Inhalt:
I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
VG Darmstadt: Umfang der Informationsrechte einer Personalvertretung
III. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
IV. Hinweis zu den HPVG-Seminaren
1. Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019 bis 2021 veröffentlicht
Im Newsletter Nr. 4/2019 hatten wir über den Gesetzentwurf des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2019 bis 2021 informiert. Mittlerweile ist das Gesetz vom Landtag beschlossen und im GVBl. veröffentlicht. Es hat im Rahmen der parlamentarischen Beratung keinerlei Änderung gegeben, weshalb wegen der Details auf den Newsletter Nr. 4/2019 verwiesen werden kann.
GVBl. 2019, S. 110
2. Verordnung zur Änderung der WO-HPVG vorgelegt
Mitte August hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIuS) den Entwurf einer 4. Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum HPVG vorgelegt. Geplant ist:
Für Wahlvorstände bedeutet dies, dass sie zwei unterschiedliche Listen zu fertigen haben. Zum einen die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WO-HPVG, in der Name, Vorname und Geburtsdatum enthalten sind, zum anderen die Liste, die in den Dienststellen vorhanden und ausgelegt werden muss, damit jede und jeder prüfen kann, ob er auf der Liste der Wahlberechtigten enthalten ist oder nicht. In dieser Liste darf das Geburtsdatum nicht enthalten sein.
Die Unterlagen über die Personalratswahlen sind nach der geplanten Neuregelung dann bezogen auf die Wahlen im Mai 2020 bis zum Abschluss der Personalratswahlen im Mai 2024 aufzubewahren. Etwas anderes gilt nur, wenn bis Mai 2024 gerichtliche Verfahren bezogen auf die Wahlen im Mai 2020 noch nicht abgeschlossen sind.
Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit in der Abstimmung bzw. in den üblichen Beteiligungsverfahren (u. a. Landespersonalkommission). Nach den vorliegenden Informationen ist mit einer Veröffentlichung im GVBl. vermutlich erst im Januar 2020 zu rechnen. In Kraft treten sollen die Neuregelungen „am Tag nach der Verkündung“.
VG Darmstadt: Umfang der Informationsrechte einer Personalvertretung
Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, im Einzelfall eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer zu verpflichten, „durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist“. Eine Personalvertretung verlangte von der Dienststelle Informationen darüber, von welchen Beschäftigten eine solche ärztliche Untersuchung verlangt worden ist. Auch sollte geklärt werden, welche Ärztin bzw. welcher Arzt im Einzelfall für eine solche Untersuchung in Frage kommt. Der Dienststellenleiter lehnte dieses Begehren ab. Zwar sollte allgemein über das Verfahren berichtet werden, jedoch nicht in der geforderten Detailliertheit.
Gegen diese Ablehnung leitete die Personalvertretung das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit dem Ziel ein, festzustellen, dass ihm die geforderten Auskünfte nach § 62 Abs. 2 Satz 1, 2 HPVG zustünden. Das Gericht hat entschieden:
® Der Personalrat kann verlangen, über die nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD ergehenden Untersuchungsanordnungen und die zu Grunde liegenden Umstände informiert zu werden, allerdings nur in anonymisierter Form, soweit die betroffene Person der Weiterleitung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Das Gericht begründet dies u. a. mit der allgemeinen Überwachungsaufgabe der Personalvertretung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 HPVG. Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung (§ 61 Abs. 1 HPVG) gebiete dies.
Hinweis:
Die Entscheidung ist zwar auf der Grundlage des TVöD ergangen, erlangt aber wegen der inhaltlich identischen Regelung in § 3 Abs. 5 Satz 1 TV-H auch auf den Landesbereich übertragbar.
VG Darmstadt v. 30.7.2019, Az.: 23 K 2160/18.DA.PV
Nähere Informationen zum Aufbau des Werkes und zu seinen Teilausgaben finden Sie hier.
Michael Kröll, unser Mitautor beim „HBR I – Personalvertretungsrecht“ bietet 2019 eine Seminarreihe für Personalräte nach dem HPVG zu aktuellen und relevanten Themen der Personalratsarbeit an.
Infos: https://www.michael-kröll.de/#about
Teilausgabe I: Personalvertretungsrecht
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