HBR-Newsletter Nr. 2/2019

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In dieser Ausgabe informieren wir Sie über rechtliche Folgen des Brexit sowie über aktuelle Entwicklungen in der hessischen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Tarifrecht.

 I.    Aktuelles aus der Gesetzgebung                                                                             

        1.    Der Brexit und das Dienstrecht                                                                          

        2.    Teilhaberichtlinien neu veröffentlicht                                                            

II.    Aktuelles aus der Rechtsprechung                                                                          

        1.    HessVGH: Keine Delegation der personalvertretungsrechtlichen Vertretungsbefugnis bei der Uniklinik Frankfurt a. M.
        2.    VG Wiesbaden zur Teilabordnung von Förderschulkräften                              

III.  Aktuelles aus dem Tarifgeschehen                                                                          

         1. Tarifrunde TV-H 2019                                                                                       

IV.   Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten                              

V.     Hinweis zu HPVG-Seminaren                                                                                   

VI.   Neues auf Rehmnetz

 

 

I.  Aktuelles aus der Gesetzgebung

 

1. Der Brexit und das Dienstrecht

 

Der Ausstieg Englands aus der Europäischen Union, sei er nun geregelt oder ungeregelt, hat auch Folgen für das deutsche Dienstrecht. Das Hessische Innenministerium weist jetzt auf eine bereits erfolgte Änderung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) hin, mit der britische Staatsbürger, die nach deutschem Recht in das Beamtenverhältnis berufen wurden, dies auch bleiben können. Erforderlich war dies, weil nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zwar auch Beamter werden kann, wer die Staatsangehörigkeit eines anderen „Mitgliedstaates der Europäischen Union“ besitzt. Dies ist dann aber nach dem Ausstieg Englands nicht mehr der Fall. Aus diesem Grund wurden das BeamtStG und weitere Gesetze durch Gesetz v. 29.11.2018 (BGBl. 2018, S. 2232) geändert. Das HMdIS erläutert die Änderungen näher und weist auch auf die Folgen, z. B. für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, hin.

 

StAnz. 2019, S. 98 ff.

 

Hessen will im Übrigen den Austritt Englands aus der EU auch dadurch „abfedern“, dass ein eigenes Gesetz „Hessisches Brexit-Übergangsgesetz – HBrexitÜG)“ geschaffen werden soll. Es regelt schlicht und einfach, dass im hessischen Landesrecht das Vereinte Königreich Großbritannien und Nordirland während des Übergangszeitraumes nach dem 4. Teil des Abkommens zwischen England und der EU auch weiterhin als „Mitgliedstaat der Europäischen Union…“ gelten. Allerdings wird vorausgesetzt, dass das Abkommen zwischen der EU und Großbritannien zustande kommt. Denn das Gesetz soll erst dann in Kraft treten, wenn auch dieses Abkommen in Kraft getreten ist. Kommt dieses Abkommen nicht zustande, wird es auch das hessische Gesetz nicht geben. Was dann passiert, muss man abwarten.

 

Die 1. Lesung dieses Gesetzes wird im Rahmen der 2. Plenarsitzung am 5.2.2019 stattfinden.

 

LT.-Drucks. 20/60 v. 29.01.2019

 

2. Teilhaberichtlinien neu veröffentlicht

 

Schon zu Zeiten, als das Recht der Schwerbehinderten noch im SchwbG geregelt und nicht Teil IX des SGB war, hat das Land Hessen immer ergänzende Regelungen bzw. Richtlinien hierzu veröffentlicht. Aktuell tragen sie die Bezeichnung Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung (Teilhaberichtlinien). Vor dem Hintergrund des seit dem 1.1.2018 neu gefassten und auch mit geänderter Paragrafenfolge veröffentlichtem SGB IX sind noch Ende 2018 auch die Teilhaberichtlinien neu veröffentlicht worden.

 

StAnz. 2018, S. 1532 ff.

 

II.   Aktuelles aus der Rechtsprechung

 

1. HessVGH: Keine Delegation der personalvertretungsrechtlichen Vertretungsbefugnis bei der Universitätsklinik Frankfurt a. M.

