HBR-Newsletter Nr. 3/2017 (April 2017)

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Im Nachgang zur 2017er Tarifeinigung Hessen hat der Hessische Innenminister Beuth (CDU) angekündigt, das Ergebnis im Kern auch auf den Bereich der hessischen Beamtinnen und Beamten übernehmen zu wollen. Wir informieren über die bisher bekannten Details. Außerdem berichten wir über die geplante Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung und über ein Urteil zur altersdiskriminierenden Besoldung.

I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

  1. Übernahme des 2017er Tarifergebnisses Hessen auch auf die Beamtinnen und Beamten?
  2. Zweite Version der Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung vorgelegt  

 
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung    
BVerwG hat über die „altersdiskriminierende Besoldung“ entschieden  

 
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen    
Tarifeinigung Hessen 2017 angenommen  

 
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

 

 

I. Aktuelles aus der Gesetzgebung



1. Übernahme des 2017er Tarifergebnisses Hessen auch auf die Beamtinnen und Beamten?

Im Nachgang zur 2017er Tarifeinigung Hessen (siehe Abschn. III, Nr. 1 dieses Newsletters) hat der Hessische Innenminister Beuth (CDU) angekündigt, das Ergebnis im Kern auch auf den Bereich der hessischen Beamtinnen und Beamten übernehmen zu wollen. Angekündigt sind folgende Punkte:

 

  • Besoldungserhöhung um 2,0 % ab dem 1.7.2017, mindestens jedoch 75,00 €,

  • weitere Erhöhung um 2,2 % ab dem 1.2.2018,

  • Reduktion der Arbeitszeit auf je nach Lebensalter 40 bzw. 41 Stunden in der Woche ab dem 1.7.2017,

  • das seit 2014 bestehende Arbeitszeitkonto soll, entgegen zunächst anderslautenden Plänen (siehe HBR-Newsletter Nr. 1/2017), erhalten bleiben,

  • Einführung des Job-Tickets ab dem 1.1.2018 wie im Tarifbereich.

 

Ein konkreter Gesetzentwurf, aus dem die Details zu erkennen wären, lag bei Redaktionsschluss dieses Newsletters (9.4.2017) noch nicht vor. Dies erklärt sich aber auch daraus, dass die Erklärungsfrist für die zu Grunde liegende Tarifeinigung erst am 7.4.2017 endete. Denkbar ist, dass ein Gesetzentwurf zur ersten Lesung für die Plenarberatungen in der Zeit v. 2.5. bis 4.5.2017 eingebracht wird.



2. Zweite Version der Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung (HAZVO) vorgelegt

Im HBR-Newsletter 1/2017 hatten wir darüber berichtet, dass die Landesregierung im November 2016 den Entwurf einer 4. Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung (HAZVO) vorgelegt hat. Bedingt durch das 2017er Tarifergebnis Hessen (siehe Abschn. III, Nr. 1 dieses Newsletters) sowie der Kritik der Gewerkschaften an dem geplanten Fortfall des 2004 eingeführten Arbeitszeitkontos wurden die Regelungen überarbeitet und Anfang März eine Neufassung vorgelegt. Danach ergeben sich jetzt zusammengefasst folgende zentrale Punkte:

 

a) Der Entwurf sieht die Abkehr von der 42-Stunden-Woche bei unverändertem Beibehalt einer nach Lebensalter gestaffelten Arbeitszeit vor.

 

  • Bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres soll die Arbeitszeit 41 Stunden in der Woche betragen,

 

  • ab Beginn des 61. Lebensjahres beträgt die Arbeitszeit dann noch 40 Stunden in der Woche,

 

  • es bleibt möglich, die Arbeitszeit freiwillig zu erhöhen (von 40 auf 41 Stunden) und diese Mehrstunde unverändert auf das Arbeitszeitkonto gutzuschreiben (§ 1 Abs. 2 S. 1 HAZVO-E).

 

An den Stichtagsregelungen wird festgehalten. D. h. Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HAZVO).

 

b) Das 2004 im Zusammenhang mit der Verlängerung der Arbeitszeit eingeführte Lebensarbeitszeitkonto (LAK) bleibt entgegen den ursprünglichen Plänen erhalten (§ 1a HAZVO).

