HBR-Newsletter Nr. 2/2017 (Februar 2017)

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I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
„Gitterzulage“ wurde erhöht

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. HessVGH: Keine Beteiligungsrechte bei beantragtem Hinausschieben des Ruhestandes
2. Altersdiskriminierende Besoldung – weitere erstinstanzliche Entscheidung/Entscheidung durch das BVerwG im April 2017?

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
Einigung im Rahmen der Tarifrunde 2017 bei der TdL

IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten



I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

 

„Gitterzulage“ wurde erhöht

 

Im Rahmen der Besoldungsgesetzgebung 2016 wurde offensichtlich übersehen, auch die Stellenzulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des HBesG entsprechend anzupassen. Diese Zulage erhalten Beamtinnen und Beamte der Justizvollzugsanstalten, in den abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten sowie in Abschiebehafteinrichtungen (sogen. „Gitterzulage“). Mit der Zulage sollen insbesondere die Belastungen und Gefährdungen der Tätigkeit in diesem Bereich, die auch auf das Privatleben ausstrahlen können, abgegolten werden.  Dies wird jetzt auf der Grundlage einer Gesetzesinitiative der Fraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen im Hessischen Landtag nachgeholt. Rückwirkend ab dem 1.1.2017 beträgt die Zulage statt bislang 98,40 € jetzt 131,20 € mtl. Dies entspricht einer Steigerung um 32,80 € bzw. rd. 33 %. Die Zulage erreicht die gleiche Höhe, wie sie auch Polizeivollzugsbeamtinnen- und -beamte nach einer Dienstzeit von zwei Jahren erhalten (Vorbem. Nr. 6 zu den Besoldungsordnungen A und B des HBesG). Der entsprechende Gesetzentwurf wurde in zweiter Lesung ohne Aussprache bereits am 26.1.2017 vom Hessischen Landtag beschlossen.

 

a) LT.-Drucks. 19/4406 v. 17.1.2017 (Gesetzesantrag) und LT.-Drucks. 19/4444 v. 24.1.2017 (Beschlussempfehlung und Bericht des zust. Ausschusses).

b) Gesetz zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes, GVBl. 2017, S. 10, 11.



II. Aktuelles aus der Rechtsprechung


1.
HessVGH: Keine Beteiligungsrechte bei beantragtem Hinausschieben des Ruhestandes

 

Nach § 34 Abs. 1 HBG ist es möglich, dass eine Beamtin bzw. ein Beamter beantragt, seinen Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand hinauszuschieben. Möglich ist dies dann, wenn die Verlängerung der Lebensarbeitszeit im „dienstlichen Interesse liegt“. Der Ruhestand beginnt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird. Von dieser Möglichkeit wollte eine Lehrerin im Landesdienst Hessen, die allerdings als Frauenbeauftragte bei einem Staatlichen Schulamt fungiert, Gebrauch machen. Der Antrag wurde seitens der Dienststelle abgelehnt, es läge kein dienstliches Interesse vor. Die verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung gegen diese Entscheidung wurde u. a. mit der Begründung geführt, das dienstliche Interesse sei nicht ausreichend gewürdigt worden und die Ablehnung sei rechtswidrigerweise ohne vorherige Beteiligung des Personalrats bzw. der (zuständigen) Frauenbeauftragten erfolgt.

 

Dem hat jetzt der HessVGH widersprochen. Er stellt klar, dass das Vorliegen dienstlicher Interessen durch den Dienstherrn selbst definiert wird; auf die Interessenslage der bzw. des Betroffenen kommt es nicht an. § 34 Abs. 1 HBG verschafft insoweit der bzw. dem Betroffenen kein „subjektives Recht“. Hinzu komme, dass grundsätzlich „ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand … einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten“ nicht bestehe. Auch ein Beteiligungsrecht des Personalrats nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j) HPVG besteht nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Dienstherr den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand hinauszuschieben beabsichtigt. Das ist hier nun gerade nicht der Fall. Daraus ergibt sich dann auch, dass ein Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten nicht gegeben ist, weil deren Beteiligungsrechte denen der Personalvertretung, jedenfalls bei personellen Einzelmaßnahmen, nachgebildet ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 

HessVGH, Beschluss v. 29.11.2016, Az.: 1 B 2643/16

 

2. Altersdiskriminierende Besoldung – weitere erstinstanzliche Entscheidung/Entscheidung im Revisionsverfahren durch das BVerwG im April 2017?

