I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
1. Vordrucke Personalratswahlen nach dem HPVG neu veröffentlicht
2. Neue Richtlinien Lebensarbeitszeitkonto veröffentlicht
3. Änderung der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
4. Landtagswahlen am 28.10.2018
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. Bundesverfassungsgericht verhandelt in Sachen Streikrecht von Beamtinnen und Beamten
2. VG Darmstadt: Mitbestimmung bei Maßnahmen nach § 68 ff. BBiG
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
1. Hessische Änderungstarifverträge veröffentlicht
2. Forderungen für die Tarifrunde 2018 TVöD Bund/VKA beschlossen
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
1. Vordrucke für die Personalratswahlen nach dem HPVG neu veröffentlicht
Im Dezember 2017 hat das hessische Innenministerium die amtlichen Vordrucke für Personalratswahlen nach dem HPVG vollständig neu veröffentlicht. Der Vorgängererlass vom Dezember 2012 wurde aufgehoben. Zwar sind die Vordrucke nach Angaben des Ministeriums im Wesentlichen unverändert geblieben, gleichwohl empfiehlt es sich, ab sofort im Falle von Wahlen nur noch diese zu verwenden. Die nächsten, regelmäßigen Personalratswahlen nach dem HPVG finden zwar erst im Mai 2020 statt, gleichwohl sind die Vordrucke auch bereits bei insoweit vorgezogenen Wahlen/Neuwahlen zu verwenden. Eine Aufnahme im HBR I (Nr. 1400) erfolgt im Laufe des Jahres.
StAnz. 2017 v. 11.12.2017, S. 1363 ff.
2. Neue Richtlinien Lebensarbeitszeitkonto veröffentlicht
Nach der Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung (HAZVO) mussten die Richtlinien über das Führen des Lebensarbeitszeitkontos neu gefasst bzw. veröffentlicht werden. Dies ist noch Ende 2017 geschehen. Die Richtlinien enthalten detaillierte Bestimmungen über die Führung des Kontos, insbesondere über die unterschiedlichen Fälle der Unterbrechung der Arbeitszeit. Die Richtlinien gelten direkt und unmittelbar lediglich für den Bereich der Landesverwaltung. Den anderen Dienstherren wurde aber empfohlen, gleichgelagert zu verfahren.
StAnz. 2017, S. 1495 ff.
3. Änderung der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Ende Dezember 2017 hat das Hessische Innenministerium im Rahmen der Beteiligungsverfahren den Entwurf einer Änderung der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung zur Stellungnahme versandt. Durch die hessischen Änderungen sollen die bereits zum 30.5.2017 geänderten bundesrechtlichen Regelungen des Mutterschutzgesetzes einerseits sowie der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz andererseits für hessische Beamtinnen nachvollzogen werden. Die Schutzfristen bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung soll von derzeit 8 Wochen auf 12 Wochen verlängert werden. Ein Kündigungsverbot im Falle einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche soll auf einen Zeitraum von vier Monaten erstreckt werden. Alle Neuregelungen sollen rückwirkend zum 1.1.2018 in Kraft treten. Da dies formell nicht mehr erreichbar ist, wurde eine Vorgriffsregelung verkündet (StAnz. 2018, S. 47).
4. Landtagswahlen Hessen am 28.10.2018
Die Wahl für die 20. Wahlperiode des Hessischen Landtages findet am Sonntag, den 28.10.2018 statt. Dies haben Ministerpräsident Bouffier (CDU) und sein Stellvertreter Al Wazir (Bündnis90/Die Grünen) am 16.1.2018 bekannt gegeben. Nach der erforderlichen Zustimmung durch das Kabinett ist die entsprechende Rechtsverordnung auch mittlerweile im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden.
Die Amtszeit des Landtages beträgt 5 Jahre (Art. 79 Satz 1 HV). Sie beginnt mit dem Ende der Wahlperiode des derzeitigen Landtages am 17.1.2019.
Damit steht für die Regierungsbildung nach der Wahl ein Zeitraum von etwas mehr als 2 Monaten zur Verfügung.
Fundstelle: GVBl. 2018, S. 2.
1. Bundesverfassungsgericht verhandelt in Sachen Streikrecht von Beamtinnen und Beamten
Am Mittwoch, den 17.1.2018 fand vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe die mündliche Verhandlung in Sachen Streikrecht der Beamtinnen und Beamten statt. Ausgangspunkt mehrerer einzelner Verfahren ist die Beteiligung von Lehrerinnen und Lehrern an derartigen Maßnahmen, die disziplinarrechtlich geahndet wurden. Die Klägerinnen und Kläger wenden sich mit dem Hinweis dagegen, dass einer Beteiligung von Beamtinnen und Beamten an ansonsten rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen weder das nationale noch das europäische Recht entgegenstünde.
