HBR-Newsletter Nr. 5/2019

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In dieser Ausgabe informieren wir Sie über das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019 bis 2021, die Änderung der WO-HPVG und die neueste Rechtsprechung für Hessen.

Inhalt:

I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

  1. Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019 bis 2021 veröffentlicht
  2. Verordnung zur Änderung der WO-HPVG vorgelegt

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
      VG Darmstadt: Umfang der Informationsrechte einer Personalvertretung

III. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

IV. Hinweis zu den HPVG-Seminaren



I. Aktuelles aus der Gesetzgebung


1. Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019 bis 2021 veröffentlicht

Im Newsletter Nr. 4/2019 hatten wir über den Gesetzentwurf des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2019 bis 2021 informiert. Mittlerweile ist das Gesetz vom Landtag beschlossen und im GVBl. veröffentlicht. Es hat im Rahmen der parlamentarischen Beratung keinerlei Änderung gegeben, weshalb wegen der Details auf den Newsletter Nr. 4/2019 verwiesen werden kann.

GVBl. 2019, S. 110


2. Verordnung zur Änderung der WO-HPVG vorgelegt

Mitte August hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIuS) den Entwurf einer 4. Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum HPVG vorgelegt. Geplant ist:

  • In der vom Wahlvorstand aufzustellenden Liste der Wählerinnen und Wähler soll anders als bisher der Nachname, der Vorname sowie das Geburtsdatum der bzw. des Wahlberechtigten enthalten sein (§ 2 Abs. 2 Satz 1 WO-HPVG);

  • dessen ungeachtet darf in der Wählerliste, die in den Dienststellen offen auszulegen ist, das Geburtsdatum der bzw. des Wahlberechtigten nicht enthalten sein (§ 2 Abs. 3 WO-HPVG).

  • Die Regelungen über die Aufbewahrung von Wahlunterlagen (§ 22 WO-HPVG) sollen so geändert werden, dass die Wahlunterlagen grundsätzlich so lange aufzubewahren sind, bis die folgenden Personalratswahlen durchgeführt wurden. Das Wort „mindestens“ entfällt. Es wird keine Notwendigkeit für eine längere Aufbewahrung gesehen. Etwas anderes soll nur gelten, wenn zu der vorherigen Wahl noch verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren anhängig sind. In diesem Fall sind die Unterlagen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten.


Für Wahlvorstände bedeutet dies, dass sie zwei unterschiedliche Listen zu fertigen haben. Zum einen die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WO-HPVG, in der Name, Vorname und Geburtsdatum enthalten sind, zum anderen die Liste, die in den Dienststellen vorhanden und ausgelegt werden muss, damit jede und jeder prüfen kann, ob er auf der Liste der Wahlberechtigten enthalten ist oder nicht. In dieser Liste darf das Geburtsdatum nicht enthalten sein.

Die Unterlagen über die Personalratswahlen sind nach der geplanten Neuregelung dann bezogen auf die Wahlen im Mai 2020 bis zum Abschluss der Personalratswahlen im Mai 2024 aufzubewahren. Etwas anderes gilt nur, wenn bis Mai 2024 gerichtliche Verfahren bezogen auf die Wahlen im Mai 2020 noch nicht abgeschlossen sind.

Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit in der Abstimmung bzw. in den üblichen Beteiligungsverfahren (u. a. Landespersonalkommission). Nach den vorliegenden Informationen ist mit einer Veröffentlichung im GVBl. vermutlich erst im Januar 2020 zu rechnen. In Kraft treten sollen die Neuregelungen „am Tag nach der Verkündung“.


II. Aktuelles aus der Rechtsprechung


VG Darmstadt: Umfang der Informationsrechte einer Personalvertretung

Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, im Einzelfall eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer zu verpflichten, „durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist“. Eine Personalvertretung verlangte von der Dienststelle Informationen darüber, von welchen Beschäftigten eine solche ärztliche Untersuchung verlangt worden ist. Auch sollte geklärt werden, welche Ärztin bzw. welcher Arzt im Einzelfall für eine solche Untersuchung in Frage kommt. Der Dienststellenleiter lehnte dieses Begehren ab. Zwar sollte allgemein über das Verfahren berichtet werden, jedoch nicht in der geforderten Detailliertheit.

Gegen diese Ablehnung leitete die Personalvertretung das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit dem Ziel ein, festzustellen, dass ihm die geforderten Auskünfte nach § 62 Abs. 2 Satz 1, 2 HPVG zustünden. Das Gericht hat entschieden:

® Der Personalrat kann verlangen, über die nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD ergehenden Untersuchungsanordnungen und die zu Grunde liegenden Umstände informiert zu werden, allerdings nur in anonymisierter Form, soweit die betroffene Person der Weiterleitung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Das Gericht begründet dies u. a. mit der allgemeinen Überwachungsaufgabe der Personalvertretung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 HPVG. Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung (§ 61 Abs. 1 HPVG) gebiete dies.


Hinweis:

Die Entscheidung ist zwar auf der Grundlage des TVöD ergangen, erlangt aber wegen der inhaltlich identischen Regelung in § 3 Abs. 5 Satz 1 TV-H auch auf den Landesbereich übertragbar.

VG Darmstadt v. 30.7.2019, Az.: 23 K 2160/18.DA.PV



III. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

  • Im Rahmen der 374. Aktualisierung der Gesamtausgabe bzw. der 187. Aktualisierung des Teils IV werden wir im November 2019 u. a. die Überarbeitung der Kommentierungen zu den §§ 60, 63 HBG (Autoren: Dr. v. Roetteken und Dr. Meister) ausliefern.

  • Die 375. Aktualisierung der Gesamtausgabe enthält Tarifverträge und eine neue Verschlagwortung/Stichwortverzeichnis zum Tarifrecht.

  • Im Rahmen der 376. Aktualisierung der Gesamtausgabe bzw. der 100. Aktualisierung des Teils I werden wir im Dezember 2019 u. a. die Überarbeitung der Kommentierungen zu den §§ 36, 37, 78, 98, 106 und 116 HPVG (Autor: Christian Rothländer) sowie § 5 WO-HPVG (Autor: Friedrich Dobler) sowie die Neufassung des Posters mit der grafischen Darstellung des Ablaufes von Beteiligungsverfahren ausliefern.

  • Im Rahmen der 377. Aktualisierung der Gesamtausgabe bzw. der 101. Aktualisierung des Teils I im Januar 2020 werden wir die Überarbeitung der Kommentierung zu den §§ 9 bis 11 HPVG (Autor: Dr. Bernhard Burkholz) sowie weitere Teile der Kommentierung der WO-HPVG (Autor: Friedrich Dobler) ausliefern.

  • Im Rahmen der 380. Aktualisierung der Gesamtausgabe bzw. der 102. Aktualisierung des Teils I im März 2020 werden wir vermutlich u. a. die Überarbeitung der Kommentierung des § 40 HPVG (Autor: Friedrich Dobler) ausliefern. Darin enthalten dann auch die jüngere Rechtsprechung des HessVGH zur Berechnung von Freistellungskontingenten.

Nähere Informationen zum Aufbau des Werkes und zu seinen Teilausgaben finden Sie hier.



IV. Hinweis zu HPVG-Seminaren


Michael Kröll, unser Mitautor beim „HBR I – Personalvertretungsrecht“ bietet 2019 eine Seminarreihe für Personalräte nach dem HPVG zu aktuellen und relevanten Themen der Personalratsarbeit an.
Infos: https://www.michael-kröll.de/#about

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