 

Über die Problematik bzw. die Auseinandersetzung um die altersdiskriminierende Besoldung des in Hessen bis einschließlich Februar 2014 geltenden Systems der „Dienstaltersstufen“ (§§ 27, 28 BBesG) hatten wir im Rahmen dieses Newsletters mehrfach berichtet (Newsletter 3/2014, S. 1; 1/2016, S. 2). Zuletzt im Zusammenhang mit der explizit für den Bereich der hessischen A-Besoldung grundlegenden Entscheidungen des HessVGH v. 11.5.2016 (Az.: 1 A 1926/15 und 1 A 1927/15; HBR-Newsletter 4/2016, S. 1). Der HessVGH hatte in diesen Entscheidungen einen grundsätzlichen Anspruch in Höhe von 100,00 € pro Monat für die Zeit ab der individuellen Geltendmachung bis zum Ende der altersdiskriminierenden Regelung zuerkannt. Diese endete im Februar 2014, weil mit Wirkung zum 1.3.2014 das Besoldungsrecht auf Erfahrungsstufen umgestellt wurde. Allerdings: die Entscheidungen des HessVGH v. Mai 2016 wurden und sind nicht rechtskräftig, weil das Land als unterlegene Partei in die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gegangen ist. Wann dort mit einer Entscheidung zu rechnen ist, steht dahin.

 

Trotz dieser Situation hat nunmehr das VG Darmstadt im Januar 2017 und damit in Kenntnis der nicht rechtskräftigen Entscheidungen des HessVGH in einem Einzelfall ebenfalls in der Sache entschieden. Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO sah das Gericht „keine Veranlassung“. Einem Landesbeamten wurde für die Zeit vom Januar 2013 bis einschließlich Februar 2014 ein Entschädigungsanspruch von 100,00 € monatlich, insgesamt also 1.400,00 € nebst Zinsen, zugesprochen. Der Betroffene hatte seine Ansprüche erstmalig im Mai 2013 geltend gemacht und wiederholt auf eine Entscheidung (widerspruchsfähigen Bescheid) in der Sache gedrungen. Das Land seinerseits hatte darauf verwiesen, dass eine Entscheidung des BVerwG noch aussteht und ist von dem Einverständnis des ruhenden Verfahrens ausgegangen. Dies hat der Betroffene letztlich nicht akzeptiert und nunmehr diese Entscheidung erzwungen. Sie ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Berufung zum HessVGH ist ausdrücklich zugelassen worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Land Hessen als unterlegene Partei sie auch einlegen wird.

 

VG Darmstadt v. 18.1.2017, Az.: 1 K 143/16.DA

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Baldur Schmitt (Mörfelden-Walldorf)

 

Hinweis:

Wie der Terminleiste der Internetpräsentation des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, stehen die beiden Entscheidungen des HessVGH am Donnerstag, den 6.4.2017 zur mündlichen Revisionsverhandlung beim BVerwG an. Ob an diesem Tag auch eine Entscheidung verkündet wird, ist offen.


 

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

 

Einigung im Rahmen der Tarifrunde 2017 bei der TdL

 

Am Freitag, den 17.2.2017 konnte im Rahmen der Tarifrunde 2017 für die Beschäftigten der Bundesländer (TdL) mit Ausnahme Hessens eine Einigung erzielt werden. Wir geben nachstehend den Wortlaut des „Einigungspapieres“ wieder. Aus Platzgründen verzichten wir auf die im Einigungspapier genannten Anlagen. Die Erklärungsfrist läuft bis zum 31.3.2017. Sie erklärt sich u. a. daraus, dass die Gewerkschaft ver.di trotz der einstimmigen Zustimmung zum Verhandlungsergebnis nunmehr noch eine „aufsuchende Mitgliederbefragung“ durchführt. Erst wenn deren Ergebnis vorliegt, wird die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst ihr endgültiges Votum abgeben. Für den Bereich des Landes Hessen werden die Verhandlungen Anfang März 2017 fortgesetzt.

