HBR-Newsletter Nr. 5/2022

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Wir informieren Sie in dieser Ausgabe über Personalratswahlen, Urlaubsrecht, Energiepauschale, neue Urteile und die Aufhebung des „Lehrer-Erlasses“.

I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

  1. Personalratswahlen im (neuen) Landesamt für Gesundheit und Pflege
  2. § 29b TV-H wird in hessisches Urlaubsrecht übernommen
  3. Energiepauschale von 300,00 Euro auch für hessische Versorgungsempfängerinnen- und -empfänger

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

  1. VG Frankfurt a. M. zu Abordnungen im Schulbereich
  2. Mangelnde Information im Beteiligungsverfahren kein Zustimmungsverweigerungsgrund

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

„Lehrer-Erlass“ zur Eingruppierung aufgehoben

IV. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten


I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

1. Personalratswahlen im (neuen) Landesamt für Gesundheit und Pflege

Im Newsletter 4/2022 hatten wir über die Planungen der Bildung eines neuen, hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege informiert. Es soll zum 1.1.2023 seinen Betrieb aufnehmen. Aktuell befindet sich eine Verordnung in der Abstimmung hinsichtlich der Übergangsregelungen für bestehende und die Anordnung von Neuwahlen für die Personalvertretungen dieses Amtes:

  • Die erstmaligen Personalratswahlen und die Wahlen für die Jugend- und Auszubildendenvertretung in diesem Landesamt sollen in der Zeit vom 1.5. bis 31.5.2023 stattfinden.
  • Bis dahin führt der GPR sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung im aktuellen Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes die Geschäfte als örtlicher Personalrat bzw. als örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretung des Hessischen Landesamts weiter. Die Weiterführung der Geschäfte endet spätestens am 30.6.2023.
  • Die nächsten, regelmäßigen Personalratswahlen sollen in der Zeit zwischen dem 1.5. und dem 31.5.2024 stattfinden (§ 20 Abs. 1 HPVG-E 2023). Es soll auch bei der Regelung bleiben, dass, wenn eine Personalratswahl außerhalb des üblichen Turnus stattgefunden hat, dieser dann nicht neu zu wählen ist, wenn seine Amtszeit zu Beginn des Turnus noch kein Jahr betragen hat (§ 23 Abs. 2 HPVG; § 20 Abs. 3 HPVG-E 2023). Da wegen des Feiertages 1.5.2023 die erstmaligen Wahlen beim neuen Landesamt erst danach stattfinden können, werden sich die gewählten Gremien aller Voraussicht nach an den regelmäßigen Wahlen im Mai 2024 nicht beteiligen müssen, sondern dann erst wieder im Mai 2028.

Entwurf einer VO zur Sicherstellung der Personalvertretung im Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege.

2. § 29b TV-H wird in hessisches Urlaubsrecht übernommen

Im Rahmen der Tarifrunde 2021 wurde mit Wirkung zum 1.8.2022 ein neuer § 29b TV-H in das Tarifrecht eingefügt. Dieser regelt einen Anspruch von Beschäftigten bei der Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes während der ersten 8 Wochen nach der Niederkunft auf Freistellung im Umfang von 20 % der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit. Eine vergleichbare Regelung im dienstrechtlichen Urlaubsrecht fehlt. Dies soll durch die Schaffung eines neuen § 15b HUrlVO geändert werden. Es soll ein Anspruch auf 8 Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung geschaffen werden. Ist die individuelle Arbeitszeit auf weniger als 5 Tage in der Woche verteilt, so reduziert sich der Anspruch anteilig. Der Anspruch kann geteilt werden, gleichwohl muss er in den ersten 8 Wochen nach Niederkunft genommen sein, ansonsten verfällt er. Das Beteiligungsverfahren dazu ist eingeleitet. Das HMdIuS hat jetzt im Rahmen einer Vorgriffsregelung mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, bereits ab dem 1.8.2022 so zu verfahren, wie die Entwurfsfassung der Änderungsverordnung dies vorsieht.

