HBR-Newsletter Nr. 4/2017 (Juli 2017)

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Der Hessische Landtag hat am Donnerstag, den 29.6.2017, in dritter Lesung das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018 beschlossen. Außerdem ist die Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden. Lesen Sie hier mehr zu den Kernpunkten der Änderungen sowie zur aktuellen Rechtsprechung.

I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
    1. Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2017/2018 beschlossen
    2. Hessische Arbeitszeitverordnung geändert

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
    BVerwG definiert den Begriff der „Schriftlichkeit“ neu

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
    1. Tarifverhandlungen 2017 bei der TU Darmstadt und der Goethe-Universität Frankfurt a. M.
    2. Redaktionsverhandlungen Tarifrunde 2017 TV-H haben begonnen
    3. Durchführungshinweise zur Entgeltordnung zum TV-H veröffentlicht

IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten



I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

 

1. Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2017/2018 beschlossen

 

Der Hessische Landtag hat am Donnerstag, den 29.6.2017, in dritter Lesung das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018 beschlossen. In den zentralen Punkten ist es bei den bereits im Newsletter 3/2017 mitgeteilten Absichten geblieben:

 

  • Besoldungserhöhung zum 1.7.2017 um 2 %. Gleiches gilt für die Erhöhung der Versorgungsbezüge mit Ausnahme derjenigen, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Diese erhöhen sich zum gleichen Zeitpunkt um 1,9 %;

  • Erhöhung der Anwärtergrundbeträge zum 1.7.2017 um 35,00 €;

  • Besoldungserhöhung zum 1.2.2018 um 2,2 %. Gleiches gilt für die Erhöhung der Versorgungsbezüge mit Ausnahme derjenigen, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Diese erhöhen sich zum gleichen Zeitpunkt um 2,1 %;

  • Erhöhung der Anwärtergrundbeträge zum 1.2.2018 um 35,00 €.

 

Die Sätze für die Vergütung von Mehrarbeit, auch im Bereich der Polizei, und der Zuschlag zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit werden entsprechend erhöht.

 

Neu ist die in § 10 Abs. 1 HBesG mit Wirkung zum 1.1.2018 aufgenommene Regelung (neuer Satz 2) zur Nichtanrechnung der geplanten Freifahrtberechtigung für Landesbeschäftigte. Im Rahmen der Tarifrunde 2017 war dies für den Tarifbereich vereinbart worden, die Regelung soll für die Beamtinnen und Beamten übernommen werden. Ohne eine Klarstellung wäre die Freifahrtberechtigung möglicherweise als „Sachbezug“ zu werten gewesen mit der Folge, dass sich die Besoldung vermindert hätte. Dies ist jetzt ausgeschlossen.

 

Mit Blick auf die Ende 2018/Anfang 2019 anstehende Landtagswahl dürfte dies die letzte Besoldungsanpassung in dieser Legislaturperiode gewesen sein.

 

Fundstellen:

  • LT-Drucksache 19/5060 v. 27.6.2017
  • GVBl. 2017, S. 114 ff.

 

 

2. Hessische Arbeitszeitverordnung geändert



Nachdem das Kabinett Ende Juni die geplante Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung beschlossen hatte, ist diese nun auch im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden. An den Kernpunkten, wie wir sie im Newsletter 3/2017 mitgeteilt hatten, hat sich nichts geändert:

 

  • Bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres beträgt die regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden in der Woche,

  • ab Vollendung des 61. Lebensjahres dann 40 Stunden in der Woche,

  • das Lebensarbeitszeitkonto bleibt erhalten. Wer 41 Stunden in der Woche arbeiten muss, dem wird ab dem 1.8.2017 pro Woche eine Stunde auf dem Konto „gutgeschrieben“. Wer eigentlich 40 Stunden in der Woche zu arbeiten hätte (= ab dem 61. Lebensjahr), aber bei der 41 Stunden-Woche bleibt, dem wird unverändert pro Woche eine Stunde „gutgeschrieben“, wenn die Arbeitszeit um eine Stunde erhöht wird.