 

c) Es wird jetzt ausdrücklich klargestellt, dass an Sonnabenden, den gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und dem 31.12. jeweils dienstfrei ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HAZVO). In diesem Zusammenhang soll dann auch § 9 Abs. 1 HAZVO aufgehoben werden, der derzeit noch bestimmt, dass am 24.12. und 31.12. Dienstbefreiung zu gewähren ist und bei Arbeitsleistung an diesem Tag bis 12.00 Uhr Freizeitausgleich gewährt werden soll. Diese Regelungen werden durch die Neufassung des § 8 Abs. 1 HAZVO entbehrlich.

 

d) In einem neuen § 8 Abs. 2 HAZVO wird ausdrücklich klargestellt, dass wenn ein gesetzlicher Feiertag, der 24. oder der 31.12. auf einen Arbeitstag fallen (Montag bis Freitag), sich dann die in dieser Woche zu erbringende Arbeitsleistung entsprechend vermindert. Das gilt dann auch für Beamtinnen und Beamte im Schicht- oder Wechselschichtdienst unabhängig davon, ob sie in dieser Woche Dienst zu leisten hätten oder nicht. Mit dieser Regelung würde erstmalig eine ausdrückliche Bestimmung aufgenommen werden, wie diese Tage (24.12., 31.12.) arbeitszeitrechtlich behandelt werden.

 

e) In § 14 Abs. 1 HAZVO (Experimentierklausel) soll klargestellt werden, dass sich die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle ausschließlich auf die Fälle des § 4 HAZVO beschränkt (u. a. gleitende Arbeitszeit). Zudem soll die bisherige „Benehmensregelung“ durch eine „Zustimmungsregelung“ ersetzt werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es außer in den Fällen des § 4 HAZVO wegen übergeordneter, arbeitszeitrechtlicher Vorgaben ohnehin keine Ausnahmen geben kann. Warum aber die Qualität von „Benehmen“ zur „Zustimmung“ wechseln soll, wird nicht begründet.

 

f)  In § 14 Abs. 1 werden die neuen Sätze 3 und 4 HAZVO eingefügt. Sie bestimmen, was nach der Evaluation neuer Arbeitszeitmodelle zu geschehen hat: Dauerhafte Einführung der neuen Regelung bzw. die Möglichkeit des Widerrufs durch die oberste Dienstbehörde, wenn sich nachträglich herausstellt, dass „dienstliche Belange beeinträchtigt werden“.Damit würde eine bisher bestehende Lücke gefüllt werden. Derzeit sagt die HAZVO nämlich nichts darüber aus, was nach einer Evaluation mit (evtl.) positivem Ergebnis zu geschehen hat.

 

g) Die Neuregelungen sollen insgesamt mit Wirkung zum 1.8.2017 in Kraft treten:

 

  • Damit wäre die 42-Stunden-Woche in Hessen ab diesem Zeitpunkt „Geschichte“, es gelten die neuen Arbeitszeiten von 41 und 40 Stunden.

 

  • Es bleibt die Möglichkeit der freiwilligen, höheren Arbeitszeit auch ab Beginn des 61. Lebensjahres im Umfang von 41 Stunden.

 

  • Das Lebensarbeitszeitkonto bleibt dem Grund nach erhalten. Allerdings können dort nur Beschäftigte bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres und einer Arbeitszeit von 41 Stunden eine Stunde pro Kalenderwoche gutschreiben lassen (52 x 1 = 52 Stunden pro Jahr). Weitere Details zumindest für den Landesbereich werden, wie bisher schon, durch eine Richtlinie des HMdIuS geregelt (§ 1a Abs. 6 HAZVO). Mit dieser ist aber erst nach Abschluss des Verordnungsverfahrens zu rechnen.

 

 

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

 

Bundesverwaltungsgericht hat über die „altersdiskriminierende Besoldung“ entschieden

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am 6.4.2017 in Sachen altersdiskriminierender, hessischer Besoldung mündlich verhandelt und entschieden. Gegenstand des Revisionsverfahrens waren die Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (HessVGH) v. 11.5.2016, Az.: 1 A 1926/ 15 und 1 A 1927/15. Es sollte insbesondere geklärt werden, ob die Entschädigung in Höhe von 100,00 € für jedes Jahr nach der Entscheidung „Hennigs & Mai“ im Jahre 2011 auch wegen der Untätigkeit des hessischen Gesetzgebers bis einschließlich Februar 2014 (Umstellung des Systems) steigt. Der HessVGH hatte in seinen beiden Entscheidungen, basierend auf der hessischen A-Besoldung, einen Anspruch von 100,00 € zuerkannt. Auch dies wollte das Land Hessen nicht akzeptieren und ging in die Revision (HBR-Newsletter 4/2016 m. w. Hinweisen). Das Gericht hat noch am gleichen Abend seine Entscheidung verkündet und eine Pressemitteilung hierzu abgesetzt. Die Kernpunkte:

