Vorübergehende Abweichungen von der hessischen Arbeitszeit- sowie der hessischen Urlaubsverordnung
Drittes DRÄndG in Vorbereitung/Änderung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte geplant
Keine "Urlaubsrückgabe" wegen coronabedingter Reiseeinschränkungen
BVerwG bestätigt: Gebot der Schriftlichkeit auch bei einer E-Mail gewahrt
Redaktionsverhandlungen zum Tarifabschluss im Bereich der Goethe-Universität Frankfurt a. M. verzögern sich
Das Hessische Innenministerium hat die „Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von Regelungen der Hessischen Arbeitszeitverordnung und der Hessischen Urlaubsverordnung“ (nachf. „AbweichungsVO“ abgekürzt) erlassen. Hintergrund sind mit Blick auf die Corona-Pandemie zulässige Abweichungen im Verhältnis zu dem sonst geltenden Arbeitszeit- und Urlaubsrecht. Im Einzelnen:
Die Inanspruchnahme des Guthabens des Arbeitszeitkontos nach § 1a HAZVO wird flexibler gehandhabt. Wenn die Inanspruchnahme des Guthabens des Arbeitszeitkontos unmittelbar vor Beginn des Ruhestandes „aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie“ nicht möglich ist, dann gilt auch für diese Fälle die Möglichkeit der stundenbezogenen Auszahlung des jeweiligen Guthabens. Damit werden die Fälle, in denen wegen der Pandemie die Inanspruchnahme des Guthabens unmittelbar vor Beginn des Ruhestands nicht möglich ist, denen mit den bereits jetzt geregelten Fällen des § 1a Abs. 4 Satz 1 HAZVO gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 der AbweichungsVO).
Zudem wird es möglich, von dem Erfordernis des Ausgleichs einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb von 4 Wochen nach der Überschreitung abzuweichen und zudem von der maximal möglichen Zulässigkeit der Inanspruchnahme von bis zu 3 Gleittagen im Monat bzw. 24 Gleittage pro Kalenderjahr abzuweichen. Wer also in Folge der Pandemie länger arbeiten musste, diese Arbeitszeit aber in den vier folgenden Wochen nicht ausgleichen konnte, hat die Möglichkeit, diese Arbeitszeit auch durch die Inanspruchnahme einer höheren Anzahl von Gleittagen pro Monat wieder auszugleichen. Die Abweichungen legt die jeweilige oberste Dienstbehörde fest. Es wird damit ein flexibles, auf jede Dienststelle abstimmbares Instrument geschaffen.
Üblicherweise verfällt Urlaub nach Ablauf von 9 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 9 Abs. 2 Satz 1, 2 HUrlVO). Der Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahres 2019 würde also mit Ablauf des 30.9.2020 verfallen. Nunmehr ist geregelt worden, dass Erholungsurlaub aus dem Jahre 2019, wenn er wegen der Corona-Pandemie nicht genommen werden konnte, erst mit Ablauf des 31.3.2021 verfällt (§ 2 Abs. 1 AbweichungsVO). Der Verfallszeitraum wird also in diesem speziellen Fall um 6 Monate hinausgeschoben. Diese Regelung gilt aktuell allerdings nur für Erholungsurlaub aus dem Jahre 2019, nicht jedoch für Urlaubsansprüche aus dem Jahre 2020. Nach aktuellem Stand muss dieser bis zum 30.9.2021 angetreten sein.
Kann trotz des verlängerten Verfallszeitraums Erholungsurlaub aus den Jahren 2019 und 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht rechtzeitig vor dem Ende des Beamtenverhältnisses angetreten werden, kann er finanziell abgegolten werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Beamtenverhältnis spätestens mit Ablauf des 31.12.2020 endet (§ 2 Abs. 2 AbweichungsVO).
Die Verordnung ist am 15.3.2020 in Kraft getreten und gilt bis einschließlich 31.12.2021.
GVBl. 2020, S. 454
Wie u. a. der Presseberichterstattung rund um die Versetzung des Landespolizeipräsidenten Münch in den einstweiligen Ruhestand zu entnehmen war (FR v. 16.7.2020, S. 2), bereitet die Landesregierung offensichtlich ein „Drittes Dienstrechtsänderungsgesetz – 3. DRÄndG“ vor. Dieses befindet sich derzeit wohl in der internen Abstimmung innerhalb der Landesregierung. Über die Inhalte ist mit zwei Ausnahmen nichts weiter bekannt: Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskriminalamtes soll künftig eine politische Beamtin bzw. ein politischer Beamter sein und damit jederzeit in den Ruhestand versetzt werden können (§ 7 Abs. 1 HBG).
