I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Landtag berät Gesetzentwurf zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
BVerwG: Ablehnung einer nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA beantragten Höhergruppierung ist mitbestimmungspflichtig
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
113. Aktualisierung zum Teil I (Personalvertretungsrecht) im Mai 2022
Die Regierungsfraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen haben einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem u. a. das Hessische Verfassungsschutzgesetz, das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung geändert, ein Gesetz zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei geschaffen und in der Folge dann auch eine Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG), des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) und des Hessischen Hochschulgesetzes (HessHG) vorgenommen werden soll. Inhaltlicher Kernpunkt ist u. a. vor dem Hintergrund der Mordserie des NSU, des Attentates in Hanau und des Mordes an dem Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke, dass der Schutz von Berufsgeheimnisträgern ausgebaut und die präventivpolizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Bundesländern verbessert werden soll. Möglichkeiten der Video-Überwachung an besonderen Gefahrenpunkten sollen ermöglicht und das IP-Tracking eingeräumt werden.
In der Folge soll dann das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium in „Hessisches Polizeipräsidium Einsatz“ umbenannt werden. Eine besoldungsrechtliche Höherstufung der Leitung des künftigen Präsidiums Einsatz ist nicht vorgesehen, die im HBesG vorgesehenen Änderungen (Art. 5 des Gesetzentwurfes) sind rein redaktioneller/sprachlicher Korrektur. Das gilt auch für die geplante Änderung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 HPVG (Art. 6 des Gesetzentwurfes). Es soll lediglich der Begriff „Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium“ durch den neuen Begriff „Hessisches Polizeipräsidium Einsatz“ ersetzt werden. Gleiches gilt für die Begriffsänderung in § 110 Abs. 2 Nr. 4 HessHG (Art. 7 des Gesetzentwurfes).
Die Umbenennung der Bereitschaftspolizei (Art. 3), die Änderungen des HBesG, des HPVG und des HessHG sollen mit Wirkung zum 1.1.2023 in Kraft treten (Art. 9, Satz 1 des Gesetzentwurfes), alle anderen Änderungen nach der Verkündung des Gesetzes im GVBl.
Der Gesetzentwurf wurde bereits in der Plenarwoche Ende März 2022 beraten und geht jetzt in die zuständigen Ausschüsse.
LT.-Drucks. 20/8129 v. 22.03.2022.
Im Zusammenhang mit der Einführung der Entgeltordnung für den Bereich der VKA mit Wirkung zum 1.1.2017 wurde u. a. vereinbart, dass alle Beschäftigten in das neue System übergeleitet werden. Eine Überprüfung bzw. Änderung der bis dahin geltenden individuellen Eingruppierung wurde nicht vorgenommen. Soweit sich jedoch durch die erstmalige Vereinbarung der Entgeltordnung im Einzelfall eine veränderte Eingruppierung ergab wurde vereinbart, dass Beschäftigte bis zum 31.12.2017 rückwirkend zum 1.1.2017 einen Antrag auf Höhergruppierung stellen konnten. Die einjährige Überlegungsfrist wurde u. a. deshalb vereinbart, weil durch eine mögliche Höhergruppierung sich sonstige tarifliche Leistungen verändern konnten, z. B. die Jahressonderzahlung. Im Bereich einer (kommunalen) Sparkasse in Niedersachsen beantragten Beschäftigte diese Höhergruppierung, sie wurde jedoch durch den Arbeitgeber/Dienststellenleiter abgelehnt. Die Personalvertretung reklamierte ein Mitbestimmungsrecht nach dem Tatbestand der „Eingruppierung“ (§ 65 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. NPersVG). Der Dienststellenleiter lehnte das ab. Erstinstanzlich bekam die Personalvertretung Recht (VG Osnabrück v. 3.5.2018 – VG 8 A 3/17-), das OVG Niedersachsen lehnte ein Mitbestimmungsrecht ab (NdsOVG v. 12.11.2019 – OVG 18 LP 4/18 – ZTR 2020, 243). Zu Unrecht, wie das BVerwG jetzt entschied:
→ Die durch einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA ausgelöste Rechtsanwendung des Dienststellenleiters unterliegt – wenn der Antrag abgelehnt wird – als (Neu-)Eingruppierung der Mitbestimmung des Personalrats.
