I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
BVerwG hat über die „altersdiskriminierende Besoldung“ entschieden
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
Tarifeinigung Hessen 2017 angenommen
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
1. Übernahme des 2017er Tarifergebnisses Hessen auch auf die Beamtinnen und Beamten?
Im Nachgang zur 2017er Tarifeinigung Hessen (siehe Abschn. III, Nr. 1 dieses Newsletters) hat der Hessische Innenminister Beuth (CDU) angekündigt, das Ergebnis im Kern auch auf den Bereich der hessischen Beamtinnen und Beamten übernehmen zu wollen. Angekündigt sind folgende Punkte:
Ein konkreter Gesetzentwurf, aus dem die Details zu erkennen wären, lag bei Redaktionsschluss dieses Newsletters (9.4.2017) noch nicht vor. Dies erklärt sich aber auch daraus, dass die Erklärungsfrist für die zu Grunde liegende Tarifeinigung erst am 7.4.2017 endete. Denkbar ist, dass ein Gesetzentwurf zur ersten Lesung für die Plenarberatungen in der Zeit v. 2.5. bis 4.5.2017 eingebracht wird.
2. Zweite Version der Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung (HAZVO) vorgelegt
Im HBR-Newsletter 1/2017 hatten wir darüber berichtet, dass die Landesregierung im November 2016 den Entwurf einer 4. Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung (HAZVO) vorgelegt hat. Bedingt durch das 2017er Tarifergebnis Hessen (siehe Abschn. III, Nr. 1 dieses Newsletters) sowie der Kritik der Gewerkschaften an dem geplanten Fortfall des 2004 eingeführten Arbeitszeitkontos wurden die Regelungen überarbeitet und Anfang März eine Neufassung vorgelegt. Danach ergeben sich jetzt zusammengefasst folgende zentrale Punkte:
a) Der Entwurf sieht die Abkehr von der 42-Stunden-Woche bei unverändertem Beibehalt einer nach Lebensalter gestaffelten Arbeitszeit vor.
An den Stichtagsregelungen wird festgehalten. D. h. Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HAZVO).
b) Das 2004 im Zusammenhang mit der Verlängerung der Arbeitszeit eingeführte Lebensarbeitszeitkonto (LAK) bleibt entgegen den ursprünglichen Plänen erhalten (§ 1a HAZVO).
c) Es wird jetzt ausdrücklich klargestellt, dass an Sonnabenden, den gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und dem 31.12. jeweils dienstfrei ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HAZVO). In diesem Zusammenhang soll dann auch § 9 Abs. 1 HAZVO aufgehoben werden, der derzeit noch bestimmt, dass am 24.12. und 31.12. Dienstbefreiung zu gewähren ist und bei Arbeitsleistung an diesem Tag bis 12.00 Uhr Freizeitausgleich gewährt werden soll. Diese Regelungen werden durch die Neufassung des § 8 Abs. 1 HAZVO entbehrlich.
d) In einem neuen § 8 Abs. 2 HAZVO wird ausdrücklich klargestellt, dass wenn ein gesetzlicher Feiertag, der 24. oder der 31.12. auf einen Arbeitstag fallen (Montag bis Freitag), sich dann die in dieser Woche zu erbringende Arbeitsleistung entsprechend vermindert. Das gilt dann auch für Beamtinnen und Beamte im Schicht- oder Wechselschichtdienst unabhängig davon, ob sie in dieser Woche Dienst zu leisten hätten oder nicht. Mit dieser Regelung würde erstmalig eine ausdrückliche Bestimmung aufgenommen werden, wie diese Tage (24.12., 31.12.) arbeitszeitrechtlich behandelt werden.
e) In § 14 Abs. 1 HAZVO (Experimentierklausel) soll klargestellt werden, dass sich die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle ausschließlich auf die Fälle des § 4 HAZVO beschränkt (u. a. gleitende Arbeitszeit). Zudem soll die bisherige „Benehmensregelung“ durch eine „Zustimmungsregelung“ ersetzt werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es außer in den Fällen des § 4 HAZVO wegen übergeordneter, arbeitszeitrechtlicher Vorgaben ohnehin keine Ausnahmen geben kann. Warum aber die Qualität von „Benehmen“ zur „Zustimmung“ wechseln soll, wird nicht begründet.
