HBR-Newsletter Nr. 2/2022

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In dieser Ausgabe informieren wir Sie über den Gesetzentwurf zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften, Tarifverhandlungen und aktuelle Rechtsprechung.

I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

Landtag berät Gesetzentwurf zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

BVerwG: Ablehnung einer nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA beantragten Höhergruppierung ist mitbestimmungspflichtig

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

  1. Redaktionsverhandlungen zum 2021er Tarifergebnis TV-H abgeschlossen
  2. Tarifverhandlungen zur Eingruppierung Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst beginnen

IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

113. Aktualisierung zum Teil I (Personalvertretungsrecht) im Mai 2022


I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

Landtag berät Gesetzentwurf zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften

Die Regierungsfraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen haben einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem u. a. das Hessische Verfassungsschutzgesetz, das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung geändert, ein Gesetz zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei geschaffen und in der Folge dann auch eine Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG), des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) und des Hessischen Hochschulgesetzes (HessHG) vorgenommen werden soll. Inhaltlicher Kernpunkt ist u. a. vor dem Hintergrund der Mordserie des NSU, des Attentates in Hanau und des Mordes an dem Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke, dass der Schutz von Berufsgeheimnisträgern ausgebaut und die präventivpolizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Bundesländern verbessert werden soll. Möglichkeiten der Video-Überwachung an besonderen Gefahrenpunkten sollen ermöglicht und das IP-Tracking eingeräumt werden.

In der Folge soll dann das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium in „Hessisches Polizeipräsidium Einsatz“ umbenannt werden. Eine besoldungsrechtliche Höherstufung der Leitung des künftigen Präsidiums Einsatz ist nicht vorgesehen, die im HBesG vorgesehenen Änderungen (Art. 5 des Gesetzentwurfes) sind rein redaktioneller/sprachlicher Korrektur. Das gilt auch für die geplante Änderung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 HPVG (Art. 6 des Gesetzentwurfes). Es soll lediglich der Begriff „Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium“ durch den neuen Begriff „Hessisches Polizeipräsidium Einsatz“ ersetzt werden. Gleiches gilt für die Begriffsänderung in § 110 Abs. 2 Nr. 4 HessHG (Art. 7 des Gesetzentwurfes).

Die Umbenennung der Bereitschaftspolizei (Art. 3), die Änderungen des HBesG, des HPVG und des HessHG sollen mit Wirkung zum 1.1.2023 in Kraft treten (Art. 9, Satz 1 des Gesetzentwurfes), alle anderen Änderungen nach der Verkündung des Gesetzes im GVBl.

Der Gesetzentwurf wurde bereits in der Plenarwoche Ende März 2022 beraten und geht jetzt in die zuständigen Ausschüsse.

LT.-Drucks. 20/8129 v. 22.03.2022.


II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

BVerwG: Die Ablehnung einer nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA beantragten Höhergruppierung ist mitbestimmungspflichtig

Im Zusammenhang mit der Einführung der Entgeltordnung für den Bereich der VKA mit Wirkung zum 1.1.2017 wurde u. a. vereinbart, dass alle Beschäftigten in das neue System übergeleitet werden. Eine Überprüfung bzw. Änderung der bis dahin geltenden individuellen Eingruppierung wurde nicht vorgenommen. Soweit sich jedoch durch die erstmalige Vereinbarung der Entgeltordnung im Einzelfall eine veränderte Eingruppierung ergab wurde vereinbart, dass Beschäftigte bis zum 31.12.2017 rückwirkend zum 1.1.2017 einen Antrag auf Höhergruppierung stellen konnten. Die einjährige Überlegungsfrist wurde u. a. deshalb vereinbart, weil durch eine mögliche Höhergruppierung sich sonstige tarifliche Leistungen verändern konnten, z. B. die Jahressonderzahlung. Im Bereich einer (kommunalen) Sparkasse in Niedersachsen beantragten Beschäftigte diese Höhergruppierung, sie wurde jedoch durch den Arbeitgeber/Dienststellenleiter abgelehnt. Die Personalvertretung reklamierte ein Mitbestimmungsrecht nach dem Tatbestand der „Eingruppierung“ (§ 65 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. NPersVG). Der Dienststellenleiter lehnte das ab. Erstinstanzlich bekam die Personalvertretung Recht (VG Osnabrück v. 3.5.2018 – VG 8 A 3/17-), das OVG Niedersachsen lehnte ein Mitbestimmungsrecht ab (NdsOVG v. 12.11.2019 – OVG 18 LP 4/18 – ZTR 2020, 243). Zu Unrecht, wie das BVerwG jetzt entschied:

→ Die durch einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA ausgelöste Rechtsanwendung des Dienststellenleiters unterliegt – wenn der Antrag abgelehnt wird – als (Neu-)Eingruppierung der Mitbestimmung des Personalrats.