Im Vorfeld der Verhandlung hatte die für das Dienstrecht zuständige Sekretärin des ver.di Landesbezirks Hessen, Rebecca Liebig, am 16.1.2018 im Pressedienst ihrer Organisation erklärt, dass ver.di sich „eine Stärkung der Koalitionsfreiheit“ von dem Verfahren erwartet. Schließlich stelle die gegenwärtige Lage eine „Beschränkungen elementarer Grundrechte wie der Koalitionsfreiheit“ dar. Dies sei „in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat nicht hinnehmbar“. Wenn Tarifbeschäftige in Hessen streikten, gingen „ja auch nicht die Lichter aus“.
Mit einer Entscheidung des Gerichts ist nicht vor Ende 2018 zu rechnen.
Az.: u. a. 2 BvR 1738/12
2. Verwaltungsgericht Darmstadt: Mitbestimmung bei Maßnahmen nach § 68 ff. BBiG
Nach § 68 Abs. 1 BBiG besteht die Möglichkeit, für Personen, die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und deren Entwicklungsstand den erfolgreichen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt, Maßnahmen im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung anzubieten. Damit soll erreicht werden, dass diese Personen für Beginn und Abschluss einer Berufsausbildung „fit gemacht“ werden. Eine südhessische Stadt hat für solche Jugendliche ein entsprechendes Projekt aufgelegt und mehrere Jugendliche im eigenen Bereich, vorwiegend im Bereich der Kindertagesstätten, örtlichen Sozialstationen und im Bauhof, eingestellt und beschäftigt. Die Jugendlichen haben eine Arbeitszeit von 35 Stunden in der Woche, die sich zu 2/3 auf Tätigkeiten in der Stadtverwaltung und zu 1/3 in Berufsschulzeiten aufteilt. Sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung von 250,00 € monatlich zuzüglich Fahrtkosten zur Berufsschule.
Streit gab es um die Frage, ob die Einstellung dieser Personen der Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) HPVG unterliegt oder nicht. Während der Personalrat der Stadt dies forderte, hat der Bürgermeister als Dienststellenleiter dies abgelehnt. Über die eigentliche Sinnhaftigkeit der Maßnahme gab es keinen Streit.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss v. 1.11.2017 entschieden, dass die Einstellung dieser Personen der Mitbestimmung bei Einstellungen unterliegt. Es hat dabei im Wesentlichen auf die bekannte Rechtsprechung zu diesem Komplex (z. B. im Zusammenhang mit den 1,00 €-Jobs u. a.) hingewiesen. Die von der Rechtsprechung geforderten Merkmale der nicht nur vorübergehenden Integration in die Dienststelle und deren hierarchische Struktur sowie die entsprechenden Weisungsbefugnisse liegen vor. Darauf, dass weder ein Ausbildungs- noch ein Arbeitsverhältnis begründet wurde bzw. werden sollte, komme es nicht an. Auch sei die Beschäftigung nicht nur vorübergehend (max. 2 Monate; § 3 Abs. 3 Nr. 6 HPVG). Hinzu komme, dass die Stadt die in Frage kommenden Personen selbst ausgesucht und ausgewählt habe und diese nicht etwa von einem Dritten zugewiesen bekam.
VG Darmstadt v. 1.11.2017, Az.: 23 K 2655/16.DA.PV (rechtskräftig).
Anmerkungen:
Diese Entscheidung reiht sich ein in die Vielzahl bereits vorliegender Entscheidungen, in denen deutlich gemacht wurde, dass es zur Ausübung des Mitbestimmungstatbestandes bei Einstellungen nicht darauf ankommt, dass rechtwirksam ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet wurde bzw. überhaupt werden sollte, sondern entscheidend ist die nicht nur vorübergehende Integration einer Person in die Dienststelle und deren Mitwirkung an der Erledigung der Aufgabenstellung der Dienststelle. So z. B. entschieden für die Personenkreise der Leiharbeitnehmer (HessVGH 18.10.2010, PersR 2011, S. 85), der 1,00 €-Jobs (BVerwG v. 21.3.2007, PersR 2007, S. 301 ff.), von Drittmittelbeschäftigten an Hochschulen (HessVGH 24.4.2003, PersR 2003, 368) und vieler anderer (Details: Rothländer in HBR I § 77 HPVG Rn. 349 ff.).