f) In § 14 Abs. 1 werden die neuen Sätze 3 und 4 HAZVO eingefügt. Sie bestimmen, was nach der Evaluation neuer Arbeitszeitmodelle zu geschehen hat: Dauerhafte Einführung der neuen Regelung bzw. die Möglichkeit des Widerrufs durch die oberste Dienstbehörde, wenn sich nachträglich herausstellt, dass „dienstliche Belange beeinträchtigt werden“.Damit würde eine bisher bestehende Lücke gefüllt werden. Derzeit sagt die HAZVO nämlich nichts darüber aus, was nach einer Evaluation mit (evtl.) positivem Ergebnis zu geschehen hat.
g) Die Neuregelungen sollen insgesamt mit Wirkung zum 1.8.2017 in Kraft treten:
Bundesverwaltungsgericht hat über die „altersdiskriminierende Besoldung“ entschieden
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am 6.4.2017 in Sachen altersdiskriminierender, hessischer Besoldung mündlich verhandelt und entschieden. Gegenstand des Revisionsverfahrens waren die Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (HessVGH) v. 11.5.2016, Az.: 1 A 1926/ 15 und 1 A 1927/15. Es sollte insbesondere geklärt werden, ob die Entschädigung in Höhe von 100,00 € für jedes Jahr nach der Entscheidung „Hennigs & Mai“ im Jahre 2011 auch wegen der Untätigkeit des hessischen Gesetzgebers bis einschließlich Februar 2014 (Umstellung des Systems) steigt. Der HessVGH hatte in seinen beiden Entscheidungen, basierend auf der hessischen A-Besoldung, einen Anspruch von 100,00 € zuerkannt. Auch dies wollte das Land Hessen nicht akzeptieren und ging in die Revision (HBR-Newsletter 4/2016 m. w. Hinweisen). Das Gericht hat noch am gleichen Abend seine Entscheidung verkündet und eine Pressemitteilung hierzu abgesetzt. Die Kernpunkte:
Bis die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, wird es naturgemäß noch einige Zeit dauern. Bereits jetzt steht aber fest, dass das Land Hessen mit seinem Versuch, in dieser Frage jegliche Verantwortung von sich zu weisen, nicht durchgedrungen ist. Neben dem Land Hessen sind natürlich alle anderen Dienstherren (kommunale Gebietskörperschaften, die rechtlich selbständigen Hochschulen, die DRV, AOK etc.) betroffen. Jedenfalls soweit, als dort Betroffene Ansprüche geltend gemacht haben. Mit einer schnellen Umsetzung der Entscheidung ist eher nicht zu rechnen. Die einzelnen Dienstherren werden sicherlich erst die Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe abwarten.
BVerwG Urteile v. 6.4.2017, Az.: 2 C 11.16 und Az.: 2 C 12.16
Tarifeinigung Hessen 2017 angenommen
Die Einigung im Rahmen der Tarifrunde des Landes Hessen v. 3.3.2017 ist mittlerweile „unter Dach und Fach“. Die Mitglieder der Gewerkschaft ver.di haben der Einigung im Rahmen der „aufsuchenden Mitgliederbefragung“ mit 90,38 % zugestimmt. Die zuständige Tarifkommission hat daraufhin Anfang April „grünes Licht“ für die nun folgenden Redaktionsverhandlungen gegeben. Die Eckpunkte:
Es folgen nunmehr die Redaktionsverhandlungen, in denen die Tarifverträge textlich neu gefasst werden. Erst danach wird man auch weitere Details, z. B. zum neuen System der „stufengleichen Höhergruppierung“ und zum „Job-Ticket“, erkennen können.
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April 2017
329. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
Tarifrecht
TVöD – BT-V, TVöD – BT-B, TVöD – BT-K, Entgeltordnung VKA
330. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
88. Aktualisierung Teilausgabe I
§§ 25, 28, 42, 62, 92, 93, 106, 113 HPVG
Mai 2017
331. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
161. Aktualisierung Teilausgabe IV =
§§ 99 – 111 HBG 2014, Rechtsprechung HDG, Anhänge
Juni 2017
332. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
162. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 112 – 122 HBG 2014, Synopse HBG 2014/HBG a. F., HBesG, Anhänge
Die Neukommentierung des HBG ist damit abgeschlossen!
333. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
163. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 1, 3, 10 HBG 2014, § 36 HBeamtVG, Stichwortverzeichnis Erg.Bd.
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