HBR-Newsletter Nr. 1/2023

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Wir informieren Sie über die Besoldung von Grundschullehrkräften, die Besoldungs- und Versorgungs-Anpassung, die HPVG-Novelle sowie über Urteile zu den Personalratswahlen beim ZDF (Mainz), zum Zugangsrecht eines Personalratsvorsitzenden zu seinem Büro und zum beamtenrechtlichen Streikverbot.

I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

  1. Hessen: Grundschullehrkräfte sollen nach und nach von A 12 nach A 13 angehoben werden
  2. Gesetz über die weitere Anpassung der Besoldung und Versorgung 2023 und 2024 in 3. Lesung verabschiedet und veröffentlicht
  3. Stand Neufassung des HPVG

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

  1. OVG Rheinland-Pfalz billigt Personalratswahlen beim ZDF (Mainz)
  2. VG Mainz: Kein zeitlich uneingeschränktes Zugangsrecht eines Personalratsvorsitzenden zu seinem Büro
  3. EGMR verhandelte am 1.3.2023 über beamtenrechtliches Streikverbot

III. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten


I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

1. Hessen: Grundschullehrkräfte sollen nach und nach von A 12 nach A 13 angehoben werden

Hessen hatte angekündigt, Grundschullehrkräfte nach und nach von der Besoldungsgruppe A 12 in die Besoldungsgruppe A 13 anzuheben. Damit soll auch dem Lehrkräftemangel und Abwanderungen in benachbarte Bundesländer wie z. B. Rheinland-Pfalz entgegengewirkt werden. Anfang Februar 2023 wurden nun erste Details der geplanten Umsetzung bekannt. Ein konkreter Gesetzentwurf lag zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht vor. Auch mit Blick auf die Landtagswahlen am 8.10.2023 ist damit zu rechnen, dass die parlamentarischen Beratungen noch vor der Sommerpause des Jahres 2023 beginnen. Diese Anhebung wird ausdrücklich nicht Teil des „Gesetzes zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2023 und 2024“ (LT.-Drucks. 20/9499 v. 8.11.2022; GVBl. 2023, S. 102).

Von der Anhebung sollen alle Grundschullehrkräfte profitieren, die im aktiven Dienst derzeit nach A 12 besoldet werden oder die in Zukunft in den Landesdienst eintreten – unabhängig davon, an welcher Schulform sie als Grundschullehrkraft in Hessen tätig sind.

Diese Verbesserung soll mit Blick auf den Landeshaushalt – wie in vielen anderen Ländern auch – schrittweise erfolgen. Die Besoldung soll zunächst jeweils ab 1. August eines Jahres, beginnend mit dem 1. August 2023, über eine monatliche, ruhegehaltfähige Zulage erhöht werden, die über 5 Jahre hinweg von Jahr zu Jahr aufwachsen soll.

  • Die Zulage soll sich
    • ab 1. August 2023 auf 10 Prozent,
    • ab 1. August 2024 auf 25 Prozent,
    • ab 1. August 2025 auf 40 Prozent,
    • ab 1. August 2026 auf 60 Prozent und
    • ab 1. August 2027 auf 80 Prozent der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 belaufen.
  • Zum 1. August 2028 sollen schließlich alle verbeamteten Grundschullehrkräfte in die Besoldungsgruppe A 13 gesetzlich übergeleitet werden, ohne dass es dafür weiterer Maßnahmen im Einzelfall bedarf.

Es dürfte unstreitig sein, dass diese geplanten Maßnahmen auch Auswirkungen auf den Tarifbereich und damit auf die Entgeltordnung für die Lehrkräfte (TV EGO-L-H; HBR III Nr. 5400) haben. Von daher ist anzunehmen, dass es alsbald auch zu Tarifverhandlungen zu diesem Komplex kommen wird.

2. Gesetz über die weitere Anpassung der Besoldung und Versorgung 2023 und 2024 in dritter Lesung verabschiedet

Der Hessische Landtag hat am Donnerstag, den 16.2.2023 in 3. Lesung den Gesetzentwurf der Regierungskoalition „zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024“ (LT.-Drucks. 20/9499 v. 8.11.2022) in unveränderter Fassung angenommen. Mit diesem Gesetz sollen jedenfalls in Teilen die Konsequenzen aus der Rechtsprechung gezogen werden, die die Besoldungspolitik des Landes teilweise für verfassungswidrig erklärt hatten. Details dazu: siehe HBR-Newsletter Nr. 6/2022. Es ist auch dabei geblieben, dass das Gesetz für die zurückliegenden Jahre, z. B. seit 2013 für den Bereich der W-2 Besoldung, keine Aussage trifft. Es gibt auch keine Hinweise darauf, wie z. B. das Land oder auch die anderen Dienstherren (Kommunen, Landkreise) mit der Vielzahl von individuellen Geltendmachungsschreiben der vergangenen Jahre verfahren wird bzw. soll.

