I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
1. Regierungskoalition legt zweites Dienstrechtsänderungsgesetz vor
2. „Informationsfreiheitsgesetz“ verabschiedet
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. VG Frankfurt a. M.: Hessische Besoldung verfassungsgemäß
2. Berechnung der Freistellungen nach HPVG
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
Einigung in der Tarifrunde 2018 Bund & VKA
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
1. Regierungskoalition legt zweites Dienstrechtsänderungsgesetz vor
Die Koalitionsfraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen haben am 20.2.2018 den Entwurf für ein „Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ in den Landtag eingebracht. Es wurde in erster Lesung am 28.2.2018 behandelt und dem Innenausschuss zur weiteren Beratung zugewiesen. Mit einer Verabschiedung ist noch vor der Landtagswahl im Oktober 2018 zu rechnen. Es handelt sich um ein Artikel-Gesetz, mit dem verschiedene dienstrechtliche Regelungen (u. a. HBG, HRiG, HBesG, HAZVO) mit zum Teil unterschiedlichen Inhalten geändert werden sollen. Die zentralen Inhalte sind:
A. Die bestehenden, dienstrechtlichen Regelungen zur Ausübung von Familienpflegezeit und Pflegezeit sollen an die seit dem 1.1.2015 geltenden Bedingungen des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf angepasst werden:
a) Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, für längstens 24 Monate (2 Jahre) Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 15 Stunden in der Woche auszuüben, wenn ein naher Angehöriger zu pflegen ist (§ 64a HBG-E). In Ausnahmefällen kann die Arbeitszeit auch weniger als 15 Stunden in der Woche betragen (§ 64b HBG-E). Beide Regelungen werden als Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit „mit Vorschuss“ bezeichnet.
b) Als finanzieller Ausgleich für die Reduzierung der Arbeitszeit wird zu den reduzierten Dienstbezügen ein Vorschuss gezahlt werden. Dieser ist nach Ablauf der Familienpflegezeit bzw. der Pflegezeit mit den dann laufenden Dienstbezügen zu verrechnen. Die Höhe des Zuschusses steht noch nicht fest, dies bleibt einer gesonderten Rechtsverordnung des HMdIuS überlasen (§ 6a HBesG).
c) Es bleibt grundsätzlich bei der Höchstdauer einer Kombination von Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und einem Urlaub ohne Dienstbezüge im Gesamtumfang von 17 Jahren. Liegen darin jedoch Zeiten einer Familienpflegezeit oder einer Pflegezeit, soll es im Einzelfall Ausnahmen geben können (§ 66 Abs. 1 HBG-E).
B. Für den Personenkreis der Richterinnen und Richter sollen analoge Regelungen geschaffen werden (§§ 7a ff. HRiG).
C. In Teilbereichen der Durchführung des Beamtenverhältnisses wird die elektronische Kommunikation zugelassen:
a) In § 12 Abs. 2 Satz 3 HBG wird die Einschränkung „aber nicht in elektronischer Form“ gestrichen. Damit kann künftig die Rücknahme einer Ernennung der bzw. dem Betroffenen auch elektronisch übermittelt werden.
b) Die Einverständniserklärung der aufnehmenden Dienststelle im Falle einer Abordnung oder einer Versetzung kann ebenfalls künftig elektronisch erfolgen. Dies wird durch eine Ergänzung in § 24 Abs. 3 Satz 3 HBG klargestellt.
D. Die besoldungsmäßige Einstufung von Konrektorinnen bzw. Konrektoren (stellv. Schulleitungen) im Bereich der Grundschulen soll verbessert werden.
a) Der Schwellenwert für die Einstufung einer Konrektorin/eines Konrektors im Grundschulbereich wird abgesenkt. Derzeit kann dieser Personenkreis nur dann nach A 12 HBesO A besoldet werden, wenn es sich um eine Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen handelt. Künftig soll eine Schulgröße von mindestens 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern ausreichen.
b) Infolgedessen soll dann auch die besoldungsmäßige Einstufung von Konrektorinnen/Konrektoren von größeren Grundschulen angepasst werden. Derzeit wird dieser Personenkreis nur dann nach A 13 HBesO A besoldet, wenn die Schule mehr als 360 Schülerinnen und Schüler hat. Der Schwellenwert soll abgesenkt werden auf „mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schüler“.
c) Schließlich wird der Schwellenwert zur Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 für diesen Personenkreis von derzeit „mehr als 360 Schülerinnen und Schülern“ auf künftig 540 Schülerinnen und Schüler angehoben.
d) Für die vorhandenen Beamtinnen und Beamten wird eine gesetzliche Überleitung in die neuen Ämter geschaffen (Art. 3 des Gesetzes). Diese Überleitungsregelung gilt zeitlich befristet für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 31.12.2018. Dies ist auch sachgerecht, da nach erfolgter Überleitung dies nicht mehr benötigt wird. Einstellungen, die ab dem 1.7.2018 vorgenommen werden, werden bereits nach den neuen besoldungsrechtlichen Bedingungen erfolgen.
