HBR-Newsletter Nr. 2/2021

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In dieser Ausgabe informieren wir Sie über die neuesten Entwicklungen im hessischen Personalvertretungs-, Beamten-, Tarif- und Dienstrecht.

I.   Aktuelles aus der Gesetzgebung

  1. Novelle des BPersVG im Gesetzgebungsverfahren
  2. Gesetz zur Gründung der "Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit" vorgestellt.

II.  Aktuelles aus der Rechtsprechung

Augen auf bei der Namenswahl: Fair.di ist nicht ver.di!

III.  Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

Redaktionsverhandlungen Universität Frankfurt a. M. abgeschlossen

IV.  Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten


I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

1. Novelle des BPersVG im Gesetzgebungsverfahren

Bestandteil der Koalitionsvereinbarung von CDU/CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode des Bundestages ist es, dass es erstmalig seit 1974 eine grundlegende Novellierung des BPersVG geben soll (Zeile 6035 der Vereinbarung). Im Mai 2020 hatte man bekanntlich vor dem Hintergrund der Pandemie bereits Anpassungen in Bezug auf Sitzungen und Beschlussfassungen vorgenommen. Im Dezember 2020 hat das Bundeskabinett nach Anhörungen von Gewerkschaften etc. dann einen umfangreichen Gesetzentwurf beschlossen. Es handelt sich dabei nicht nur um redaktionelle Anpassungen, sondern um ein gänzlich neues Gesetz, inklusive neuer Struktur und neuer Paragrafenfolge. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde am 1.1.2021 via Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG) eingebracht (BR-Drucks. 14/21 v. 1.1.2021). Am 24.2. erfolgte die erste Lesung im Bundestag (BT-Drucks. 19/26820 v. 19.1.2021). Der weitere Zeitplan sieht nach vorliegenden Informationen wie folgt aus:

Lfd. Nr.

Datum

Ereignis

01.

12.2.2021

Beschlussfassung des Bundesrates (Drucks. 14/21). Der Bundesrat hat empfohlen, die in § 131 BPersVG-E genannte Umsetzungsfrist um ein Jahr von 2023 auf 2024 zu verschieben. Ansonsten keine Anmerkungen.

02.

24.2.2021

Einbringung und erste Lesung im Deutschen Bundestag

03.

März 2021

Beratungen im Innenausschuss des Deutschen Bundestages

04.

7.5.2021

Zweite Lesung im Deutschen Bundestag

05.

Mai 2021

Beratungen im Bundesrat

06.

28.5.2021

Abschließende Beratung im Deutschen Bundestag

07.

bis 30.6.2021

Veröffentlichung im BGBl.


Würde dieser Zeitplan eingehalten bzw. bestehen bleiben, dann würde die Neufassung noch vor den Neuwahlen zum Bundestag am 26.9.2021 verabschiedet werden. Sie soll dann „am Tag nach der Verkündung“ in Kraft treten. Der vollständige Gesetzentwurf kann z. B. über die Homepage des Bundesrates unter Angabe der Drucksachen-Nr. 14/21 oder über die Homepage des Deutschen Bundestages unter Angabe der Drucksachen-Nr. 19/26820 v. 19.1.2021 eingesehen und heruntergeladen werden.

2. Gesetz zur Gründung der „Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS)“ vorgestellt.

Das hessische Kabinett hat am 8.2.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS) beschlossen und die Beteiligungsverfahren eingeleitet. Der Entwurf geht zurück auf die Koalitionsvereinbarung von CDU und Bündnis90/Die Grünen vom Dezember 2018, in der die Zusammenführung der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV), der Zentralen Fortbildung Hessen (ZFH) und der Polizeiakademie Hessen (HPA) unter dem Dach einer neuen Hochschule, bei gleichzeitiger Integration in die „allgemeine“ Hochschullandschaft angestrebt wird. Es handelt sich um ein Artikel-Gesetz mit dem u. a. das HHG, VerwFHG, HBG, HBesG, HPVG und die Hessische Laufbahnverordnung geändert werden sollen.

Zentrale Inhalte:

  • Die bisherige Verwaltungsfachhochschule für den Bereich der Polizei und der Verwaltung, die Zentrale Fortbildung Hessen und die Polizeiakademie Hessen werden in das allgemeine Hochschulrecht integriert. Sie wird unter der Bezeichnung „Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als besondere Hochschule für angewandten Wissenschaften“ Teil der allgemeinen Hochschullandschaft. Davon nicht erfasst ist der Bereich der Finanzverwaltung und Rechtspflege, sie bleiben als „Verwaltungsfachhochschulen“ außerhalb des allgemeinen Hochschulrechts, das VerwFHG wird entsprechend geändert.

  • Gleichwohl erlangt diese neue Hochschule nicht die übliche Hochschulautonomie. Etliche Regelungen des HHG werden für sie nicht gelten (keine Studienberatung, keine eigene Entscheidung über Leistungsbezüge, keine hochschuleigene Entscheidung über den Präsidenten und den Kanzler, keinen Hochschulrat).

  • Der Präsident (Besoldungsgruppe B 4) wird vom HMdIuS bestellt, die Kanzlerin bzw. der Kanzler (derzeit A 16, künftig Besoldungsgruppe B 2) ebenso.