 


 

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen

für die Beschäftigten der Länder

 

vom 17. Februar 2017

 

I. Entgelt


1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L


Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:

a) ab 1. Januar 2017 um 2,0 v. H. bzw. abweichend davon in

  • den Entgeltgruppen 1 bis 8 (einschließlich der Entgeltgruppe 2 Ü),
  • der Entgeltgruppe 9 Stufen 1 bis 3,
  • der Entgeltgruppe 10 Stufe 1,
  • der Entgeltgruppe 11 Stufe 1,
  • der Entgeltgruppe 12 Stufe 1,
  • den Entgeltgruppen KR 3a, 4a und 7a,
  • der Entgeltgruppe KR 8a Stufen 1 bis 5,
  • der Entgeltgruppe KR 9a Stufen 3 und 4 und
  • der Entgeltgruppe KR 9b Stufe 3

ab 1. Januar 2017 um 75 Euro und

b) ab 1. Januar 2018 um weitere 2,35 v. H.

 

2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten


1
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden wie folgt erhöht:

a) ab 1. Januar 2017 um einen Festbetrag in Höhe von 35 Euro und

b) ab 1. Januar 2018 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 35 Euro.


2
Die Forderung nach einem Lernmittelzuschuss in Höhe von 50 Euro pro Ausbildungsjahr ist damit abgegolten.

 

3. Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen


1
Es erhöhen sich

a) die Garantiebeträge in § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L,

b) die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L,

c) die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963,

d) die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder,

ab 1. Januar 2017 um 2,2 v. H. und ab 1. Januar 2018 um weitere 2,35 v. H.


2Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L beträgt für

a) vor dem 1. Januar 2017 zustehende Entgeltbestandteile 1,98 v. H. und

b) vor dem 1. Januar 2018 zustehende Entgeltbestandteile 2,12 v. H.

 

4. Berlin


Im Land Berlin gelten die Nummern 1 bis 3 mit den Maßgaben des TV Wiederaufnahme Berlin.

 

II. Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 (Anlage B zum TV-L) sowie KR 9a bis KR 11a (Anlage C zum TV-L)

1. In der Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15 (Anlage B zum TV-L) wird in den Entgeltgruppen 9 bis 15 jeweils eine neue Stufe 6 nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 1 ausgebracht.

 

2. In der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage C zum TV-L) wird in den Entgeltgruppen KR 9a bis KR 11a jeweils eine neue Stufe 6 nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 2 ausgebracht.

 

III. Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L)

1.  Aufnahme von Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung zum TV-L

Für die Verhandlungen zur Entgeltordnung zum TV-L treffen die Tarifvertragsparteien die Prozessvereinbarung nach Anlage 2.

 

2. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

a) Entgeltgruppen 8 bis 11 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L:

Beschäftigte dieser Entgeltgruppen erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 13 der Anlage F zum TV-L.

b) Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L:

Es werden eine neue Protokollerklärung Nr. 2 sowie eine Niederschriftserklärung entsprechend Anlage 3 vereinbart.

c) Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L:

Beschäftigte dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 12 der Anlage F zum TV-L.

d) Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L:

Beschäftigte dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 14 der Anlage F zum TV-L.

 

e) Entgeltgruppen 8 und 9 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung zum TV-L:

Beschäftigte dieser Entgeltgruppen erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 13 der Anlage F zum TV-L.


Gegebenenfalls zustehende andere Entgeltgruppenzulagen werden von den Buchstaben a bis e nicht berührt.

