HBR-Newsletter Nr. 4/2021

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In dieser Ausgabe informieren wir Sie über die neuesten Entwicklungen im hessischen Personalvertretungs-, Beamten-, Tarif- und Dienstrecht.

I.   Aktuelles aus der Gesetzgebung

  1. Gesetzentwurf zur Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit in den Landtag eingebracht

  2. Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in den Landtag eingebracht

II.  Aktuelles aus der Rechtsprechung

Keine rückwirkende Anerkennung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr

III.  Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

Tarifrunde 2021 im Bereich des Landes Hessen

IV.  Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten


I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

1. Gesetzentwurf zur „Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS)“ in den Landtag eingebracht

Im Newsletter Nr. 2/2021 v. 25.2.2021 hatten wir über den (damaligen) Referentenentwurf für ein Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS) berichtet. Nunmehr hat die Landesregierung den Gesetzentwurf offiziell in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Die 1. Lesung hat im Landtag am 18.5. stattgefunden. Danach wurde er an den federführenden Innenausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Der Ausschuss für Wissenschaft und Kunst wird beteiligt. Inhaltlich hat sich im Verhältnis zu unserer Berichterstattung und damit auch der Kritik des DGB Bezirks Hessen-Thüringen (s. Newsletter Nr. 3/2021 v. 1.5.2021) nichts geändert. Die beiden Ausschüsse haben mittlerweile entschieden, eine mündliche Anhörung zum Gesetzentwurf durchzuführen. Daraus ergibt sich folgender Zeitplan:

  • Mündliche Anhörung vor dem INA und dem Wissenschaftsausschuss am Donnerstag, den 15.7.2021,

  • danach beginnt die parlamentarische Sommerpause,

  • die 2. und, sofern beantragt, die 3. Lesung könnte in den Plenartagen vom 28.9. bis 30.9.2021 stattfinden,

  • damit könnte das Gesetz Mitte Oktober 2021 im GVBl. veröffentlicht sein und wie geplant Anfang 2022 in Kraft treten.

LT.-Drucks. 20/5722 v. 10.5.2021.

2. Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in den Landtag eingebracht

Bereits im Newsletter Nr. 5/2020 vom Juli 2020 hatten wir kurz über die Planungen für ein „Drittes Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ (3. DRÄndG) informiert. Nunmehr haben die Fraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen diesen Entwurf formell in den Landtag eingebracht. Es handelt sich um ein ArtikelGesetz, mit dem insgesamt 9 Gesetze (u. a. HBG, HDiG; HBesG, HBeamtVG und auch das HPVG) sowie 5 Verordnungen (u. a. HLVO, HBeihVO, HUrlVO) geändert bzw. angepasst werden sollen.

Wegen des Umfangs des Vorhabens können wir im Rahmen dieses Newsletters nur auf einige zentrale Punkte eingehen:

Hessische Beamtengesetz (HBG):

  • Der Kreis der politischen Beamten wird um die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landeskriminalamtes erweitert (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 HBG),

  • Die Möglichkeit, Rufbereitschaft anzuordnen, wird neu geregelt (§ 53 HBG). Die Zeiten der reinen Rufbereitschaft sollen dabei nicht als Arbeitszeit gewertet werden. Wird Arbeitsaufnahme während der Rufbereitschaft erforderlich, so ist diese Tätigkeit dann Arbeitszeit.

  • Es wird die Möglichkeit der Ausstellung eines Zeugnisses (nicht einer Beurteilung) neu konzipiert. Auf Antrag wird dies bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder aber zum Zwecke der Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn ausgestellt (§ 59 Abs. 2 Satz 1 HBG).

Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG):

  • In § 50 HBesG wird erstmalig überhaupt eine Rechtsgrundlage zur Anordnung von Rufbereitschaft geschaffen. Gleichzeitig wird eine Ermächtigungsgrundlage verankert, durch Rechtsverordnung eine Regelung zum finanziellen Ausgleich bei der Ableistung von Rufbereitschaft zu treffen. Das stellt auch eine Angleichung an das Tarifrecht dar.

Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG):

  • Es wird der neue Entschädigungsfall der „Angriffsentschädigung“ geschaffen. Dieser liegt dann vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall erleidet. Es wird eine Entschädigung von einmalig 2.000,00 € gezahlt. Ist die Beamtin bzw. der Beamte an den Folgen verstorben, ist dieser Anspruch vererbbar.

Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG):

  • Die nur bis zum 31.5.2021 geltende Möglichkeit, auf Grund der Pandemie Personalratssitzungen auch als Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen, wird dauerhaft in das Gesetz aufgenommen. Voraussetzung ist u. a. das Vorhandensein der technischen Einrichtungen und dass nicht mindestens 25 % der Mitglieder eines Personalrats dieser Variante widersprechen. Die Regelung soll auch für die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte gelten (§ 32 Abs. 2 – neu – HPVG). Zu beachten ist allerdings, dass bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung das alte Recht gilt, also Video- oder Telefonkonferenzen nicht möglich sind.

  • In § 62 Abs. 2 Satz 6 HPVG wird noch ein Hinweis auf die Geltung der Datenschutz-Grundverordnung aufgenommen.

  • Aktuell gibt es bei allen 5 hessischen Verwaltungsgerichten (Darmstadt, Wiesbaden, Gießen, Frankfurt a. M. und Kassel) je eine Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land). Künftig soll es nur noch an zwei Verwaltungsgerichten je eine Kammer für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten (Land) geben:

    • beim VG Frankfurt a. M. für den eigenen Bezirk sowie die Bezirke der VG in Darmstadt und Wiesbaden,

    • beim VG in Kassel für den eigenen Bezirk sowie den Bezirk des VG Gießen.

Diese neue Struktur soll bereits für Verfahren gelten, die zum Zeitpunkt des noch offenen Inkrafttretens der Regelung anhängig waren. Mithin müssten die VG Darmstadt, Wiesbaden und Gießen die bei ihnen bereits vorliegenden Verfahren entsprechend abgeben.

  • Ebenfalls derzeit gibt es bei allen fünf Verwaltungsgerichten in Hessen Fachkammern für Personalvertretungssachen aus dem Bereich des BPersVG. Auch dies soll sich ändern. Künftig soll es nur noch beim VG Darmstadt eine Fachkammer für Streitigkeiten aus diesem Bereich geben. Auch hier gilt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits anhängige Verfahren zum VG Darmstadt abgegeben werden sollen. Systematisch findet sich diese Neuregelung im Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung.

Hessisches Reisekostengesetz (HRKG):

  • Es wird neu die Möglichkeit geschaffen, dass bei Nutzung eines privaten Elektrofahrrades eine Wegstreckenentschädigung gezahlt wird. Sie beträgt 0,10 € pro Kilometer.

Hessische Beihilfeverordnung (HBeihVO):

  • Es werden klarstellende Regelungen aufgenommen, wann Aufwendungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft beihilfefähig sind (§ 11a – neu – HBeihVO).

Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO):

  • Es wird klargestellt, dass bei einem Statuswechsel vom Arbeits- in das Beamtenverhältnis Urlaub aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis nicht verfällt, sondern dem im Beamtenverhältnis zustehenden Urlaub „hinzugerechnet“ wird (§ 7 Abs. 1 HUrlVO). Die Neuregelung soll aber nicht „unterjährig“, sondern erst ab dem 1.1. des auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres in Kraft treten. Das kann nach Lage der Dinge frühestens zum 1.1.2022 der Fall sein.

Die erste Lesung des Gesetzentwurfes soll im Rahmen der Plenarsitzungen vom 15.6. bis 17.6.2021 stattfinden. 

LT.-Drucks. 20/5897 vom 08.06.2021


II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

Keine rückwirkende Anerkennung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr

Auf der Grundlage von Bundesrecht hat das BVerwG nunmehr in einem Versorgungsfall entschieden, dass eine rückwirkende Anerkennung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht in Betracht kommt.

Der Fall:

Ein im Oktober 1961 geborener Bundesbeamter wurde im Dezember 2016 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge (Pension), wurden Zeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres anerkannt, aber nicht die Zeit davor, in diesem Fall von September 1977 bis Oktober 1978. Die Versorgungsstelle wandte bei der Berechnung § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG i. d. F. zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung v. 15.3.2012 an. Diese Regelung sah noch vor, dass Zeiten vor dem 17. Lebensjahr nicht anerkannt werden.

