I. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. VG Frankfurt a. M. zum Einigungsstellenverfahren
2. BVerwG bestätigt Anrechnung der bzw. des Vorsitzenden bei Berechnung der Freistellungsansprüche
Anmerkung
II. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
Landesticket bis zum 31.12.2019 verlängert
III. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
1. Hinweis zur Tarifrechtslieferung im September 2018
2. Die kommenden ALs
1. VG Frankfurt a. M. zum Einigungsstellenverfahren
Das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. hat in einem Verfahren entschieden, dass der Beschluss einer Einigungsstelle in den Fällen des § 71 Abs. 4 Satz 2 HPVG nicht „einfach so“ umgesetzt werden darf, sondern zunächst die Entscheidung der obersten Dienstbehörde abzuwarten ist. Erst wenn diese (abschließend) entschieden hat, ist das personalvertretungsrechtliche Verfahren beendet. Ausgangspunkt war der Streit in einem Klinikum über die Aufstellung von Dienstplänen. Diese sind nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG mitbestimmungspflichtig. Über einen Dienstplan konnte zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung keine Einigung erzielt werden, es kam zu einem Einigungsstellenverfahren. Nach der Entscheidung der Einigungsstelle setzte die Verwaltung des Klinikums deren Entscheidung um, ohne die Entscheidung des (in diesem Fall) Klinikumsvorstandes herbeizuführen bzw. abzuwarten.
Diese Praxis wurde in dem Verfahren gerügt. Zu Recht, wie das Gericht feststellt. Nach § 74 Abs. 4 Satz 2 HPVG hat der Beschluss der Einigungsstelle u. a. in den Fällen des (wie hier) § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG lediglich „den Charakter einer Empfehlung an die oberste Dienstbehörde“. Daraus folgt, dass die oberste Dienstbehörde (in diesem Fall der Klinikumsvorstand) letztlich zu entscheiden hatte, ob er sich der Entscheidung anschließt oder aber eine ganz oder teilweise andere Entscheidung trifft. Erst wenn dies erfolgt ist, kann das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren als abgeschlossen gelten und die Verwaltung bzw. der Dienststellenleiter ist rechtlich legitimiert befugt und in der Lage, das Ergebnis dieses Letztentscheidungsrechts auch umzusetzen und die Maßnahme zu vollziehen (§ 71 Abs. 4 Satz 3 HPVG). Dies war im vorliegenden Streitfall mehrfach nicht erfolgt, die Maßnahmen wurden allein auf der Grundlage der Einigungsstellenentscheidung umgesetzt. Dies hat das Gericht klar als unzulässig qualifiziert.
VG Frankfurt a. M. v. 27.8.2018, Az.: 23 K 2725/18.F.PV
Beschwerde zum HessVGH zugelassen.
2. BVerwG bestätigt Anrechnung der bzw. des Vorsitzenden bei Berechnung der Freistellungsansprüche.
Das BVerwG hat jetzt im Rahmen der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des HessVGH v. 6.12.2017 klargestellt, dass es im Rahmen der Berechnung der den Gewerkschaften und Listen sowie Gruppen zustehenden Freistellungen nach § 40 Abs. 3 Satz 1 HPVG dabei bleibt, dass die Freistellung der oder des Vorsitzenden auf das zuvor errechnete Kontingent an Freistellungsansprüchen seitens der Gewerkschaften und Listen bzw. der Gruppen anzurechnen ist. Es ist also nicht so, dass die Freistellung der oder des Vorsitzenden außerhalb dieser Berechnung „läuft“ und somit ggf. „über den Durst“ erfolgt. Die Freistellung der oder des Vorsitzenden müssen sich die Gewerkschaften, Listen und Gruppen anrechnen lassen. Aus diesem Grund wurde auch die gegen den Beschluss des HessVGH v. Dezember 2017 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Damit ist erstmalig auch höchstrichterlich diese Frage entschieden. Schon zuvor hatten die hessischen Instanzgerichte gleichlautend geurteilt (VG Frankfurt a. M. v. 27.9.2004, PersV 2005, S. 179; HessVGH v. 26.11.2013, PersR 2014, S. 169). Auch die Kommentarmeinung hatte sich dieser Auslegung angeschlossen (Dobler in HBR I § 40 HPVG Rn. 236, 238, 240 ff.).
BVerwG Beschluss v. 10.9.2018, Az.: BVerwG 5 PB 2.18.
