I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
Änderungstarifverträge zum TVÜ-H und zum TV-H veröffentlicht
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
Der Bundestag hat am Abend des 22.4.2021 die Neufassung des BPersVG in der Fassung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses ohne Aussprache verabschiedet (siehe Newsletter Nr. 02/2021 v. 25.2.2021).
Zuvor hatte am Montag, den 22.3.2021 ab 14.00 Uhr eine zweistündige, öffentliche Anhörung, teils in Präsenz, teils als Video-Schalte, zum Gesetzentwurf stattgefunden. Die Anhörung konnte live als Streaming verfolgt werden, die eingegangenen Stellungnahmen sowie eine Zusammenfassung sind auf der Homepage des Bundestages bzw. auf der Unterseite des zuständigen Innenausschusses einsehbar. Es zeichnete sich da schon ab, dass trotz Differenzen und weitergehenden Vorstellungen im Detail das Vorhaben auf breite Zustimmung stößt. Es war offensichtlich, dass niemand einen Vorwand dafür liefern wollte, dass das Vorhaben noch „in letzter Minute“ vor den Bundestagswahlen im September 2021 scheitert.
Am Mittwoch, den 21.4.2021 fand dann die weitere Beratung im federführenden Innenausschuss statt. Diesem lag ein Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und SPD vor. In dieser Fassung ist das Gesetz dann auch beschlossen worden. Die Änderungen im Verhältnis zum ursprünglichen Entwurf sind:
Mit einer Veröffentlichung der Neufassung im BGBl. ist alsbald zu rechnen. Am Tag danach tritt das Gesetz in Kraft.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 95 HBG hat der DGB Hessen-Thüringen mit Schreiben v. 6.4.2021 zu dem Gesetzentwurf zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit Stellung genommen (HöMS, siehe Newsletter 2/2021 v. 25.2.2021). Der DGB bemängelt dabei die nur formale Integration der HöMS in die allgemeine Hochschullandschaft nach dem Hessischen Hochschulgesetz (HHG) und begründet dies mit der Vielzahl von Ausnahmeregelungen des HHG, die für die HöMS nicht gelten sollen (§ 90a HHG-E). Zudem werden einige besoldungsrechtliche Ungereimtheiten moniert, weil zum Teil trotz geringem Aufgabenbereich die Besoldung neuer Funktionen steigen soll. Gravierender für den DGB ist jedoch, dass zwar die künftigen Anwärterinnen und Anwärter für den Polizeibereich bei der HöMS eingestellt werden sollen und sie von daher auch als personalvertretungsrechtliche Stammbehörde fungiert, dieser Personenkreis gleichwohl kein Wahlrecht zum örtlichen Personalrat der HöMS erhalten soll. Stattdessen sollen sie Vertrauensleute an den Standorten wählen, die dann zu den Beratungen des örtlichen Personalrats der HöMS hinzugezogen werden. Dies sei ein „Bruch mit Art. 37 Abs. 1 der Hessischen Verfassung und der seit 1986 hierzu ergangenen Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofes“, so der DGB in seiner Stellungnahme. Über die nur formale Einbeziehung der HöMS in die allgemeine Hochschullandschaft könne man politisch unterschiedlicher Auffassung sein, über den verfassungswidrigen Entzug einer wirksamen Personalvertretung nicht, so der DGB.
Nach den vorliegenden Informationen wird das Beteiligungsverfahren auch auf der Ebene der Landespersonalkommission (§ 98 HBG) Anfang Mai 2021 beendet sein, so dass danach mit der Einbringung des Gesetzes in den Landtag gerechnet werden kann.
Durch § 1 Abs. 5 des Gesetzes zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020 v. 24.3.2020 (HBR I Nr. 1400.1) wurde die Möglichkeit geschaffen, Beschlüsse des Personalrats „mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung der erreichbaren Mitglieder…“ vorzunehmen. Diese spezielle Möglichkeit gilt allerdings nur bis zum Ende der von Mai 2020 auf Mai 2021 verschobenen Neuwahlen. Jedenfalls bis Redaktionsschluss dieses Newsletters gab es keine gesicherten Hinweise, dass diese Frist verlängert wird. Damit gilt ab dem 1.6.2021 wieder „altes“ Recht. D. h., Beschlüsse können nur nach Maßgabe des § 34 Abs. 1, 2 HPVG gefasst werden.