  • Für Teilzeitbeschäftigte erfolgt die jeweilige Gutschrift anteilig.

  • Künftig sind der 24.12. und der 31.12. grundsätzlich dienstfrei.

  • Gänzlich neu aufgenommen wurde die Regelung, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit reduziert, wenn ein gesetzlicher Feiertag oder der 24.12. und der 31.12. auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen. Soweit Beamtinnen und Beamte Schichtdienst leisten müssen, verringert sich ihr Arbeitszeitvolumen um 1/5 ohne Rücksicht darauf, ob sie an einem dieser Tage hätten Dienst leisten müssen oder nicht.

 

Alle Regelungen treten einheitlich mit Wirkung zum 1.8.2017 in Kraft.

 

Im Übrigen werden die Richtlinien über das Führen des Lebensarbeitszeitkontos auf der Grundlage der neuen Verordnung nunmehr überarbeitet und gehen dann in die Beteiligungsverfahren (Gewerkschaften / Landespersonalkommission). Bis sie veröffentlicht sind, wird es also noch dauern.

 

Fundstelle:

GVBl. 2017, S. 230

 

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

 

Bundesverwaltungsgericht definiert den Begriff der „Schriftlichkeit“ neu

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung von Ende Dezember 2016 das Schriftformerfordernis neu definiert. Bisher galt ungeachtet der zunehmenden Digitalisierung auch der Verwaltung die tradierte Auffassung, dass nur die (klassische) Papierform zulässig ist. Jetzt hat das Gericht entschieden:

 

Die Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Maßnahme des Leiters der Dienststelle wird auch dann »schriftlich« verweigert im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn das die Zustimmung verweigernde Schreiben eingescannt und in Form einer PDF-Datei, die die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Personalrats bildlich wiedergibt, als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird“.

 

Voraussetzung ist also, dass es zunächst ein Schriftstück gibt, das im Original unterzeichnet wurde. Wird es dann eingescannt und per Mail an die zuständige Stelle in der Dienststelle gesandt, ist dies jedenfalls kein Verstoß (mehr) gegen das Gebot der Schriftlichkeit. Die Zustimmungsverweigerungsfrist kann auch mit dieser Form gewahrt werden. Das Gericht begründet seine Auffassung u. a. damit, dass der historische Gesetzgeber bei der Wortwahl fraglos die reine Papierform vor Augen hatte, weil es in den 1970er Jahren schlicht noch keinen Mail-Verkehr gab. Daraus könne man aber nicht schließen, dass eine zeitgemäße Auslegung dieser Regelung unzulässig wäre. Zwar hatten seit ca. 2015 Instanzengerichte schon diese Auffassung vertreten (Berg in Altvater u. a. § 69 BPersVG Rn. 27a; Gerhold in Lorenzen u. a. § 69 BPersVG Rn. 69), eine ausdrückliche Entscheidung des BVerwG stand jedoch noch aus.

 

BVerwG 15.12.2016 – 5 P 9.15 – (PersR 7-8/2017, S. 61 ff.)

 

Hinweis:

 

Die Entscheidung ist ergangen zu § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG (schriftlich begründete Zustimmungsverweigerung zu einer beantragten Maßnahme), der mit § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG insoweit inhaltlich identisch ist:

§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG
„Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert“.

§ 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG
„Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich begründet verweigert.“

Ob sich hessische Verwaltungsgerichte im Konfliktfall der Meinung des BVerwG anschließen, ist nicht ausgemacht. Von daher sollte bis auf Weiteres die herkömmliche Schriftform eingehalten werden. Eine parallele Zusendung einer Ablehnungsbegründung in der jetzt für das Bundesrecht zulässigen elektronischen bzw. digitalen Form steht dem nicht entgegen.