GVBl. 2023, S. 102.

3. Stand Neufassung des HPVG

Über den Gesetzentwurf der Landesregierung für eine vollständige Neufassung des HPVG (LT.-Drucks. 20/9470 v. 5.11.2022) hatten wir bereits im Newsletter Nr. 4/2022 im August 2022 sowie 6/2022 im Dezember 2022 informiert. Am 2.2.2023 fand eine mündliche Anhörung vor dem Innenausschuss des Landtages statt. Mittlerweile haben sich drei Fraktionen zu dem Vorhaben geäußert:

  • Die SPD-Fraktion im Landtag hatte noch im Dezember 2022 einen Beschlussantrag eingebracht, mit dem die Landesregierung aufgefordert werden sollte, den vorliegenden Gesetzentwurf grundlegend zu überarbeiten und gemäß der Ankündigung in der Koalitionsvereinbarung zeitgemäßen Entwurf vorzulegen. Insbesondere ist darin vorgesehen, die Mitbestimmung auszuweiten (insbesondere im Bereich der §§ 72 ff. HPVG-E 2023), die Freistellungsregelungen (§ 38 HPVG-E 2023) zu verbessern, das System der Einigungsstelle (§ 69 HPVG-E 2023) zu einem echten Konfliktlösungsinstrument umzubauen, und schließlich die Gremiengrößen anzupassen. Ein konkreter Änderungsantrag wurde demgegenüber nicht vorgelegt. Es ist anzunehmen, dass über diesen Antrag im Zusammenhang mit der zweiten und ggf. dritten Lesung entschieden wird.

(LT.-Drucks. 20/9705 v. 12.12.2022).

  • Die FDP-Fraktion im Landtag hat einen konkreten Änderungsantrag vorgelegt. § 4 HPVG-E 2023 soll gestrichen werden mit der Folge, dass studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte an den Universitäten unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. In § 60 HPVG-2023 soll eine Regelung geschaffen werden, die sicherstellt, dass Personalvertretungen in dienststellenseitig gebildete vorbereitende Lenkungsausschüsse, Arbeitsgruppen, Arbeitskreise oder ähnliches systematisch einbezogen werden, um eine möglichst frühzeitige Beteiligung insbesondere bei komplexen Maßnahmen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck soll auch das System des gemeinschaftlichen Gesprächs reformiert werden (§ 62 Abs. 1 HPVG-E 2023). Das bisherige System, dass Dienstvereinbarungen nur zulässig sind, wenn das Gesetz sie vorsieht, soll aufgegeben werden. Sie sollen immer dann möglich sein, wenn gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht entgegenstehen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 HPVG-E 2023).

LT.-Drucks. 20/10566 v. 14.2.2023

  • Den umfangreichsten und detailliertesten Änderungsantrag hat bislang die Fraktion der Linken eingebracht. Auf die Details kann wegen des Umfangs hier nicht eingegangen werden, sie beabsichtigt aber, auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfes, den Versuch einer zukunftsorientierten Ausrichtung. Freistellungen sollen grundsätzlich neu geregelt werden, z. B. auch bei bis zu 199 Beschäftigten mit einem gestaffelten, prozentualen Umfang der Arbeitszeit; auch die Linke will, dass Dienstvereinbarungen grundsätzlich zulässig sind, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Regelungen dagegenstehen, die Stufenzuordnung soll auch im Beamtenbereich der Mitbestimmung unterliegen, im Tarifbereich soll sie nicht an Bedingungen geknüpft sein, die Ablehnung mobilen Arbeitens soll im Einzelfall der Mitbestimmung unterliegen.

LT.-Drucks. 20/10575 v. 16.2.2023

Nach aktuellem Stand wird sich der Innenausschuss (INA) des hessischen Landtags in seiner Sitzung am 9.3.2023 mit dem vorgelegten Gesetzentwurf, der Auswertung der mündlichen und schriftlichen Anhörung sowie den beiden vorliegenden Änderungsanträgen befassen und vermutlich eine Beschlussempfehlung für den Landtag aussprechen.