1. Hessische Änderungstarifverträge veröffentlicht
Die im Rahmen der Tarifrunde des Jahres 2017 vereinbarten Änderungstarifverträge zum Tarifrecht des Landes Hessen (z. B. TVÜ-H, TV-H, Tarifverträge für Auszubildende und Praktikanten, Änderungstarifverträge für den Forstbereich) sind nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen und des Unterschriftsverfahrens Mitte Dezember 2017 im Staatsanzeiger veröffentlicht worden. Erstmalig und neu dabei ist auch der „Tarifvertrag über die Nutzung des LandesTicket Hessen“. Mit Ausnahme des Tarifvertrages zum LandesTicket handelt es sich ausnahmslos um Änderungstarifverträge, mit denen die Stammwerke geändert werden. Im Rahmen des HBR III werden die „konsolidierten“ Fassungen der Stammwerke im Rahmen der 346. AL zum HBR II/III im April 2018 ausgeliefert werden. Alle Änderungen sind dann eingearbeitet, die zeitlichen Übersichten jeweils aktualisiert. Den Abonnenten des Werkes stehen damit alle Verträge in geltender Fassung zur Verfügung. Eine Übersicht über die inhaltlichen Änderungen liefert: Rothländer: Ergebnisses der Tarifrunde des Jahres 2017 Hessen, ZTR 2017, S. 447 ff.
StAnz. 2017 v. 18.12.2017, S. 1442 ff.
Derzeit (Anfang Februar 2018) noch nicht vollständig redaktionell abgeschlossen sind die Änderungstarifverträge im Rahmen der Tarifrunde 2017 bei der Uniklinik Frankfurt a. M., der Johann-Wolfgang-Goethe Universität Frankfurt a. M. und der Technischen Hochschule Darmstadt. Aktuelle Fassungen dieser Tarifverträge werden wir im Rahmen des HBR II/III vermutlich im Juli ausliefern können.
2. Forderungen für die Tarifrunde 2018 TVöD Bund/VKA beschlossen
In diesem Jahr steht wieder eine Tarifrunde für den Bereich des TVöD (Bund/Kommunen) an. Die Bundestarifkommission der Gewerkschaft ver.di hat hierzu in ihrer Sitzung am 8.2.1018 folgende Forderungen beschlossen:
1. Erhöhung der Tabellenentgelte um 6,0 %, mindestens 200,00 € monatlich.
2. Erhöhung der Entgelte für Auszubildende und Praktikantinnen bzw. Praktikanten um 100,00 € monatlich.
3. Laufzeit 12 Monate.
4. Die Ausbildungsbedingungen der bisher nicht tariflich geregelten Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse sollen in Anlehnung an den TVAöD bzw. TVPöD tarifiert werden.
5. Wiederinkraftsetzung der Regelungen zur Übernahme der Auszubildenden nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung.
6. Anhebung des Nachtarbeitszuschlags in Krankenhäusern auf 20 %.
7. Manteltarifliche Änderungen für Beschäftigte:
→ Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit um 50 % anheben, wertgleiche Regelungen im TV-V und TV-N,
→ Angleichung der Jahressonderzahlung (VKA) Ost an das Niveau West,
→ Einrechnung der Pausen in die Arbeitszeit bei Wechselschicht in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen,
→ Anhebung des Samstagszuschlags in Krankenhäusern auf 20 %,
→ Verlängerung der Regelungen zur Altersteilzeit,
→ Erweiterung der Regelungen bei Leistungsminderung.
8. Manteltarifliche Änderungen für Auszubildende und Praktikanten sowie Praktikantinnen:
→ 30 Tage Urlaub für Auszubildende,
→ Übernahme der Kosten beim Besuch auswärtiger Berufsschulen,
→ Ausdehnung des Lernmittelzuschusses auf den Pflegebereich.
9. Verhandlungen über ein kostenloses Nahverkehrsticket.
10. Der Bund wird aufgefordert, das Verhandlungsergebnis zeit- und wirkungsgleich auf die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger zu übertragen.
Verhandlungstermine:
Datum |
Termin |
Ort |
Montag, der 26.2.2018 |
Auftaktrunde/erste Verhandlungsrunde |
Potsdam |
Montag, der 12.3. und Dienstag, der 13.3.2018 |
Zweite Verhandlungsrunde |
|
Sonntag, der 15.4. und Montag, der 16.4.2018 |
Dritte Verhandlungsrunde |
Betroffen von den Verhandlungen sind insgesamt rd. 2,5 Millionen Beschäftigte, davon 2 Millionen im kommunalen Bereich und rd. 500.000 Beschäftigte in der Bundesverwaltung.
1. In eigener Sache
Dr. Johannes Meister, Richter am VGH Kassel, verstärkt seit Jahresanfang das Autorenteam des HBR IV. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit!
2. AL-Vorschau
März 2018
344. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
170. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 7-11, 39 HBeamtVG 2014
HBesG
Anhänge
345. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
92. Aktualisierung Teilausgabe I
§ 74 HPVG (erster Teil; der zweite Teil folgt im April)
April 2018
346. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
93. Aktualisierung Teilausgabe I
§ 74 HPVG (zweiter Teil)
Fundstellenverzeichnis
Mai 2018
347. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
171. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 12, 13 HBeamtVG 2014
Anhänge
348. Aktualisierung der Gesamtausgabe
Tarifrecht
Tarifverträge
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