 

3. In Anlage F Abschnitt I werden folgende Nummern 12 bis 14 eingefügt:

EntgelttabelleNL2_2017-min.jpg

 

 



 

 

 

 

 

4. Beschäftigte in der Pflege

a) In Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) wird bei nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe KR 7a der Zusatz „(keine Stufe 1, Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2)“ ausgebracht:

  • Fallgruppe 4 in Abschnitt 1 Unterabschnitt 6,
  • Fallgruppe 1 in Abschnitt 1 Unterabschnitt 8,
  • Fallgruppe 2 in Abschnitt 2 Unterabschnitt 3,
  • einzige Fallgruppe in Abschnitt 3 Unterabschnitt 4,
  • Fallgruppe 1 in Abschnitt 3 Unterabschnitt 5.

b) In Anlage C (Entgelttabelle für Pflegekräfte) zum TV-L wird in der Entgeltgruppe KR 7a die Stufe 1 gestrichen.

 

IV. Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder


a) Zur Eingruppierung der Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, treffen die Gewerkschaften dbb beamtenbund und tarifunion sowie ver.di und GEW mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder hinsichtlich des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 die Vereinbarungen in Anlage 4a (für dbb beamtenbund und tarifunion) und Anlage 4b (für ver.di und GEW).

 

b) 1Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass von der Entgeltordnung für Lehrkräfte nur Beschäftigte erfasst werden, bei denen entsprechend der Protokollerklärung zu § 44 Nr. 1 TV-L die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. 2Gibt diese Aufgabenstellung nicht der Tätigkeit das Gepräge, erfolgt die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt 20 der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L).

 

V. Sonstiges Tarifrecht

1. Ärztliche Untersuchung

a) In § 3 Absatz 5 TV-L wird der Satz 2 wie folgt gefasst:

2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.“

b) Die §§ 41 Nr. 2, 42 Nr. 2 und 43 Nr. 2 TV-L sowie § 4 Absatz 2 TVA-L BBiG, § 4 Absatz 2 TVA-L Pflege und § 4 Absatz 1 TV Prakt-L werden entsprechend angepasst.

 

2. Berücksichtigung von Berufserfahrung bei der Neueinstellung in der Entgeltgruppe 9

a) Es wird folgende Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L eingefügt:

Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2 Satz 3:

Für Arbeitsverhältnisse, die gemäß Absatz 3 Satz 2 der besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 unterfallen, erfolgt die Einstellung in die Stufe 3 bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von insgesamt mindestens sechs Jahren.“

b) Die §§ 40 Nr. 5 und 44 Nr. 2a TV-L werden entsprechend angepasst.

c) Die Tarifvertragsparteien vereinbaren folgende Niederschriftserklärung zur Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2 Satz 3:

„Die Frage der Entzerrung der Entgeltgruppe 9 wird Gegenstand der Verhandlungen zur Entgeltordnung zum TV-L nach Nummer III.1. sein.“

 

3. Übergangsversorgung Feuerwehr und Justizvollzug

§ 47 Nr. 3 TV-L wird entsprechend der Anlage 5 neu gefasst.

 

4. Vollzugszulage


a 1Beschäftigte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe eine monatliche Zulage (Vollzugszulage), wie sie entsprechende Beamte des Arbeitgebers als Amts- oder Stellenzulage zum Ausgleich der besonderen Anforderungen im jeweiligen Bereich erhalten. 2Die Vollzugszulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. 3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes zu berücksichtigen. 4Die Vollzugszulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

b) Die Vollzugszulage nach Buchstabe a vermindert sich, wenn für denselben Zeitraum

aa) eine Wechselschicht- oder Schichtzulage bei den nach Teil I oder III der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten Beschäftigten zusteht, um die Hälfte dieser Zulage,

bb) eine Wechselschichtzulage bei den nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten Beschäftigten zusteht, um 25,56 Euro;

cc) eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L zusteht,
um 46,02 Euro,

dd)  eine Gefahrenzulage nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 des TV zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT – ggf. i. V. m. dem TV Zulagen Ang-O – zusteht, um 15,34 Euro,

ee)  ein Zuschlag nach Abschnitt F Nr. 2 der Anlage zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) – ggf. i. V. m. dem TVZ zum MTArb-O-TdL – zusteht, um 15,34 Euro;

in den Fällen der Doppelbuchstaben cc und dd beträgt die Verminderung insgesamt höchstens
46,02 Euro.

c) Die Fortgeltung der bisherigen tarifvertraglichen Regelungen

  • §§ 6 und 8 Absatz 2 TV über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 (ggf. i. V. m. § 1 TV Zulagen Ang-O vom 8. Mai 1991),

  • Tarifvertrag über Zulagen für Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten vom 27. November 1975,

  • Tarifvertrag über Zulagen für Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten der Länder (Ost) vom 8. Mai 1991

wird aufgehoben.

d) Soweit Beschäftigte am 17. Februar 2017 nach der bisherigen Tarifregelung Anspruch auf einen höheren Betrag haben als nach der Neuregelung, wird ihnen der bisherige Betrag fortgezahlt, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird.