Im Mai 2021 finden nunmehr die von Mai 2020 verschobenen regelmäßigen Personalratswahlen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) statt. Gleiches gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV). Die Wahlen wurden bekanntlich Anfang 2020 wegen der Pandemie-Situation verschoben, gleichzeitig wurde damit auch die Amtszeit der bestehenden Gremien um ein Jahr auf dann 5 Jahre bzw. 3 Jahre im Fall der JAV‘en verlängert.
Landesweit sind rd. 256.000 Beschäftigte berechtigt, ihre Stimme abzugeben. Gewählt wird in allen Bereichen der hessischen Landesverwaltung (Ministerien und deren nachgeordneter Bereich, Polizei, Justiz, Kultusverwaltung, Regierungspräsidien), den Hochschulen sowie bei den Städten, Gemeinden und Landkreisen. Ebenso bei den öffentlich-rechtlichen Sparkassen, der Deutschen Rentenversicherung Hessen, der AOK Hessen und auch beim Hessischen Rundfunk. Ferner wird in den kommunalen Zweckverbänden (z. B. Wasserversorgung) sowie der Universitätsklinik in Frankfurt a. M. gewählt.
Aktuell muss davon ausgegangen werden, dass es sich um jeweils eine um ein Jahr verkürzte Amtszeit der Gremien handelt. Dies geht jedenfalls aus schriftlichen Mitteilungen des HMdIuS hervor.
Personalratsgremien, die im Mai 2021 gewählt werden, haben eine dreijährige Amtszeit von Mai 2021 bis Mai 2024. Im Mai 2024 finden dann erneut regelmäßige Personalratswahlen statt. Diese Gremien haben dann wieder eine 4jährige Amtszeit.
Die Gremien der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die im Mai 2021 gewählt werden, haben eine einjährige Amtszeit von Mai 2021 bis Mai 2022. Im Mai 2022 finden dann erneut Wahlen statt. Die dann gewählten Gremien haben eine reguläre Amtszeit von 2 Jahren bis zum Mai 2024, werden dann also im gleichen Jahr wie die Personalratsgremien neu gewählt.
Das alles gilt natürlich auch für die jeweiligen Stufenvertretungen sowie die Gesamtpersonalräte. Wenn es nach Mai 2021 zu außerplanmäßigen Neuwahlen kommt, so gelten dann ggf. abweichende Termine (§§ 23 Abs. 2; 24 HPVG).
Das VG Frankfurt a. M. hatte in einem Streit zwischen einem Personalrat und dem Dienststellenleiter zu entscheiden, ob die Personalvertretung ein Zugangsrecht zum dienststelleninternen Intranet hat, um darüber Informationen an die Beschäftigten zu verteilen. Zusätzlich ging es um die Frage, ob die Dienststellenleitung befugt ist, zuvor eine Kontrolle der geplanten Informationen vorzunehmen. Anlass war eine zuvor ergangene Information seitens der Dienststelle an die Beschäftigten, dass die Personalvertretung trotz angespannter Personalsituation die Genehmigung von Überstunden verweigert hatte. Dazu wollte die Personalvertretung auf dem gleichen Weg Stellung nehmen. Dies wurde verweigert. Das Gericht hat festgestellt, dass eine Personalvertretung Anspruch auf Zugang zum dienststelleninternen Intranet hat und dies ohne vorherige Kontrolle bzw. Genehmigung der Dienststellenleitung. In Ermangelung einer konkreten Anspruchsgrundlage stützt das Gericht seine Entscheidung auf § 42 Abs. 2 HPVG (Zurverfügungstellung von Geschäftsbedarf) in Verbindung mit § 60 Abs. 1 HPVG (vertrauensvolle Zusammenarbeit). Die hierzu ergangene Rechtsprechung aus der Zeit vor der Nutzung von elektronischen bzw. digitalen Medien kann heute nur so ausgelegt werden, dass der Personalvertretung letztlich die gleichen Informations- und Kommunikationssysteme zur Verfügung stehen müssen, wie dem Dienststellenleiter.