Die Amtszeit der derzeitigen Beisitzerinnen bzw. Beisitzer (ehrenamtliche Richterinnen und Richter) bei den Fachkammern für Personalvertretungsrecht (Land) endet am 14.1.2021. Derzeit besteht an allen 5 Verwaltungsgerichten in Hessen (Darmstadt, Wiesbaden, Frankfurt a. M., Gießen und Kassel) eine Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land). Im Zuge der anstehenden Berufungsverfahren hat der für das Berufungsverfahren operativ zuständige Präsident des HessVGH in einem Schreiben v. 9.7.2020 mitgeteilt, dass wohl im Rahmen des 3. DRÄndG geplant ist, für Entscheidungen nach dem HPVG
→ für die Bezirke des VG Darmstadt, des VG Frankfurt a. M. und des VG Wiesbaden eine Fachkammer beim VG Frankfurt a. M. und
→ für die Bezirke des VG Gießen und des VG Kassel eine Fachkammer beim VG Kassel zu bilden.
Das würde eine Reduktion von bisher fünf auf dann noch zwei Fachkammern bedeuten. Das dies u. a. mit längeren Fahrzeiten für alle Beteiligten einhergeht, dürfte unstreitig sein. Sollte diese Absicht bestehen bleiben, so würde dies u. a. eine Änderung des § 111 Abs. 1 HPVG erforderlich machen, weil dort die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (und nicht einzelner) geregelt ist.
Nicht bekannt ist derzeit, ob sich dieser Plan auch auf die derzeit noch bei allen fünf Verwaltungsgerichten bestehenden Fachkammern für das Personalvertretungsrecht (Bund) erstreckt.
Ein Beamter hatte auf der Grundlage betrieblicher Übung (Eintrag in eine Urlaubsliste) für die Zeit vom 1.5. bis 31.5.2020 Erholungsurlaub beantragt. Diesem Antrag, vermittelt durch den Eintrag in die Liste, hat der Dienstherr nicht widersprochen, weshalb der Urlaub als genehmigt galt. Parallel dazu hatte der Betroffene eine Reise in der Zeit vom 1.5. bis 24.5.2020 in die USA gebucht. Diese Reise konnte nun wegen der coronabedingten Reiseeinschränkungen in der konkreten Form der weitestgehenden Einstellung des Flugverkehrs in die und von den USA nicht realisiert werden. Daraufhin beantragte der Beamte bei der Dienststelle, den bereits für den Mai 2020 genehmigten Urlaub zu verschieben. Dies lehnte der Dienststellenleiter ab. Im Wege einer einstweiligen Anordnung wollte der Betroffene den Dienstherrn gerichtlich verpflichtet sehen, seinem Antrag stattzugeben. Erfolglos. Der HessVGH lehnte den Antrag ab. Die nicht mehr zu realisierende Urlaubsreise in die USA stellt keinen hinreichenden Grund dar, den bereits im eher formlosen Verfahren genehmigten Urlaub zu verschieben. Auch das Argument des Betroffenen, es läge durch das eher formlose Verfahren in der Dienststelle durch Eintragung in einer Liste keine ausdrückliche Genehmigung des beantragten Urlaubs durch den Dienstherrn vor, ließ das Gericht nicht gelten. Er könne aus diesem formlosen Verfahren keine Rechte ableiten, zumal er durch die parallele Buchung der Reise hinreichend deutlich gemacht habe, dass er nicht nur einfach Urlaub, sondern auch verreisen wolle.
HessVGH v. 3.6.2020, Az.: 1 B 1379/20
Im HBR-Newsletter Nr. 4/2017 (Juli 2017) hatten wir über die Entscheidung des BVerwG v. 15.12.2016 (Az.: 5 P 9.15 = PersR 7-8 2017, S. 61) informiert, mit der das Gericht eine Zustimmungsverweigerung nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG akzeptiert hatte, die als mit Unterschrift versehenes Originaldokument als PDF-Dokument eingescannt und dann als Anhang zu einer Mail an den Dienststellenleiter verschickt wurde. Obwohl § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG die „Schriftlichkeit“ vorsieht, wurde die digitale Zusendung an den Dienststellenleiter als zulässig und vor allem fristwahrend betrachtet.