 

Der HessVGH hatte über den Fall zu entscheiden, dass bei der Universitätsklinik Frankfurt a. M. der Vorstand des Klinikums beschlossen hatte, die Personaldezernentin zur Stellvertreterin der Kaufmännischen Direktorin zu bestellen und sie gleichzeitig mit der Vertretung gegenüber dem Personalrat gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 HPVG zu beauftragen. Es sollte erreicht werden, dass die Personaldezernentin in dieser Funktion unterhalb der Ebene des Vorstandes des Klinikums regelmäßige Ansprechpartnerin des Personalrats des Klinikums sein sollte. Dagegen wehrte sich dieser u. a. mit dem Hinweis, dass dies rechtlich nicht möglich wäre. Letztlich hat dies jetzt der HessVGH bestätigt. In seiner Entscheidung weist er darauf hin, dass
§ 22 Abs. 6 Satz 2 des UniKlinG bestimmt, dass die Kaufmännische Direktorin bzw. der Kaufmännische Direktor als entscheidungsbefugtes Mitglied des Vorstandes des Klinikums diesen gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 HPVG gegenüber der Personalvertretung vertritt. Eine Delegation an die Personaldezernentin ist nicht zulässig. „Der Personalrat hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Kaufmännische Direktorin … als Ansprech- und verantwortlicher Verhandlungspartner gegenübertritt“ (S. 7 des amtlichen Entscheidungsumdruckes).

 

HessVGH v. 28.11.2018, Az.: 22 A 842/17.PV

Rechtsbeschwerde zum BVerwG wurde nicht zugelassen.

 

 2. VG Wiesbaden zur Teilabordnung von Förderschulkräften

 

Im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums werden Fachkräfte als „Förderschulkräfte“ beschäftigt. Sie haben die spezielle Aufgabe, im Rahmen der „inklusiven Beschulung“, also des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nicht behinderten Schülerinnen und Schülern, tätig zu werden (Inklusion, inklusive Beschulung). Diese Fachkräfte haben als Stammdienststelle die jeweiligen Förderschulen mit angeschlossenem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum. Von dort werden sie im Rahmen der inklusiven Beschulung an den einzelnen Schulen im Zuständigkeitsbereich eines Staatlichen Schulamtes eingesetzt, daneben aber auch noch im Rahmen vorbeugender Maßnahmen. Unstreitig war, dass es sich bei der Tätigkeit der inklusiven Beschulung um eine Abordnung handelt, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) HPVG der Mitbestimmung unterliegt. Es sei denn, es liegt gleichzeitig der Ausnahmefall des § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG vor. In diesem Sinne hatte bereits das VG Gießen zu einem Vorläufermodell bzw. Verfahren entschieden (VG Giessen v. 3.9.2010, Az.:  22 K 1743/10.GI.PV). Streitig war, ob auch der Einsatz im Rahmen von vorbeugenden Maßnahmen eine Abordnung darstellt. Nach Auffassung eines Staatlichen Schulamtes ist dies nicht der Fall, es handele sich lediglich um eine Dienstreise.

 

Das Gericht hat jetzt entschieden, dass der Einsatz im Rahmen von vorbeugenden Maßnahmen keine Abordnung darstellt, sondern dass es sich um Dienstreisen handelt.

 

VG Wiesbaden v. 7.12.2018, Az.: 23 K 6249/17.WI.PV

Rechtsbeschwerde zum HessVGH wurde zugelassen und eingelegt.

 

III.  Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

 

1. Tarifrunde TV-H 2019

 

Wie auf der Ebene der TdL (TV-L) so steht auch im Frühjahr 2019 die nächste Runde der Tarifverhandlungen zum TV-H an. Die Termine:

 

TV-L (TdL)

Land Hessen (TV-H)

21.1.2019

(Auftaktrunde)

1.2.2019

(Auftaktrunde)

6.2. und 7.2.2019

(2. und 3. Verhandlungsrunde)

./.

28.2. und 1.3.2019

(3. und 4. Verhandlungsrunde)

28.3. und 29.3.2019

(2. und 3. Verhandlungsrunde)

 

Für die Tarif- und Besoldungsrunde 2019 Hessen haben die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes im Kern folgende Forderungen beschlossen (Auszug).

 

  1. Erhöhung der Tabellenentgelte um 6 %, mindestens jedoch um 200,00 € mtl.,
     
  2. Erhöhung der Entgelte für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten um 100,00 € mtl.,

  3. zusätzliche Erhöhung der Pflegetabelle (Anlage C zum TV-H) um 300,00 €.

 

Die Laufzeit soll 12 Monate betragen.