Zur Begründung führt das Gericht u. a. aus, dass zum einen der Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ sich nicht nur auf den Fall der Ersteingruppierung im Zusammenhang mit einer Einstellung bezieht, sondern auch dann greift, wenn es um die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung, z. B. aus Anlass einer wesentlichen Änderung der Eingruppierungssituation, geht (Rn. 14 der Entscheidung).

Im Zusammenhang mit einem Antrag der bzw. des Beschäftigten auf Höhergruppierung muss der Arbeitgeber/Dienststellenleiter die abstrakt-generellen Merkmale des Eingruppierungssystems auf den konkreten Einzelfall anwenden und zu einem Ergebnis kommen. Die stellt „einen Akt der Rechtsanwendung dar“, der der Mitbeurteilung der Personalvertretung unterliegt (Rn. 17 der Entscheidung).

BVerwG v. 19.10.2021 – 5 P 3.20 –

Anmerkungen:

  • Diese Fragestellung war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bezogen auf Personalvertretungsrecht bislang noch nicht entschieden. Wie zu sehen, hatte anders als das VG Osnabrück als erste Instanz das NdsOVG ein Beteiligungsrecht abgelehnt (siehe auch Rothländer in HBR I § 77 HPVG Rn. 516). Demgegenüber hatte das BAG bezogen auf identisches Tarifrecht einerseits und mit Blick auf § 99 BetrVG andererseits schon entschieden, dass in diesen Fällen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht (BAG 23.2.2021 – 1 ABR 4/20 – ZTR 2021, S. 417).
  • Die Entscheidung ist auf hessisches Personal- und auch Tarifrecht übertragbar. § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), 5. Alt. HPVG spricht auch (nur) von „Eingruppierung“ ohne Unterscheidung zwischen der Ersteingruppierung und einer späteren Überprüfung. Von daher handelt es sich um eine mit § 65 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. NdsPVG vergleichbare Formulierung.
  • Auch im Zusammenhang mit der ersten Vereinbarung einer Entgeltordnung z. B. zum TV-H wurde entschieden, dass die bestehenden Eingruppierungen weiter gelten, man jedoch einen Antrag auf Höhergruppierung stellen konnte (§ 29 Abs. 4 TVÜ-H). Allerdings dürfte die vorliegende Entscheidung insoweit keine praktische Bedeutung mehr entfalten, als die Entgeltordnung zum TV-H mit Wirkung zum 1.7.2014 in Kraft getreten ist, Anträge auf Höhergruppierung konnten bis einschließlich 31.12.2015 gestellt werden und wirkten auf den 1.7.2014 zurück (Rothländer: Entgeltordnung zum TV-H vereinbart, ZTR 2015, S. 72 <75>).

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

1. Redaktionsverhandlungen zum 2021er Tarifergebnis TV-H abgeschlossen

Anfang März 2022 konnten die Redaktionsverhandlungen zum TV-H und der weiteren Tarifverträge auf der Grundlage der Tarifeinigung vom 15.10.2021 abgeschlossen werden. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Änderungstarifverträge bzw. erstmalig vereinbarte Tarifverträge:

  1. 20. ÄndTV zum TV-H v. 15.10.2021
  2. 13. ÄndTV zum TVÜ-H v. 15.10.2021
  3. 7. ÄndTV zum TVA-H BBiG v. 15.10.2021
  4. 7. ÄndTV zum TVA-H Pflege v. 15.10.2021
  5. 4. ÄndTV zum TV Prakt-H v. 15.10.2021
  6. 6. ÄndTV zum PKW-Fahrer-TV-H v. 15.10.2021
  7. 2. ÄndTV zum TV LandesTicket Hessen v. 15.10.2021
  8. DigiTV-H v. 15.10.2021 (erstmalig vereinbart)
  9. TV Rahmenbedingungen mobiles Arbeiten Hessen v. 15.10.2021 (erstmalig vereinbart)
  10. TV EGO-L-H v. 15.10.2021 incl. der Anlage hierzu (erstmalig vereinbart)

Mit diesen Texten beginnt jetzt das Unterschriftsverfahren, das nach aller Erfahrung einige Zeit in Anspruch nimmt. Danach dann (vermutlich) die Veröffentlichung der ÄndTV bzw. der neuen Tarifverträge im StAnz. „Vermutlich“ deshalb, weil es wohl Überlegungen im Tarifreferat des hessischen Innenministeriums gibt, künftig auf die Veröffentlichung im StAnz. zu verzichten.