II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

1. OVG Rheinland-Pfalz billigt Personalratswahlen beim ZDF (Mainz)

Das OVG Rheinland-Pfalz hat jetzt letztinstanzlich und wie schon das VG Mainz die am 17.3.2021 nach rheinland-pfälzischem Personalvertretungsrecht beim ZDF in Mainz durchgeführten Personalratswahlen für rechtmäßig erklärt. Moniert wurde, dass dort eine Liste mit der Bezeichnung „Die Frauen – unabhängige Liste“ kandidiert hatte, bei der 6 von 21 Kandidatinnen Mitglieder von ver.di waren. Weitere Kandidatinnen waren Mitglied der VRFF (Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden, Betriebsgruppe ZDF). Angesichts dieser personellen Besetzung können man von einer „unabhängigen Liste“ nicht sprechen. Es handele sich um eine Tarn-Liste der, in diesem Fall, Gewerkschaft ver.di. Auch die Tatsache, dass die Liste nur Frauen enthalte und nicht paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sei, wurde gerügt. Die Wahlanfechtung blieb in beiden Instanzen erfolglos. Insbesondere das OVG Rheinland-Pfalz sah keinen Anlass, die Wahlen wegen eines gegen die guten Sitten verstoßendes Vorgehen für ungültig zu erklären. Die Tatsache alleine, dass auch Gewerkschaftsmitglieder auf einer Liste kandidieren, die sich „unabhängig“ nennt, reiche noch nicht für einen wahlrechtlich relevanten Verstoß. Denn das Wort „unabhängig“ beziehe sich nicht auf die einzelnen Kandidatinnen bzw. Kandidaten, sondern auf die Liste selbst. Auch die Tatsache, dass die Liste nicht paritätisch besetzt sei, stelle keinen durchgreifenden Verstoß dar.

Die Entscheidung basiert auf § 18 Abs. 1 Satz 1 LPersVG Rheinland-Pfalz (Beeinflussung der Wahl in einer Art und Weise, die gegen die guten Sitten verstößt). Diese Regelung ist mit § 21 Abs. 1 Satz 1 HPVG 1988/§ 18 Abs. 1 Satz 1 HPVG-E 2023 vergleichbar. Die Begründung ist ausführlich (24 Seiten), differenziert und setzt sich auch mit der zu diesem Komplex bereits ergangenen Rechtsprechung auseinander (Nachweise: Burkholz in HBR I § 21 HPVG Rn. 24).

OVG Rheinland-Pfalz v. 4.10.2022 – 5 A 11514/21.OVG -; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Vorinstanz VG Mainz v. 17.11.2021 – 5 K 270/21.MZ –

2. VG Mainz: Kein zeitlich uneingeschränktes Zugangsrecht eines Personalratsvorsitzenden zu seinem Büro

Ein Personalratsvorsitzender begehrte von der Dienststellenleitung den zeitlich uneingeschränkten Zugang zu seinem Büro bzw. zum Geschäftszimmer des Personalrats; damit auch zu Zeiten, in denen das Dienstgebäude verschlossen und eigentlich nicht zugänglich ist. Begründet wurde der Antrag mit dem Arbeitsaufwand, der sich nicht in der normalen, üblichen Arbeitszeit erledigen lasse. Der Dienststellenleiter verweigerte dies. Das Gericht hat den Antrag des Personalratsvorsitzenden abgelehnt. Er war gestützt auf § 43 Abs. 2 Satz 1 LPersVG Rheinland-Pfalz, vergleichbar mit § 42 Abs. 2 HPVG 1988 bzw. § 35 Abs. 2 HPVG-E 2023.

VG Mainz v. 10.1.2023 – 5 K 353/22.MZ

Beschwerde zum OVG Rheinland-Pfalz ist zugelassen.

3. EGMR verhandelte am 1.3.2023 über beamtenrechtliches Streikverbot

Wie der GEW Bundesvorstand mitteilte, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg am Mittwoch, den 1. März 2023 mündlich über die Beschwerden von Lehrerinnen und Lehrern über das generelle, deutsche Streikverbot von Beamtinnen und Beamten verhandelt. Hintergrund sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) v. 12.6.2018, in insgesamt vier einzelnen Verfahren, dass ein solches generelles Streikverbot bestätigt hat. Das Gericht sah das Streikverbot in Übereinstimmung stehend sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Unterlegenen legten daraufhin Beschwerde beim EGMR ein, über die nunmehr mündlich verhandelt wurde. Mit einer eigentlichen Entscheidung ist vermutlich kurzfristig nicht zu rechnen. Diese wird wohl erst in den kommenden Monaten zu erwarten sein.


III. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten

März 2023:
434. Aktualisierung Gesamtausgabe =
217. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 33-35, 42 HBG, Abk.Verz., Normen

April 2023:
435. Aktualisierung Gesamtausgabe =
218. Aktualisierung Teilausgabe IV
§ 36 HBG, Normen

Mai 2023:
436. Aktualisierung Gesamtausgabe Tarifrecht
437. Aktualisierung Gesamtausgabe =
219. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 6, 111, 113, 114 HBG
§§ 57 HBeamtVG, Rspr. Disziplinarrecht
Stichwortverzeichnis Erg.Bd.

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