 

Weiteres:

  1. Die Vorschriften zur Übernahme von Auszubildenden nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung nach § 19 TV-H BBiG bzw. § 18a TVA-H Pflege soll wieder in Kraft gesetzt werden,

  2. Regelungen über die Ausbildungsbedingungen von Studierenden in ausbildungs- und praxisintegrierten dualen Studiengängen,

  3. Die Aufnahme wissenschaftlicher, künstlerischer und studentischer Hilfskräfte in den personellen Geltungsbereich des TV-H,

  4. Gewerkschaftsmitglieder erhalten einen zusätzlichen freien Arbeitstag je Kalenderjahr.

 

Das Verhandlungsergebnis soll zeit- und wirkungsgleich auf die Beamtinnen und Beamten sowie auf die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Hessen und der Kommunen übertragen werden.

 

Weitere Forderungen betreffen die Weiterentwicklung der Entgeltordnung zum TV-H sowie eine Synchronisation zwischen Tarif- und Besoldungsrecht hinsichtlich des Beginns des Begriffes der „Nachtarbeit“ von bisher 21.00 Uhr auf dann 20.00 Uhr.

 

Zum Auftakt der hessischen Verhandlungen am 1. 2. gab es vor dem Hessischen Innenministerium in Wiesbaden eine Protestkundgebung der beteiligten Gewerkschaften mit rd. 150 Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

 

Zu Beginn der Verhandlungen hat Hessens Innenminister Peter Beuth (CDU) die Gewerkschaftsforderungen als überzogen zurückgewiesen. Beuth bezifferte die Summe sämtlicher Forderungen mit 750 Millionen Euro und bezeichnete das als nicht leistbar.

 

ver.di-Verhandlungsführer Wolfgang Pieper hielt dem Minister die gute wirtschaftliche Lage Hessens entgegen. „Hessen hat im vergangenen Jahr einen Überschuss von einer Milliarde Euro erzielt. Die wirtschaftliche Entwicklung ist solide. Dazu trägt die Erhöhung der Löhne entscheidend bei, weil sie die wirtschaftliche Entwicklung des Binnenmarkts weiter stabilisiert.“

 

Die Verhandlungen werden am 28. und 29. März in Dietzenbach (s. o.) fortgesetzt.

 

IV.    Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten                               

 

Februar 2019

360. Aktualisierung der Gesamtausgabe

Tarifrecht

 

361. Aktualisierung der Gesamtausgabe =

179. Aktualisierung Teilausgabe IV

Verschlagwortung/Stichwortverzeichnis Teil IV

 

März 2019

362. Aktualisierung der Gesamtausgabe =

96. Aktualisierung Teilausgabe I

Verschlagwortung/Stichwortverzeichnis Teil I

 

April 2019

363. Aktualisierung der Gesamtausgabe =

180. Aktualisierung Teilausgabe IV

Aktualisierung der Kommentierungen zu §§ 10, 63, 64a, 64b, 66

 

April 2019

364. Aktualisierung der Gesamtausgabe

Beamtenstatusgesetz

 

Nähere Informationen zum Aufbau des Werkes und zu seinen Teilausgaben finden Sie hier.

 

Archiv des HBR-Newsletters

Alle bisherigen Ausgaben unseres kostenlosen HBR-Newsletters finden Sie hier.

 

V. Hinweis zu HPVG-Seminaren

Michael Kröll, unser Mitautor beim „HBR I – Personalvertretungsrecht“ bietet 2019 eine Seminarreihe für Personalräte nach dem HPVG zu aktuellen und relevanten Themen der Personalratsarbeit an. Infos: https://www.michael-kröll.de/#about

 

VI. Neues auf rehm-verlag.de

 

Beamtenrecht

Urlaubsrecht der Beamten – die neue EuGH-Rechtsprechung

 

Aktuelles zum Gleichstellungsrecht

Entgelttransparenzgesetz: Nur eine Minderheit der Unternehmen ist aktiv geworden

 

Aktuelles zum Arbeits- und Tarifrecht

Nationaler Bildungsbericht: „Mehr Chancengleichheit schaffen“

 

Blog zum Beamtenrecht

Unser Experte Dr. Maximilian Baßlsperger kommentiert wöchentlich die Beamtenrechtsreform und ihre Folgen – immer mit einem wachsamen und kritischen Auge.

 

Die neuesten Themen:


Nebentätigkeiten während einer Krankschreibung

Ungeliebte Pausenaufsicht

Angestellte als Vorgesetzte und Dienstvorgesetzte von Beamten

 

Zu weiteren Blog-Beiträgen geht es hier.

Roetteken / Rothländer

Gesamtausgabe

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Teilausgabe I: Personalvertretungsrecht

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Teil IV: Beamtenrecht

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