 

  • Eine Beamtin bzw. ein Beamter kann auch nach der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Sache „Hennigs und Mai“ v. 8.9.2011 vom Dienstherrn eine Zahlung von 100,00 € mtl. verlangen, wenn sich seine Besoldung weiterhin nach Vorschriften gerichtet hat, die die Höhe der Bezüge unter Verstoß gegen das Unionsrecht allein vom Lebensalter abhängig gemacht haben. Dieser Betrag ist von der Dauer der Geltung der diskriminierenden Besoldungsgesetze unabhängig.

 

  • Das in Hessen noch bis Ende Februar 2014 geltende System der §§ 27, 28 BBesG a. F. war wegen der Anknüpfung der ersten Einstufung in die Besoldungstabelle an das Lebensalter (21. Lebensjahr) mit dem Verbot der Altersdiskriminierung in der „Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ unvereinbar. Denn es benachteiligte jüngere Beamtinnen und Beamte nur wegen ihres Lebensalters (EuGH v. 19.06.2014).

 

  • In den beiden entschiedenen Fällen hat das BVerwG eine Verpflichtung zur Zahlung von 100,00 € mtl. für die Zeit von November 2012 bis Februar 2014 anerkannt. Mithin für einen Zeitraum von 15 Monaten (15 x 100,00 € = 1.500,00 €). Es legt dabei die zweimonatige Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG zu Grunde und nicht etwa den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz der „zeitnahen Geltendmachung“. 

 

  • Auf die individuelle Arbeitszeit im Einzelfall (z. B. Teilzeitarbeit) kommt es nicht an. Der Entschädigungsanspruch in Höhe von 100,00 € ändert sich dadurch nicht.

 

Bis die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, wird es naturgemäß noch einige Zeit dauern. Bereits jetzt steht aber fest, dass das Land Hessen mit seinem Versuch, in dieser Frage jegliche Verantwortung von sich zu weisen, nicht durchgedrungen ist. Neben dem Land Hessen sind natürlich alle anderen Dienstherren (kommunale Gebietskörperschaften, die rechtlich selbständigen Hochschulen, die DRV, AOK etc.) betroffen. Jedenfalls soweit, als dort Betroffene Ansprüche geltend gemacht haben. Mit einer schnellen Umsetzung der Entscheidung ist eher nicht zu rechnen. Die einzelnen Dienstherren werden sicherlich erst die Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe abwarten.

 

BVerwG Urteile v. 6.4.2017, Az.: 2 C 11.16 und Az.: 2 C 12.16



III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen


Tarifeinigung Hessen 2017 angenommen


Die Einigung im Rahmen der Tarifrunde des Landes Hessen v. 3.3.2017 ist mittlerweile „unter Dach und Fach“. Die Mitglieder der Gewerkschaft ver.di haben der Einigung im Rahmen der „aufsuchenden Mitgliederbefragung“ mit 90,38 % zugestimmt. Die zuständige Tarifkommission hat daraufhin Anfang April „grünes Licht“ für die nun folgenden Redaktionsverhandlungen gegeben. Die Eckpunkte:

 

  • Die Tabellenentgelte werden ab dem 1.3.2017 um 2,0 %, mindestens jedoch um 75,00 € erhöht,

  • sie steigen ein weiteres Mal mit Wirkung zum 1.2.2018 um 2,2 %.

  • Die Entgelte für Auszubildende, Praktikanten werden ab dem 1.3.2017 um einen Festbetrag von 35,00 € und ab dem 1.2.2018 um einen weiteren Festbetrag von 35,00 € erhöht.

  • Die Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 S. 2 TV-H, die Bereitschaftsdienstentgelte und die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge werden zum 1.3.2017 um 2,2 % und ab dem 1.2.2018 um weitere 2,2 % erhöht.

  • Die Einkommensregelungen haben eine Laufzeit bis zum 31.12.2018. D. h., ab Januar 2019 steht die nächste Tarifrunde an.