RdSchr. des HMdIuS v. 29.7.2022, Az.: I 1-12b-05 nebst Anlage Entwurf § 15b HUrlVO; n. v.

3. Energiepauschale vom 300,00 Euro auch für hessische Versorgungsempfängerinnen- und ‑empfänger

Bekanntlich wird für Rentnerinnen und Rentner im Dezember 2022 über die Rentenversicherung (DRV) eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 Euro gezahlt. Der Bund wird für seine Versorgungsempfängerinnen- und ‑empfänger dies ebenfalls organisieren. Da das Versorgungsrecht „föderalisiert“ ist, muss jedes Bundesland für sich entscheiden, ob es diese Leistung auch „seinen“ Versorgungsempfängerinnen- und -empfängern zukommen lässt. In Hessen wird dies der Fall sein. Ein fraktionsübergreifender Gesetzesantrag der Fraktionen von CDU, Bündnis90/Die Grünen, der SPD sowie der FDP im Hessischen Landtag sieht Folgendes vor:

  • Mit den Versorgungsbezügen für Dezember 2022 wird eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 Euro geleistet,
  • Voraussetzung ist u. a., dass im Dezember 2022 Ansprüche auf Versorgungsleistungen bestehen, der dauernde Wohnsitz nicht im Ausland ist und zudem nicht parallel eine gesetzliche Rente bezogen wird.

Wie sonst auch, unterliegt die Pauschale der Steuerpflicht.

LT.-Drucks. 20/9350 v. 11.10.2022


II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

1.  VG Frankfurt a. M. zu Abordnungen im Schulbereich

Im Allgemeinen gilt, dass Abordnungen zu einer anderen Dienststelle, wenn sie denn einen Zeitraum von 6 Monaten überschreiten, der Mitbestimmung unterliegen (§ 77 Abs. 1 Nr. 1, Buchst. e HPVG). Für den Schulbereich sind jedoch die Sonderregelungen des § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG zu beachten. Danach gilt u. a., dass eine Abordnung innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt „… bis zur Dauer eines Schuljahres“ nicht der Mitbestimmung unterliegen. Auch daran scheiterte die von einem Gesamtpersonalrat (GPR) eines Staatlichen Schulamtes begehrte Feststellung, dass die Abordnungen von Lehrkräften von der Schule A. in der Landeshauptstadt Wiesbaden zur Schule B. ebenfalls in der Landeshauptstadt Wiesbaden, mitbestimmungspflichtig seien. Zwar handelt es sich jeweils um eigene Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne (§ 91 Abs. 2 HPVG), aber beide Schulen und damit die Abordnungen sollten innerhalb einer kreisfreien Stadt erfolgen. Dies ist der Sonderfall, der nach § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG im Schulbereich der Mitbestimmung entzogen ist. Es kommt hinzu, dass die Lehrkräfte exakt für die Dauer eines Schuljahres im Sinne des § 56 HSchG, also vom 1.8. bis zum 31.7. abgeordnet werden sollten.

VG Frankfurt a. M. v. 11.7.2022 – 23 K 3546/21.F.PV. Beschwerde zum HessVGH zugelassen und eingelegt. Das Verfahren wird dort unter dem Az.: 22 A 1548/22.PV geführt.

2. Mangelnde Information im Beteiligungsverfahren kein Zustimmungsverweigerungsgrund

In zwei unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Verfahren haben sich das Bundesverwaltungsgericht einerseits und das VG Frankfurt a. M. andererseits mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine mangelnde Unterrichtung im Mitbestimmungsverfahren ein hinreichender Zustimmungsverweigerungsgrund z. B. im Sinne des § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG (Gesetzesverstoß etc.) ist. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Das BVerwG hat jüngst entschieden, dass sich ein Personalrat nach den Regularien des BPersVG nicht auf eine mangelnde Unterrichtung im Beteiligungsverfahren berufen kann. Diese Rüge stellt keinen Gesetzesverstoß i. S. des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG 1974 dar, „da diese Bestimmung keine das Mitbestimmungsverfahren sichernde Vorschrift ist und sich die in ihr genannten Zustimmungsverweigerungsgründe allein auf die vom Dienststellenleiter beabsichtigte… Maßnahme beziehen“. Die Personalvertretung hätte in diesem Fall noch während des Laufes der Rückäußerungsfrist ergänzende Informationen einholen müssen.