Die Redaktionsverhandlungen zum vergleichbaren Tarifrecht der Goethe-Universität Frankfurt a. M. einerseits sowie der Technischen Universität Darmstadt andererseits sind demgegenüber noch nicht abgeschlossen. Texte liegen noch nicht vor.

2. Tarifverhandlungen zur Eingruppierung Beschäftigter im Straßenbetriebsdienst beginnen

Es bestand schon auf der Grundlage der Tarifeinigung v. 29.3.2019, also in der vorherigen Tarifeinigung die Verständigung, die Eingruppierung im Bereich des Straßenbetriebsdienstes nach den damaligen Redaktionsverhandlungen zu verhandeln. Dazu ist es bis Anfang 2022 aus unterschiedlichen Gründen nicht gekommen (Details: Rothländer: Ergebnisse der Tarifrunde 2021 im Bereich des Landes Hessen, ZTR 2022, S. 12 <16>).

Im Rahmen der 2022er Redaktionsverhandlungen wurde nunmehr auch dafür ein Termin vereinbart: Donnerstag, der 7.4.2022. Mit Ergebnissen ist aber kurzfristig wohl eher nicht zu rechnen.


IV. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten

April 2022:
417. Aktualisierung Gesamtausgabe =
208. Aktualisierung Teilausgabe IV =
Stichwortverzeichnis Teil IV (Beamtenrecht)

Mai 2022:
418. Aktualisierung Gesamtausgabe =
113. Aktualisierung Teilausgabe I
Im Rahmen der 418. Aktualisierung der Gesamtausgabe / 113. Aktualisierung zu Teil I (Personalvertretungsrecht) im Mai 2022 werden folgende Materialien ausgeliefert:

  • Aktualisierung der Kommentierung zu den §§ 9, 10, 21, 22, 32 und 76 HPVG (Autor: Dr. Bernhard Burkholz). Von besonderer Bedeutung ist dabei der geänderte § 32 HPVG, der befristet bis Juni 2023 die Möglichkeit der Durchführung von Personalratssitzungen als Telefon- bzw. Videokonferenz vorsieht. Bei den wahlrechtlichen Vorschriften wird auch auf hessische Rechtsprechung eingegangen, die sich nach den Wahlen im Mai 2021 ergeben hat.
  • Aktualisierung der Kommentierung zu § 54 HPVG (Autor: Roger Hohmann). Es handelt sich um eine generelle Überarbeitung, bei der auch auf den Zeitpunkt der nächsten, regelmäßigen JAV-Wahlen vor dem Hintergrund der Verschiebungen von Mai 2020 auf den Mai 2021 eingegangen wird.
  • Aktualisierung der Vorbemerkungen zum 5. Abschnitt des HPVG (§§ 97 bis 104 HPVG), Aktualisierung der Kommentierung zu § 97 HPVG und Anpassungen der Kommentierungen zu den §§ 101a, 102 HPVG (Autor: Christian Rothländer). Die Aktualisierungen der Vorbemerkungen zum 5. Abschnitt sowie der Kommentierung zu § 97 HPVG wurde durch die Neufassung des Hessischen Hochschulgesetzes v. 14.12.2021 erforderlich. In diesem Zusammenhang wurde auch die Paragrafenfolge des Gesetzes geändert, so dass ebenfalls Anpassungen bei den erst im Februar 2022 veröffentlichten Kommentierungen zu den §§ 101a, 102 HPVG erforderlich wurden; etliche Querverweise haben sich in Folge dessen geändert.

Generell werden in allen Überarbeitungen auch Anpassungen vor dem Hintergrund des seit Juni 2021 geltenden neuen BPersVG und, soweit vorhanden, bereits der entsprechenden neuen Kommentierung vorgenommen.

419. Aktualisierung Gesamtausgabe =
209. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 23, 28, 30, 44, 45, 53, 55 HBG
§§ 13, 23, 28, 34 HBeamtVG
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