E. Durch eine Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung wird klargestellt, dass Zeiten einer vorläufigen Dienstenthebung keine Zeiten sind, bei denen eine Zeitgutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto erfolgt (§ 1a Abs. 1 Satz 5 HAZVO-E).
Zu dem Gesetzesvorhaben soll es eine öffentliche Anhörung durch den zuständigen Innenausschuss geben. Deren Termin stand aber bei Redaktionsschluss dieses Newsletters noch nicht fest.
LT.-Drucks. 19/6076 v. 20.02.2018
2. „Informationsfreiheitsgesetz“ verabschiedet.
Der Hessische Landtag hat am 26.4.2018 in 3. Lesung das „Hessische Gesetz zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit“ verabschiedet. Der ursprüngliche Gesetzentwurf war bereits im Dezember 2017 in den Landtag eingebracht worden (LT.-Drucks. 19/5728 v. 5.12.2017). Im Kern geht es um eine umfangreiche Änderung und Neubenennung des Hessischen Datenschutzgesetzes. Aus dem „Hessischen Datenschutzgesetz“ wird jetzt das „Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz“. Es handelt sich um ein Artikelgesetz, mit dem auch eine Reihe von anderen Gesetzen wie z. B. das HDG und das HBG geändert bzw. angepasst werden. Auch das HPVG wird durch Art. 22 des Gesetzes geändert:
Die Änderungen treten, wie alle anderen Änderungen auch, zum 25.5.2018 in Kraft (Art. 31 des Gesetzes). Sobald die Änderungen im GVBl. veröffentlicht sind, werden wir die erforderlichen Anpassungen im HBR I (Änderung des Gesetzestextes, der zeitlichen Übersicht etc.) vornehmen. Dies wird vermutlich im Rahmen der 95. Erg.-Lfg. im September 2018 erfolgen. Die Überarbeitung/Anpassung der jeweiligen Kommentierung wird mehr Zeit in Anspruch nehmen.
LT.-Drucks. 19/6328 v. 24.4.2018
1. VG Frankfurt a. M.: Hessische Besoldung verfassungsgemäß
Derzeit befassen sich mehrere hessische Verwaltungsgerichte mit der Frage, ob die Besoldung hessischer Beamtinnen und Beamten, zumindest in der Vergangenheit, und die „Nullrunde“ des Jahres 2015 verfassungswidrig waren. Als erstes Gericht hat nunmehr die 9. Kammer des VG Frankfurt a. M. mit den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2018 verkündeten Urteilen die Klagen zweier hessischer Landesbeamter gegen das Land Hessen zurückgewiesen. Geklagt haben jeweils ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 6 und ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 10. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Hessische Beamtenbesoldung gegen die aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes herzuleitende amtsangemessene Alimentation verstoße und damit verfassungswidrig sei. Dies betrifft insbesondere die Jahre 2015 und 2016. Nach einer Nullrunde in 2015 wurden die Bezüge 2016 lediglich um 1 % angehoben. Erst für die Jahre 2017/2018 erfolgten dann wieder Anpassungen unter Beachtung der hessischen Tarifentwicklung.
Das Gericht konnte im Ergebnis keine Verfassungswidrigkeit in der hessischen Beamtenbesoldung für die hier streitgegenständlichen Besoldungsgruppen feststellen.
Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung der grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5.5.2015 (Az.: 2 BvL 17/09; 18/09; 3/12; 4/12; 5/12; 6/12; 1/14 betr. die Richterbesoldung) und vom 17.11.2015 (Az.: 2 BvL 19/09; 20/09; 5/13; 20/14 betr. verschiedene Besoldungsgruppen der A Besoldung) keine verfassungswidrige Unteralimentation bei den Klägern festzustellen sei.
Bei Anlegung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe (2 Prüfungsschritte und 5 Parameter) stelle sich die hessische Beamtenbesoldung somit als verfassungsgemäß dar.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es kann davon ausgegangen werden, dass sowohl die jetzt getroffenen Entscheidungen als auch die noch ausstehenden Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte letztlich vor dem HessVGH landen.
