekündigt, Grundschullehrkräfte nach und nach von der Besoldungsgruppe A 12 in die Besoldungsgruppe A 13 anzuheben. Damit soll auch dem Lehrkräftemangel und Abwanderungen in benachbarte Bundesländer wie z. B. Rheinland-Pfalz entgegengewirkt werden. Anfang Februar 2023 wurden nun erste Details der geplanten Umsetzung bekannt. Ein konkreter Gesetzentwurf lag zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht vor. Auch mit Blick auf die Landtagswahlen am 8.10.2023 ist damit zu rechnen, dass die parlamentarischen Beratungen noch vor der Sommerpause des Jahres 2023 beginnen. Diese Anhebung wird ausdrücklich nicht Teil des „Gesetzes zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2023 und 2024“ (LT.-Drucks. 20/9499 v. 8.11.2022; GVBl. 2023, S. 102).
Von der Anhebung sollen alle Grundschullehrkräfte profitieren, die im aktiven Dienst derzeit nach A 12 besoldet werden oder die in Zukunft in den Landesdienst eintreten – unabhängig davon, an welcher Schulform sie als Grundschullehrkraft in Hessen tätig sind.
Diese Verbesserung soll mit Blick auf den Landeshaushalt – wie in vielen anderen Ländern auch – schrittweise erfolgen. Die Besoldung soll zunächst jeweils ab 1. August eines Jahres, beginnend mit dem 1. August 2023, über eine monatliche, ruhegehaltfähige Zulage erhöht werden, die über 5 Jahre hinweg von Jahr zu Jahr aufwachsen soll.
Es dürfte unstreitig sein, dass diese geplanten Maßnahmen auch Auswirkungen auf den Tarifbereich und damit auf die Entgeltordnung für die Lehrkräfte (TV EGO-L-H; HBR III Nr. 5400) haben. Von daher ist anzunehmen, dass es alsbald auch zu Tarifverhandlungen zu diesem Komplex kommen wird.
Der Hessische Landtag hat am Donnerstag, den 16.2.2023 in 3. Lesung den Gesetzentwurf der Regierungskoalition „zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024“ (LT.-Drucks. 20/9499 v. 8.11.2022) in unveränderter Fassung angenommen. Mit diesem Gesetz sollen jedenfalls in Teilen die Konsequenzen aus der Rechtsprechung gezogen werden, die die Besoldungspolitik des Landes teilweise für verfassungswidrig erklärt hatten. Details dazu: siehe HBR-Newsletter Nr. 6/2022. Es ist auch dabei geblieben, dass das Gesetz für die zurückliegenden Jahre, z. B. seit 2013 für den Bereich der W-2 Besoldung, keine Aussage trifft. Es gibt auch keine Hinweise darauf, wie z. B. das Land oder auch die anderen Dienstherren (Kommunen, Landkreise) mit der Vielzahl von individuellen Geltendmachungsschreiben der vergangenen Jahre verfahren wird bzw. soll.
GVBl. 2023, S. 102.
Über den Gesetzentwurf der Landesregierung für eine vollständige Neufassung des HPVG (LT.-Drucks. 20/9470 v. 5.11.2022) hatten wir bereits im Newsletter Nr. 4/2022 im August 2022 sowie 6/2022 im Dezember 2022 informiert. Am 2.2.2023 fand eine mündliche Anhörung vor dem Innenausschuss des Landtages statt. Mittlerweile haben sich drei Fraktionen zu dem Vorhaben geäußert:
(LT.-Drucks. 20/9705 v. 12.12.2022).
LT.-Drucks. 20/10566 v. 14.2.2023
LT.-Drucks. 20/10575 v. 16.2.2023
Nach aktuellem Stand wird sich der Innenausschuss (INA) des hessischen Landtags in seiner Sitzung am 9.3.2023 mit dem vorgelegten Gesetzentwurf, der Auswertung der mündlichen und schriftlichen Anhörung sowie den beiden vorliegenden Änderungsanträgen befassen und vermutlich eine Beschlussempfehlung für den Landtag aussprechen.