Der Bund hat diese Regelung erst mit Wirkung zum 11.1.2017 geändert (Schachel in Schütz/Maiwald § 12 BeamtVG Rn. 29). Seitdem ist die Altersbegrenzung entfallen (§ 12 Abs. 1 BeamtVG). Zu diesem Zeitpunkt war der Betroffene aber, wenn auch nur sehr kurz, bereits in Pension. Er begehrte nunmehr rückwirkend die Anerkennung der Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres.

Die Entscheidung:

Der Antrag blieb auch auf der Ebene des BVerwG erfolglos. Das Gericht begründet dies u. a. damit, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Es handele sich um „ausgelaufenes Recht“, für das grundsätzlich keine Klärungsbedürftigkeit bestehe. Wäre die 17-Jahres-Grenze durch eine andere ersetzt worden, sehe es möglicherweise anders aus. Aber so ist es nicht. Zudem sei der Versorgungsbescheid zutreffend auf dem zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden Recht ergangen. Das ist bei der Berechnung der Versorgung entscheidend.

Damit dürften allen vergleichbaren Klagen von Betroffenen, bei denen tatsächlich ruhegehaltfähige Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegen und die bis zum 10.7.2017 einen Versorgungsbescheid erhalten haben, erledigt sein.

BVerwG v. 31.3.2021 – 2 B 64.20 –

Hinweis für Hessen:

Hessen hat knapp 3 Jahre früher als der Bund seine Regelung umgestellt. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HBeamtVG in seiner bis zum 28.2.2014 geltenden Fassung sah ebenfalls noch die „Untergrenze“ des 17. Lebensjahres vor. Zeiten die davor lagen, wurden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Diese Regelung wurde dann durch Art. 3 des 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung zum 1.3.2014 ersatzlos gestrichen (v. Roetteken in HBR IV § 6 HBeamtVG Rn. 62). Es wurde auch nicht durch eine andere Altersgrenze ersetzt. Mit Blick auf die o. a. Entscheidung bedeutet das dann aber auch, das Versorgungsbescheide auf dem bis zum 28.2.2014 beruhenden Recht insofern bestandskräftig sind und nicht mehr rückwirkend geändert werden. 


III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

Tarifrunde 2021 im Bereich des Landes Hessen

Im Bereich des Landes Hessen (TV-H) endet mit Ablauf des 30.9.2021 die im Rahmen der Tarifrunde 2019 vereinbarte Mindestlaufzeit der Tarifverträge, insbesondere der Entgeltregelungen. Es zeichnet sich bereits jetzt ab, dass zumindest die Vorbereitungen vollständig unter Beachtung der pandemiebedingten Situation ablaufen. So hat z. B. die Gewerkschaft ver.di ihre ansonsten übliche Präsenzauftaktveranstaltung Ende April rein virtuell abgehalten. Ferner soll es rein virtuelle Branchenkonferenzen geben, zu der alle Interessierte eingeladen werden. Schließlich wurde jetzt auch der Zeitplan bekannt:

  • 30.4. bis 2.7.21: Zeitraum für die Diskussion zur Forderungsaufstellung

  • 27.8.21: Forderungsbeschluss der ver.di-Tarifkommission Land Hessen

  • 1.9.21: Auftakt der Verhandlungen mit dem Land Hessen (1. Verhandlungsrunde) und

  • 14.10. und 15.10.21: 2. Verhandlungsrunde


IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

Juni 2021:

402. Aktualisierung Gesamtausgabe =
109. Aktualisierung Teilausgabe I =
Stichwortverzeichnis Teil I
403. Aktualisierung Gesamtausgabe =
200. Aktualisierung Teilausgabe IV =
§§ 24, 25, 26, 56 HBG, Rechtsprechung Disziplinarrecht, Vorschriften

Juli 2021:

404. Aktualisierung Gesamtausgabe =
201. Aktualisierung Teilausgabe IV
31. Aktualisierung BeamtStG
§ 37 BeamtStG, Stichwortverzeichnis

August 2021:

405. Aktualisierung Gesamtausgabe =
110. Aktualisierung Teilausgabe I = 
§§ 15, 17-20, 23, 25, 26, 29, 33, 35, 64, 89 HPVG, § 20 WO-HPVG
405. Aktualisierung Gesamtausgabe 
Tarifrecht
TV-H, TV-N Hessen, Tarifrecht Goethe-Universität 

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