Anmerkung:
In dem jetzt entschiedenen Verfahren ging es ausschließlich um die Frage der Anrechnung der bzw. des Vorsitzenden. Beim HessVGH sind noch (mindestens) zwei Verfahren anhängig, in denen es um die Berechnungsweise der innerhalb einer Gruppe zustehenden Freistellungen geht. Konkret darum, ob bei dieser Berechnung die Anzahl der Stimmen der jeweiligen Liste in der jeweiligen Gruppe zu Grunde gelegt wird (so z. B. VG Darmstadt v. 29.8.2017, Az.: 23 K 1421/16.DA.PV und v. 23.1.2018, PersV 2018, S. 313), oder die Gesamtzahl der bei der Wahl abgegebenen Stimmen, insoweit also gruppenübergreifend. Diese Frage bedarf noch der gerichtlichen Klärung.
Landesticket bis zum 31.12.2019 verlängert
In einem gemeinsamen Schreiben v. 16.10.2018 an die Beschäftigten des Landes Hessen haben Innenminister Beuth und Finanzminister Dr. Schäfer mitgeteilt, dass das „LandesTicket Hessen“ bis zum 31.12.2019 verlängert wird. Dies gelte, so die Minister, „unabhängig vom Ausgang der im kommenden Jahr anstehenden Tarifverhandlungen“. Das Landesticket war im Rahmen der Tarifrunde zum TV-H im Jahre 2017 eingeführt worden und galt ab dem 1.1.2018. Um Erfahrungen zu sammeln und auszuwerten ist es bis zum 31.12.2018 befristet (§ 3 Abs. 1, 2 Satz 1 TV LandesTicket Hessen; HBR III Nr. 5620).
Die insoweit einseitige Entscheidung des Landes steht natürlich im Zusammenhang mit den am 28.10. anstehenden Landtagswahlen, der Bildung einer Regierung mit einer Koalitionsvereinbarung einerseits und der auch in diesem Zusammenhang zu klärenden Frage einer (erneuten) Mitgliedschaft des Landes Hessen in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) andererseits. Dies kann alles realistischerweise nicht in dem kurzen Zeitraum von rd. 2 Monaten geschehen. Durch die jetzt erfolgte Verlängerung ist für die Klärung auch dieser tarifpolitischen Frage Zeit gewonnen worden.
Im Nachgang zur Landesregelung wurde z. B. auch für den Bereich der Technischen Universität Darmstadt ein eigenständiger Tarifvertrag abgeschlossen. Auch dort gilt die Regelung seit dem 1.1.2018 und tritt mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TV-TU LandesTicket Hessen; HBR III Nr. 5927.2). Von daher kann mit Blick auf die seitens des Landes getroffene Entscheidung nun ebenfalls über eine Weitergeltung entschieden werden.
1. Hinweis zur Tarifrechtslieferung im September 2018
Im Zusammenhang mit der 354. Erg.-Lfg. im September 2018 zum Tarifrecht (Teil II / III) ist ein bedauerlicher Fehler passiert. Statt des sonst verwendeten Papiers wurde ein anderes, dünneres verwendet, das zudem sich auch farblich von dem richtigen unterscheidet. Als der Fehler entdeckt wurde, war die komplette Lieferung jedoch bereits in der Auslieferung. Wir haben uns deshalb sowohl aus Kostengründen als auch aus ökologischen Gründen dazu entschlossen, die Lieferung nicht vollständig neu mit dem richtigen Papier auszuliefern, sondern es dabei zu belassen. Es kommt hinzu, dass mit Blick auf die regelmäßigen Aktualisierungen ohnehin bereits im Laufe des Jahres 2019 die ersten insoweit nicht passenden Seiten ausgetauscht werden. Wir entschuldigen uns für das Versehen und hoffen für die getroffene Entscheidung auf Ihr Verständnis.
Die kommenden ALs
November 2018
356. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
176. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 44, 50-53 BeamtStG
357. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
177. Aktualisierung Teilausgabe IV =
22. Aktualisierung BeamtStG
Stichwortverzeichnis
Dezember 2018
358. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
178. Aktualisierung Teilausgabe IV
Anhänge Beamtenrecht
Nähere Informationen zum Aufbau des Werkes und zu seinen Teilausgaben finden Sie hier.
Teilausgabe I: Personalvertretungsrecht
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