Das OVG Rheinland-Pfalz hat jetzt letztinstanzlich und wie schon das VG Mainz die am 17.3.2021 nach rheinland-pfälzischem Personalvertretungsrecht beim ZDF in Mainz durchgeführten Personalratswahlen für rechtmäßig erklärt. Moniert wurde, dass dort eine Liste mit der Bezeichnung „Die Frauen – unabhängige Liste“ kandidiert hatte, bei der 6 von 21 Kandidatinnen Mitglieder von ver.di waren. Weitere Kandidatinnen waren Mitglied der VRFF (Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden, Betriebsgruppe ZDF). Angesichts dieser personellen Besetzung können man von einer „unabhängigen Liste“ nicht sprechen. Es handele sich um eine Tarn-Liste der, in diesem Fall, Gewerkschaft ver.di. Auch die Tatsache, dass die Liste nur Frauen enthalte und nicht paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sei, wurde gerügt. Die Wahlanfechtung blieb in beiden Instanzen erfolglos. Insbesondere das OVG Rheinland-Pfalz sah keinen Anlass, die Wahlen wegen eines gegen die guten Sitten verstoßendes Vorgehen für ungültig zu erklären. Die Tatsache alleine, dass auch Gewerkschaftsmitglieder auf einer Liste kandidieren, die sich „unabhängig“ nennt, reiche noch nicht für einen wahlrechtlich relevanten Verstoß. Denn das Wort „unabhängig“ beziehe sich nicht auf die einzelnen Kandidatinnen bzw. Kandidaten, sondern auf die Liste selbst. Auch die Tatsache, dass die Liste nicht paritätisch besetzt sei, stelle keinen durchgreifenden Verstoß dar.
Die Entscheidung basiert auf § 18 Abs. 1 Satz 1 LPersVG Rheinland-Pfalz (Beeinflussung der Wahl in einer Art und Weise, die gegen die guten Sitten verstößt). Diese Regelung ist mit § 21 Abs. 1 Satz 1 HPVG 1988/§ 18 Abs. 1 Satz 1 HPVG-E 2023 vergleichbar. Die Begründung ist ausführlich (24 Seiten), differenziert und setzt sich auch mit der zu diesem Komplex bereits ergangenen Rechtsprechung auseinander (Nachweise: Burkholz in HBR I § 21 HPVG Rn. 24).
OVG Rheinland-Pfalz v. 4.10.2022 – 5 A 11514/21.OVG -; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Vorinstanz VG Mainz v. 17.11.2021 – 5 K 270/21.MZ –
Ein Personalratsvorsitzender begehrte von der Dienststellenleitung den zeitlich uneingeschränkten Zugang zu seinem Büro bzw. zum Geschäftszimmer des Personalrats; damit auch zu Zeiten, in denen das Dienstgebäude verschlossen und eigentlich nicht zugänglich ist. Begründet wurde der Antrag mit dem Arbeitsaufwand, der sich nicht in der normalen, üblichen Arbeitszeit erledigen lasse. Der Dienststellenleiter verweigerte dies. Das Gericht hat den Antrag des Personalratsvorsitzenden abgelehnt. Er war gestützt auf § 43 Abs. 2 Satz 1 LPersVG Rheinland-Pfalz, vergleichbar mit § 42 Abs. 2 HPVG 1988 bzw. § 35 Abs. 2 HPVG-E 2023.
VG Mainz v. 10.1.2023 – 5 K 353/22.MZ
Beschwerde zum OVG Rheinland-Pfalz ist zugelassen.
Wie der GEW Bundesvorstand mitteilte, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg am Mittwoch, den 1. März 2023 mündlich über die Beschwerden von Lehrerinnen und Lehrern über das generelle, deutsche Streikverbot von Beamtinnen und Beamten verhandelt. Hintergrund sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) v. 12.6.2018, in insgesamt vier einzelnen Verfahren, dass ein solches generelles Streikverbot bestätigt hat. Das Gericht sah das Streikverbot in Übereinstimmung stehend sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Unterlegenen legten daraufhin Beschwerde beim EGMR ein, über die nunmehr mündlich verhandelt wurde. Mit einer eigentlichen Entscheidung ist vermutlich kurzfristig nicht zu rechnen. Diese wird wohl erst in den kommenden Monaten zu erwarten sein.
März 2023:
434. Aktualisierung Gesamtausgabe =
217. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 33-35, 42 HBG, Abk.Verz., Normen
April 2023:
435. Aktualisierung Gesamtausgabe =
218. Aktualisierung Teilausgabe IV
§ 36 HBG, Normen
Mai 2023:
436. Aktualisierung Gesamtausgabe Tarifrecht
437. Aktualisierung Gesamtausgabe =
219. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 6, 111, 113, 114 HBG
§§ 57 HBeamtVG, Rspr. Disziplinarrecht
Stichwortverzeichnis Erg.Bd.
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