Hinweis:
In der online-Wiedergabe der Entscheidung in der Landesrechtssprechungsdatenbank Hessen wird als Überschrift der Begriff der „Öffentlichkeitsarbeit des Personalrats“ verwendet. Das ist etwas missverständlich, weil es lediglich um dienststelleninterne Informationen ging, nicht jedoch um Mitteilungen des Personalrats an die allgemeine Öffentlichkeit, z. B. via Zeitungen, Netzwerke, Messanger-Dienste etc.
VG Frankfurt a. M. v. 1.3.2021 – 23 K 2552/20.F.PV –
Der Dienststellenleiter und die Personalvertretung haben sich mehrfach über die dienstlichen/arbeitsrechtlichen Weisungen an einzelne Beschäftigte ausgetauscht, von denen im Einzelfall die Vorlage eines ärztlichen Attestes bereits am ersten Krankheitstag verlangt wird. Es wurde u. a. ein Überblick über die Zahl der Betroffenen gegeben. Eine generelle Regelung bestand gleichwohl nicht. Es wurde, so die Dienststellenleitung, in jedem Einzelfall entschieden. Die Personalvertretung hat hingegen mit Blick auf § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG (Regelung der Ordnung und des Verhaltens in der Dienststelle) ein Mitbestimmungsrecht in jedem Einzelfall verlangt und dies, nach Ablehnung durch den Dienststellenleiter, auch zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens gemacht. Erfolglos. Das Gericht wies darauf hin, dass § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG nur im Falle einer generellen, dienststelleninternen Regelung („Maßnahme“) zur Anwendung kommt. Dies sei hier nicht der Fall. Es würde in jedem Einzelfall entschieden, hier fehle es dann aber an einem Beteiligungsrecht.
VG Frankfurt a. M. v. 1.3.2021 – 23 K 3253/20.F.PV –
Änderungstarifverträge zum TVÜ-H und zum TV-H veröffentlicht.
Im April 2021 wurden zwei weitere Änderungstarifverträge zum hessischen Tarifrecht veröffentlicht:
Der 12. Änderungstarifvertrag zum TVÜ-H v. 7.7.2020 und
der 19. Änderungstarifvertrag zum TV-H v. 7.7.2020
Zentraler Inhalt insbesondere des 19. ÄndTV zum TV-H ist die Neustrukturierung der Eingruppierung des Pflegebereichs. Sie werden zum 1.6.2020 in neu gefasste KR-Entgeltgruppen übergeleitet, die Anlage A, Teil IV des TV-H (= die Entgeltordnung), also die Eingruppierung von Beschäftigten im Pflegedienst wird komplett neu gefasst. Das gilt dann auch für die Entgelttabellen, den Entgeltgruppenzulagen, den Funktionszulagen etc. Dies alles wird dann auch redaktionell in § 12 Abs. 5 TVÜ-H mit Wirkung zum 1.6.2020 im Rahmen des 12. ÄndTV zum TVÜ-H nachvollzogen.
StAnz. 2021, S. 468 ff.
April 2021:
400. Aktualisierung Gesamtausgabe =
199. Aktualisierung Teilausgabe IV =
30. Aktualisierung BeamtStG
§§ 10, 22, 24, 26, 32, 37 BeamtStG
Mai 2021:
401. Aktualisierung Gesamtausgabe
Tarifrecht
Juni 2021:
402. Aktualisierung Gesamtausgabe =
109. Aktualisierung Teilausgabe I =
Stichwortverzeichnis Teil I
403. Aktualisierung Gesamtausgabe =
200. Aktualisierung Teilausgabe IV =
§§ 24, 25, 26, 56 HBG, Rechtsprechung Disziplinarrecht, Vorschriften
Juli 2021:
404. Aktualisierung Gesamtausgabe =
201. Aktualisierung Teilausgabe IV
31. Aktualisierung BeamtStG
§ 37 BeamtStG, Stichwortverzeichnis
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