VG Frankfurt a. M. v. 12.03.2018, Az.: 9 K 40/17.F und 9 K 324/17.F
2. Berechnung der Freistellungen nach dem HPVG
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), eventuell sogar das BVerwG wird wohl letztlich darüber zu entscheiden haben, wie die Berechnung der den Gruppen, Gewerkschaften und Listen zustehenden Freistellungen in einem Personalrat vorzunehmen ist (§ 40 Abs. 3 Satz 2 ff. HPVG). Seit Schaffung der Regelung im Jahre 2003 war im Wesentlichen streitig, ob bei dieser Berechnung auch das Verfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden ist (bejaht) und wie die Regelung bezüglich der Anrechnung der oder des Vorsitzenden zu erfolgen hat. Beide Fragen sind in der Rechtsprechung des HessVGH und der Instanzgerichte geklärt (u. a. HessVGH v. 26.11.2013, PersR 2014, S. 169; VG Frankfurt a. M. v. 27.9.2004, ZBR 2005, S. 140 nur LS). Explizit nicht geklärt ist die Frage, wie die Berechnung der (zunächst) den Gruppen und dann folgend den Gewerkschaften zustehenden Freistellungen zu berechnen bzw. vorzunehmen ist. Sind bei der Berechnung der Gewerkschaften in einer Gruppe als Teiler die auf die Gewerkschaft in dieser Gruppe entfallenen Stimmen zu Grunde zu legen oder alle auf die jeweilige Gewerkschaft entfallenen Stimmen, also gruppenübergreifend? Während die h. M. in der Kommentarliteratur davon ausgeht, dass nur die in der jeweiligen Gruppe für eine Gewerkschaft erreichten Stimmen maßgebend sind (Dobler in HBR I § 40 HPVG Rn. 249 ff.), geht das Verwaltungsgericht Darmstadt in zwei Entscheidungen davon aus, dass die gruppenübergreifend erreichten Stimmen maßgebend sind. Es stützt sich dabei auch auf die Entscheidung des HessVGH v. 6.12.2017, Az.: 22 A 2843/16.PV (Rn. 28). Dort allerdings standen andere Fragestellungen im Vordergrund; diese Berechnungsweise hat der HessVGH nicht im Detail geprüft. Gegen die Entscheidung des HessVGH wurde die Beschwerde zum BVerwG nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.
In beiden vom VG Darmstadt entschiedenen Fällen wurde Beschwerde beim HessVGH eingelegt, so dass die Entscheidungen nicht rechtskräftig sind.
Einigung in der Tarifrunde 2018 Bund & VKA
Am Mittwoch, den 18.4.2018, haben sich die Tarifvertragsparteien in der Tarifrunde des Jahres 2018 für den Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes und der VKA auf ein Ergebnis geeinigt. Es ist sehr komplex und umfangreich, von daher nachfolgend lediglich die zentralen Eckdaten, soweit sie insbesondere für kommunale Beschäftigte von Bedeutung sind:
Es wurde eine Erklärungsfrist bis zum 15.6.2018 vereinbart. Dies erklärt sich, wie in den vergangenen Jahren auch, aus der „aufsuchenden Mitgliederbefragung“ durch die Gewerkschaft ver.di. Erst danach kann die abschließende Beschlussfassung durch die Bundestarifkommission erfolgen. Mit der Aufnahme der Redaktionsverhandlungen ist von daher erst danach zu rechnen. Bis die entsprechenden Texte der Änderungstarifverträge vorliegen, wird es mithin noch dauern. Weitere Hinweise zur Tarifeinigung finden Sie auch im Netz unter www.rehm-verlag.de.
Mai 2018
347. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
171. Aktualisierung Teilausgabe IV
Neu-Kommentierung zu §§ 12-21 HBeamtVG 2014
348. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
Tarifrecht
Tarifrecht Hessen
Juni 2018
349. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
94. Aktualisierung Teilausgabe I
Aktualisierung der Kommentierung zu §§ 7, 12, 30, 31, 41, 61 HPVG
Juli 2018
350. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
172. Aktualisierung Teilausgabe IV
Neu-Kommentierung zu §§ 22-34 und 40-46 HBeamtVG 2014
351. Aktualisierung der Gesamtausgabe
Tarifrecht
Tarifverträge Universitäten
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Teilausgabe I: Personalvertretungsrecht
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