 

Für Handlungen im Zusammenhang mit Wahlen nach der WO-HPVG entfaltet die Rechtsprechung des BVerwG ausdrücklich keine Wirkung. Die spezielle Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 WO-HPVG verhindert dies.

 

 

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

 

1. Tarifverhandlungen 2017 bei der TU Darmstadt und der Goethe-Universität Frankfurt a. M.


Während die Tarifverhandlungen für den Bereich des TV-H abgeschlossen sind und die Redaktionsverhandlungen begonnen haben, gilt dies nicht für die an den TV-H angelehnten Tarifverträge für die TU Darmstadt und die Goethe-Universität in Frankfurt a. M. Gemeinsamer, zentraler Streitpunkt ist hier die Übernahme der Freifahrtberechtigung ab dem 1.1.2018 für die Beschäftigten. Die Gewerkschaften ver.di und GEW fordern für die beiden Universitäten eine identische Regelung. Diese wollen beide Arbeitgeber aber nur dann vereinbaren, wenn das Land Hessen eine Zusage zur Gegenfinanzierung gibt. Mit anderen Worten, beide Universitäten, obwohl rechtlich selbstständig, wollen dafür nicht mit Kosten belastet werden. Bis zum Redaktionsschluss dieses Newsletters (23.7.2017) war eine Einigung noch nicht erreicht. Demgegenüber scheint es bei der Übernahme der generellen Eckpunkte der Tarifeinigung im Bereich des TV-H keine Probleme zu geben.

 

 

2. Redaktionsverhandlungen zur Tarifrunde 2017 TV-H

 

Am 27.06. und 28.06.2017 haben die Redaktionsverhandlungen zum Ergebnis der diesjährigen Tarifrunde begonnen. Sie konnten an diesen Tagen jedoch noch nicht abgeschlossen werden und werden fortgesetzt. Bereits jetzt steht jedoch fest, dass es Details zu der geplanten Freifahrtregelung für Landesbeschäftigte erst ca. im September 2017 geben wird. Die Klärung der zur Umsetzung erforderlichen Detailfragen ist zu komplex.

 

 

3. Innenministerium veröffentlicht Durchführungshinweise zur Entgeltordnung zum TV-H


Das Hessische Innenministerium hat im Staatsanzeiger umfangreiche Hinweise zur Durchführung der seit dem 1.7.2014 geltenden Entgeltordnung zum TV-H veröffentlicht. Im Wesentlichen geht es um die Darstellung der Voraussetzungen und einzelnen Schritte, wie eine (tarifgerechte) Eingruppierung zu prüfen ist. Wegen der identischen, tariflichen Grundlagen (§§ 12 Abs. 1 TV-H / 12 Abs. 1 TVÖD-AT) können diese Hinweise auch für den Bereich des TVöD angewandt werden. Es ist beabsichtigt, diese Hinweise in das HBR III aufzunehmen.

 

StAnz. Nr. 26/2017, S. 618 ff.

 

 

IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

 

Juli 2017

334. Aktualisierung der Gesamtausgabe =

89. Aktualisierung Teilausgabe I

§§ 23, 24, 54, 60, 64 HPVG

Anhänge

 

August 2017

335. Aktualisierung der Gesamtausgabe =

Tarifrecht

Auszubildende/Praktikanten,  TV-H, TV-Forst Hessen,  TVÜ-Forst Hessen,  TVA-Forst Hessen,  TV-V,  TV Fleischuntersuchung,  Arbeitskampfrichtlinien Land

 

336. Aktualisierung der Gesamtausgabe =

165. Aktualisierung Teilausgabe IV =

20. Aktualisierung BeamtStG

§ 9 BeamtStG

 

September 2017

337. Aktualisierung der Gesamtausgabe =

166. Aktualisierung Teilausgabe IV

§§ 6, 16, 21, 23, 42,51, 63 HBG

Einleitung und §§ 1-3, 37, 38 HBeamtVG

Anhänge

 

Nähere Informationen zum Aufbau des Werkes und zu seinen Teilausgaben finden Sie hier.

 

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