  • Es wird keinen Zugang von „Externen“ zu dieser Hochschule geben. Es bedarf eines Dienstherrn. Bei der Zulassung von Arbeitnehmern des Landes, der Kommunen etc. zum Studium bleibt es aber.

  • Die hauptamtlich Lehrenden erhalten die Bezeichnung „Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten“, sie werden hochschulrechtlich der Gruppe der Professorinnen und Professoren zugerechnet.

  • Die im Beamtenverhältnis auf Widerruf befindlichen Anwärterinnen und Anwärter des Polizeibereiches haben zwar die HöMS als Stammbehörde, sollen aber den dort zu bildenden örtlichen Personalrat nicht mitwählen. Stattdessen sollen sie auf der örtlichen Ebene lediglich Vertrauensleute für diesen Personalrat wählen dürfen (wie jetzt schon für den Personenkreis der Polizeihauptwachtmeisteranwärter – Praktikantinnen und Praktikanten – § 88 HPVG). Gleichwohl erhalten sie das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum HPR der Polizei. Alle anderen Studierenden, also z. B. der Kommunen, wählen bei ihrer Einstellungsbehörde (Stadt, Gemeinde, Landkreis) den Personalrat.

  • Die erstmalige Wahl eines Personalrats der HöMS sowie der Schwerbehindertenvertretung hat bis zum 31.12.2022 zu erfolgen. Bis dahin setzen sich diese Gremien aus den Schwerbehindertenvertretungen bzw. Personalvertretungen der Gründungsinstitutionen zusammen.

  • Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte wird kommissarisch (§ 22 Abs. 2 Satz 1 HGlG) durch das Präsidium der HöMS bestellt.

Zeitplan:

  • In den Monaten Februar und März 2021 sollen die üblichen Beteiligungsverfahren (Gewerkschaften, Landespersonalkommission) stattfinden.

  • Die Einbringung in den Landtag und der Beginn der parlamentarischen Beratung ist für April 2021 vorgesehen.

  • Von Ausnahmen abgesehen, soll das Gesetz am 1.1.2022 in Kraft treten. Zu diesem Datum sollen auch die Gründungsinstitutionen zur neuen Hochschule zusammengeschlossen werden.


II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

Augen auf bei der Namenswahl: Fair.di ist nicht ver.di!

In einem Betrieb fanden Betriebsratswahlen statt. Es kandierten u. a. eine Liste mit der Bezeichnung „Fair.di“ und eine Liste mit der Bezeichnung „ver.di“. Bei der letzteren handelte es sich um Liste der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft. Nach der Wahl wurde diese Wahl mit dem Argument angefochten, der Wahlvorstand hätte die Liste mit der Bezeichnung „Fair.di“ wegen Verwechslungsgefahr nicht zulassen dürfen. Die Gewerkschaft ver.di war in beiden Instanzen sowohl beim ArbG Essen als auch beim LAG Düsseldorf. Nach der st. Rspr. des BAG darf bei der Namensgebung von Wahlvorschlagslisten keine Bezeichnung verwandt werden, die zur Verwechslungsgefahr führt. Dies war hier der Fall. Das LAG Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde zum BAG nicht zugelassen.

LAG Düsseldorf v. 31.7.2020 – 10 TaBV 42/19 – rkr.


III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

Redaktionsverhandlungen zum Tarifrecht der Universität Frankfurt a. M. abgeschlossen

Mittlerweile konnten im Februar 2021 die Redaktionsverhandlungen auf der Grundlage des 2019er Tarifergebnisses bei der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt a. M. abgeschlossen werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungstarifverträge:

  • 12. ÄndTV zum TV-G-U vom 19.2.2018

  • 13. ÄndTV zum TV-G-U vom 10.4.2019

  • 4. ÄndTV zum TVÜ-G-U vom 10.4.2019

  • 6. ÄndTV zum TVA-G-U BBiG vom 10.4.2019

  • 5. ÄndTV zum PKW-Fahrer-TV-G-U vom 10.4.2019 und

  • 1. ÄndTV zum TV-G-U LandesTicket Hessen vom 19.4.2019

Wir gehen im Moment davon aus, dass wir die aktuellen Gesamtfassungen dieses Tarifrechts dann im Rahmen der Aktualisierungslieferung zum HBR II/IIII im August 2021 ausliefern können.


IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

Februar 2021:
396. Aktualisierung Gesamtausgabe =
108. Aktualisierung Teilausgabe I
§§ 8, 20, 23, 24, 49, 66, 77, 117 HPVG
397. Aktualisierung Gesamtausgabe =
197. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 86, 89, 90 HBG
Stichwortverzeichnis Erg.Bd.

März 2021:
398. Aktualisierung Gesamtausgabe
Tarifrecht
Tarifrecht Land Hessen, VBLS

April 2021:
399. Aktualisierung Gesamtausgabe =
198. Aktualisierung Teilausgabe IV
§ 46 HBG 2014 Kommentar
All. VV zum Beamtenversorgungsgesetz

400. Aktualisierung Gesamtausgabe=
199. Aktualisierung Teilausgabe IV=
30. Aktualisierung BeamtStG
§§ 10, 22, 24, 26, 32, 37 BeamtStG

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