  • Ab dem 1.3.2017 wird auch im TV-H das System der „stufengleichen Höhergruppierung“ eingeführt. D. h., im Falle einer Höhergruppierung wird in der höheren Entgeltgruppe in die Stufe einsortiert, die man zuvor in der niedrigeren Entgeltgruppe bereits erreicht hatte (so schon § 17 Abs. 4 S. 1 ff. TVöD-AT (VKA) bzw. § 17 Abs. 5 TVöD-AT (Bund)).

  • Es wird für bestimmte Berufe (z. B. technischer Bereich) eine Fachkräftezulage geschaffen. Sie beträgt 20 % der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe. Diese Regelung gilt ab dem 1.3.2017.

  • In den Entgeltgruppen 9 bis 15 wird jeweils eine neue Stufe 6 eingeführt. In diesen Entgeltgruppen waren bislang durchgehend 5 Stufen vorgesehen.

  • Ab dem 1.1.2018 wird es für alle Landesbeschäftigten und die Auszubildenden ein „Job-Ticket“ geben. Es betrifft den Nah- und Regionalverkehr. Die Regelung ist auf ein Jahr bis zum Ablauf des 31.12.2018 befristet und soll danach überprüft werden.

  • Die Regelungen zur Übernahme von Ausgebildeten werden bis zum 31.12.2018 verlängert.

  • Der Urlaubsanspruch für Auszubildende beträgt ab dem Urlaubsjahr 2017 einheitlich 29 Tage p. a.

  • Es gibt weitere Verbesserungen (Familienheimfahrten, Erstattungsleistungen bei Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte) für den Bereich der Auszubildenden.

  • Die Übergangszahlungen für Beschäftigte im Bereich des Justizvollzuges werden verbessert, die „Gitterzulage“ wird wie im Beamtenbereich auch (HBR-Newsletter Nr. 02/2017) erhöht.

  • In § 3 Abs. 1 TV-H wird ein Verbot der Vollverschleierung aufgenommen. Diese Regelung wird auch für den Bereich der Auszubildenden übernommen.

  • Beurlaubungen zur Kinderbetreuung oder der Pflege von nahen Angehörigen über eine Dauer von drei Jahren hinaus führen nicht mehr zu einer Rückstufung bei den Stufen, sie hemmen lediglich die Stufenlaufzeit.

 

Es folgen nunmehr die Redaktionsverhandlungen, in denen die Tarifverträge textlich neu gefasst werden. Erst danach wird man auch weitere Details, z. B. zum neuen System der „stufengleichen Höhergruppierung“ und zum „Job-Ticket“, erkennen können.

 

Hinweis:

Sie können diesen Newsletter als pdf speichern oder ausdrucken: Gehen Sie dazu in die Kopfzeile unter der Überschrift und klicken Sie auf das Drucker-Symbol neben den Bewertungs-Sternen. Es öffnet sich ein Fenster mit mehreren Drucker-Geräten zur Auswahl. Wählen Sie den PDF-Writer und klicken Sie auf OK. Nun erstellt das Programm – sofern sie es installiert haben – eine PDF-Datei des Textes.

 

 

IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

 

April 2017

329. Aktualisierung der Gesamtausgabe =

Tarifrecht

TVöD – BT-V, TVöD – BT-B, TVöD – BT-K, Entgeltordnung VKA

 

330. Aktualisierung der Gesamtausgabe =

88. Aktualisierung Teilausgabe I

§§ 25, 28, 42, 62, 92, 93, 106, 113 HPVG

 

Mai 2017

331. Aktualisierung der Gesamtausgabe =

161. Aktualisierung Teilausgabe IV =

§§ 99 – 111 HBG 2014, Rechtsprechung HDG, Anhänge

 

Juni 2017

332. Aktualisierung der Gesamtausgabe =

162. Aktualisierung Teilausgabe IV

§§ 112 – 122 HBG 2014, Synopse HBG 2014/HBG a. F., HBesG, Anhänge

Die Neukommentierung des HBG ist damit abgeschlossen!

 

333. Aktualisierung der Gesamtausgabe =

163. Aktualisierung Teilausgabe IV

§§ 1, 3, 10 HBG 2014, § 36 HBeamtVG, Stichwortverzeichnis Erg.Bd.

 

Nähere Informationen zum Aufbau des Werkes und zu seinen Teilausgaben finden Sie hier.

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