Diese Rechtsprechung hat nunmehr eine Bestätigung und Erweiterung erfahren. Das BVerwG hat entschieden, dass es dem Schriftformerfordernis des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG auch dann genügt,
„… wenn der Vorsitzende des Personalrats in einer namentlich gekennzeichneten E-Mail dem Dienststellenleiter die Tatsache der Zustimmungsverweigerung mitteilt und die Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer dieser E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Format MS-Word übermittelt, die lediglich die textliche Wiedergabe der Gründe beinhaltet.“
Anders als in dem im Dezember 2016 entschiedenen Fall fehlte hier jegliche eigenhändige Unterschrift. War sie noch auf dem eingescannten Originaldokument beim 2016er Fall enthalten, fehlte sie hier (naturgemäß) auf bzw. in der E-Mail und auch auf dem beigefügten MS-Word-Dokument. Insofern hat das BVerwG seine Rechtsprechung vom Dezember 2016 nicht nur bestätigt, sondern sogar erweitert.
BVerwG v. 15.5.2020, Az.: 5 P 9.19
Hinweis für Hessen:
Wie schon im HBR-Newsletter Nr. 4/2017 erwähnt, kann aktuell nicht davon ausgegangen werden, dass beide Entscheidungen direkt und unmittelbar auch auf hessisches Landesrecht übertragbar (HPVG) sind. Beide Entscheidungen basieren auf der Grundlage des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, der zwar insbesondere hinsichtlich des Schriftformerfordernisses mit § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG vergleichbar ist, gleichwohl steht für den Geltungsbereich des HPVG, soweit zu sehen, eine explizite Entscheidung noch aus. Bei den Vorinstanzen des jetzt entschiedenen Falles handelt es sich um solche in Nordrhein-Westfalen. Auch von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Hessen identisch entschieden wird. Keine Bedenken bestehen, parallel zu verfahren, d.h., sowohl die Ablehnung schriftlich zu verfassen und fristgerecht zuzuleiten, als auch parallel die digitale Variante zu wählen. Auf der sicheren Seite ist man aber bis auf Weiteres nur dann, wenn die schriftliche (analoge) Variante fristgerecht beim Dienststellenleiter eingeht (weitere Details: Burkholz in HBR I § 69 HPVG Rn. 123a).
In einer gemeinsamen Pressemitteilung v. 6.7.2020 aus Anlass der am 8.7.2020 anstehenden Wahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten der Goethe-Universität Frankfurt a. M. kritisieren die Gewerkschaften GEW und der ver.di Landesbezirk Hessen, dass auch über ein Jahr nach Abschluss der 2019er Tarifrunde für den Bereich der Goethe-Universität Frankfurt a. M. im März 2019 noch keine Änderungstexte der anzupassenden tarifvertraglichen Regelungen vorliegen. Damit konnten die Redaktionsverhandlungen noch nicht einmal beginnen, so dass auch keine aktuellen Fassungen der maßgebenden tarifvertraglichen Regelungen vorliegen. Beide Gewerkschaften sehen den Grund in einer Überforderung der Personalabteilung der Goethe-Universität, die sie den Folgen der 2008 vollzogenen Selbstständigkeit in Form der Umwandlung in eine Stiftungsuniversität nicht gewachsen sehen. Sie appellieren an die neu zu wählende Präsidentin bzw. den Präsidenten, alsbald für Abhilfe zu sorgen.
Vor diesem Hintergrund müssen wir auch die Abonnentinnen und Abonnenten des HBR bzw. des Teils II/III erneut vertrösten. Wir können eine Aktualisierung des gesamten Tarifrechts der Universität Frankfurt a. M. (HBR III Nr. 5911 ff.) erst dann vornehmen, wenn die Redaktionsverhandlungen abgeschlossen sind und das Unterschriftsverfahren begonnen hat.
386. Aktualisierung Gesamtausgabe =
193. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 21, 45, 54 HBG
387. Aktualisierung Gesamtausgabe =
104. Aktualisierung Teilausgabe I
Personalvertretungsrecht
§§ 12-16, 93, 103, 104 HPVG
388. Aktualisierung Gesamtausgabe =
Tarifrecht
TV-H, Tarifrecht Forst Hessen
389. Aktualisierung Gesamtausgabe =
105. Aktualisierung Teilausgabe I =
Personalvertretungsrecht
§ 74 HPVG, 1. Teil
390. Aktualisierung Gesamtausgabe =
106. Aktualisierung Teilausgabe I =
Personalvertretungsrecht
§ 74 HPVG, 2. Teil
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