Zur Begründung führt das Gericht u. a. aus, dass zum einen der Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ sich nicht nur auf den Fall der Ersteingruppierung im Zusammenhang mit einer Einstellung bezieht, sondern auch dann greift, wenn es um die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung, z. B. aus Anlass einer wesentlichen Änderung der Eingruppierungssituation, geht (Rn. 14 der Entscheidung).
Im Zusammenhang mit einem Antrag der bzw. des Beschäftigten auf Höhergruppierung muss der Arbeitgeber/Dienststellenleiter die abstrakt-generellen Merkmale des Eingruppierungssystems auf den konkreten Einzelfall anwenden und zu einem Ergebnis kommen. Die stellt „einen Akt der Rechtsanwendung dar“, der der Mitbeurteilung der Personalvertretung unterliegt (Rn. 17 der Entscheidung).
BVerwG v. 19.10.2021 – 5 P 3.20 –
Anmerkungen:
Anfang März 2022 konnten die Redaktionsverhandlungen zum TV-H und der weiteren Tarifverträge auf der Grundlage der Tarifeinigung vom 15.10.2021 abgeschlossen werden. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Änderungstarifverträge bzw. erstmalig vereinbarte Tarifverträge:
Mit diesen Texten beginnt jetzt das Unterschriftsverfahren, das nach aller Erfahrung einige Zeit in Anspruch nimmt. Danach dann (vermutlich) die Veröffentlichung der ÄndTV bzw. der neuen Tarifverträge im StAnz. „Vermutlich“ deshalb, weil es wohl Überlegungen im Tarifreferat des hessischen Innenministeriums gibt, künftig auf die Veröffentlichung im StAnz. zu verzichten.
Die Redaktionsverhandlungen zum vergleichbaren Tarifrecht der Goethe-Universität Frankfurt a. M. einerseits sowie der Technischen Universität Darmstadt andererseits sind demgegenüber noch nicht abgeschlossen. Texte liegen noch nicht vor.
Es bestand schon auf der Grundlage der Tarifeinigung v. 29.3.2019, also in der vorherigen Tarifeinigung die Verständigung, die Eingruppierung im Bereich des Straßenbetriebsdienstes nach den damaligen Redaktionsverhandlungen zu verhandeln. Dazu ist es bis Anfang 2022 aus unterschiedlichen Gründen nicht gekommen (Details: Rothländer: Ergebnisse der Tarifrunde 2021 im Bereich des Landes Hessen, ZTR 2022, S. 12 <16>).
Im Rahmen der 2022er Redaktionsverhandlungen wurde nunmehr auch dafür ein Termin vereinbart: Donnerstag, der 7.4.2022. Mit Ergebnissen ist aber kurzfristig wohl eher nicht zu rechnen.
April 2022:
417. Aktualisierung Gesamtausgabe =
208. Aktualisierung Teilausgabe IV =
Stichwortverzeichnis Teil IV (Beamtenrecht)
Mai 2022:
418. Aktualisierung Gesamtausgabe =
113. Aktualisierung Teilausgabe I
Im Rahmen der 418. Aktualisierung der Gesamtausgabe / 113. Aktualisierung zu Teil I (Personalvertretungsrecht) im Mai 2022 werden folgende Materialien ausgeliefert:
Generell werden in allen Überarbeitungen auch Anpassungen vor dem Hintergrund des seit Juni 2021 geltenden neuen BPersVG und, soweit vorhanden, bereits der entsprechenden neuen Kommentierung vorgenommen.
419. Aktualisierung Gesamtausgabe =
209. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 23, 28, 30, 44, 45, 53, 55 HBG
§§ 13, 23, 28, 34 HBeamtVG
Anhänge
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.
Kontaktformular