In die gleiche Richtung geht auch die bereits unter Nr. 1 geschilderte Entscheidung des VG Frankfurt a. M. v. 11.7.2022. Auch hier geht das Gericht davon aus, dass eine mangelhafte Unterrichtung für sich gesehen keinen beachtlichen Zustimmungsverweigerungsgrund darstellt. Es liegt kein Gesetzesverstoß i. S. des § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG vor (S. 10 des amtlichen Entscheidungsumdruckes unter Berufung auch auf die Entscheidung des BVerwG v. 7.10.2010 – 6 P 6.09 –). Diese Auffassung vertritt das BVerwG bereits seit 1987 (BVerwG v. 10.8.1987 – 6 P 22.84 –).

BVerwG v. 27.4.2022 – 5 P 8.20 – Rn. 25; VG Frankfurt v. 11.7.2022 – 23 K 3546/21.F.PV -

Anmerkung:
Die Entscheidung des BVerwG basierte noch auf dem BPersVG 1974. An der Rechtslage hat sich jedoch auch durch den Erlass des BPersVG 2021 nichts geändert (§ 78 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG 2021). Ähnliches gilt auch für das HPVG. Auch das in Vorbereitung befindliche neue HPVG sieht in § 75 Abs. 6 Nr. 1 HPVG-E unverändert einen Versagungskatalog vor.


III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

„Lehrer-Erlass“ zur Eingruppierung aufgehoben

Bekanntlich ist mit Wirkung zum 1.8.2022 der Tarifvertrag Entgeltordnung Lehrkräfte Hessen (TV EGO-L-H) in Kraft getreten (StAnz. 2022, S. 790). 12 Jahre nach der Schaffung des „allgemeinen“ hessischen Tarifrechts (TV-H etc.) wird damit auch erstmalig das Eingruppierungsrecht der im Arbeitsverhältnis stehenden Lehrkräfte tariflich geregelt. Bis dahin galt der „Erlass der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen“ (HBR IIa, Gliederungsnummer 1410.1.1). Letztlich eine Eingruppierungsempfehlung der TdL, die von Hessen durch eigenständige Erlasse übernommen wurde.

Nunmehr hat das Tarifreferat des Hessisches Innenministeriums bekannt gegeben, dass dieser Erlass aufgehoben ist. Es gilt damit ausschließlich noch der TV EGO-L-H.

Erlass des HMdIuS v. 18.8.2022, Az.: I44 – P2502A-02-18/001


Hinweis für die Bezieherinnen und Bezieher des HBR:

Wir werden aus dieser Entscheidung insoweit Konsequenzen ziehen, als der genannte Erlass ca. Ende 2023 aus dem Werk entfernt wird. Bis dahin behalten wir ihn in bei, um einen Rückgriff auf anstehende Eingruppierungsentscheidungen zu erleichtern.


IV. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten

Oktober 2022:
426. Aktualisierung Gesamtausgabe=
Tarifrecht
Aktuelle Tarifverträge

November 2022:
427. Aktualisierung Gesamtausgabe =
212. Aktualisierung Teilausgabe IV
Hess. Besoldungsgesetz, HHöMSLeistBV, HessHG, UniklinG

428. Aktualisierung Gesamtausgabe =
213. Aktualisierung Teilausgabe IV
Einstellungsverfahren in den hess. Schuldienst, AuswahlRL für den höheren Polizeivollzugsdienst, HMVergARV, HVAnpG 2022/2023

Dezember 2022:
429. Aktualisierung Gesamtausgabe =
214. Aktualisierung Teilausgabe IV
§ 60 HBG, Beihilfe-Regelungen

‑empfänger

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