 

5. Regelungen für Auszubildende und Praktikanten

5.1 Beschäftigungssicherung für Auszubildende

§ 19 TVA-L BBiG und § 18a TVA-L Pflege werden ab dem 1. Januar 2017 wieder in Kraft gesetzt, sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

 

5.2 Urlaubsanspruch für Auszubildende und Praktikanten

1Der Urlaubsanspruch für Auszubildende nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie für Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L wird bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche einheitlich auf 29 Ausbildungs- bzw. Arbeitstage im Kalenderjahr festgelegt. 2Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 9 Absatz 3 Satz 1 TVA-L Pflege wird dadurch nicht berührt.

 

5.3 Erstattung von Übernachtungskosten für Auszubildende

§ 10 Absatz 2 Satz 3 TVA-L BBiG wird wie folgt gefasst:

3Für die Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort gelten, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, diejenigen Regelungen entsprechend, die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind.“

 

5.4 Familienheimfahrten für Auszubildende

§ 11 Satz 2 TVA-L BBiG und TVA-L Pflege wird wie folgt gefasst:

2Erstattungsfähig sind die im Bundesgebiet notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge).“

 

5.5 Schulische Ausbildungen

a) In § 1 TVA-L Pflege wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) 1Dieser Tarifvertrag gilt auch für Schülerinnen/Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und in der Anästhesietechnischen Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 (Auszubildende). 2Voraussetzung ist, dass die praktische Ausbildung an einer Universitätsklinik erfolgt, die unter den Geltungsbereich des TV-L fällt.“

b) § 1 Absatz 2 Buchstabe a TVA-L BBiG wird wie folgt gefasst:

„Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

 

a) Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Operationstechnischen Assistenz, Anästhesietechnischen Assistenz, Entbindungspflege und Altenpflege,“

 

c) 1Die Tarifvertragsparteien werden im April 2017 in der Spitze Tarifverhandlungen aufnehmen zur Möglichkeit der Einbeziehung von betrieblich schulischen Ausbildungsverhältnissen in den Gesundheitsberufen im öffentlichen Dienst der Länder in den Geltungsbereich der Ausbildungstarifverträge. 2Sie streben an, die Verhandlungen bis Herbst 2017 abzuschließen.

 

VI. Maßregelungsklausel

Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 17. Februar 2017, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.

 

VII. Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. Februar 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die vorstehenden Vereinbarungen nur, wenn sie dies bis zum 31. August 2017 schriftlich beantragen.

 

VIII. Inkrafttreten, Laufzeit

Inkrafttreten: 1. Januar 2017.

Mindestlaufzeit der Regelungen unter Nummer I. bis zum 31. Dezember 2018.

 

IX. Erklärungsfrist: bis 31. März 2017

 

Potsdam, den 17. Februar 2017


 

IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

 

Februar 2017

327. Aktualisierung der Gesamtausgabe =

160. Aktualisierung Teilausgabe IV =

§§ 83 - 89 HBG 2014

 

März 2017

328. Aktualisierung der Gesamtausgabe =

161. Aktualisierung Teilausgabe IV

§§ 90 – 98 HBG 2014

 

April 2017

329. Aktualisierung der Gesamtausgabe =

Tarifrecht

TVöD – BT-V, TVöD – BT-B, TVöD – BT-K, Entgeltordnung VKA

 

330. Aktualisierung der Gesamtausgabe =

88. Aktualisierung Teilausgabe I

§§ 25, 28, 42, 62, 92, 93, 106, 113 HPVG

 

 

Nähere Informationen zum Aufbau des Werkes und zu seinen Teilausgaben finden Sie hier.

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