I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
„Lehrer-Erlass“ zur Eingruppierung aufgehoben
IV. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten
Im Newsletter 4/2022 hatten wir über die Planungen der Bildung eines neuen, hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege informiert. Es soll zum 1.1.2023 seinen Betrieb aufnehmen. Aktuell befindet sich eine Verordnung in der Abstimmung hinsichtlich der Übergangsregelungen für bestehende und die Anordnung von Neuwahlen für die Personalvertretungen dieses Amtes:
Entwurf einer VO zur Sicherstellung der Personalvertretung im Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege.
Im Rahmen der Tarifrunde 2021 wurde mit Wirkung zum 1.8.2022 ein neuer § 29b TV-H in das Tarifrecht eingefügt. Dieser regelt einen Anspruch von Beschäftigten bei der Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes während der ersten 8 Wochen nach der Niederkunft auf Freistellung im Umfang von 20 % der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit. Eine vergleichbare Regelung im dienstrechtlichen Urlaubsrecht fehlt. Dies soll durch die Schaffung eines neuen § 15b HUrlVO geändert werden. Es soll ein Anspruch auf 8 Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung geschaffen werden. Ist die individuelle Arbeitszeit auf weniger als 5 Tage in der Woche verteilt, so reduziert sich der Anspruch anteilig. Der Anspruch kann geteilt werden, gleichwohl muss er in den ersten 8 Wochen nach Niederkunft genommen sein, ansonsten verfällt er. Das Beteiligungsverfahren dazu ist eingeleitet. Das HMdIuS hat jetzt im Rahmen einer Vorgriffsregelung mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, bereits ab dem 1.8.2022 so zu verfahren, wie die Entwurfsfassung der Änderungsverordnung dies vorsieht.
RdSchr. des HMdIuS v. 29.7.2022, Az.: I 1-12b-05 nebst Anlage Entwurf § 15b HUrlVO; n. v.
Bekanntlich wird für Rentnerinnen und Rentner im Dezember 2022 über die Rentenversicherung (DRV) eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 Euro gezahlt. Der Bund wird für seine Versorgungsempfängerinnen- und ‑empfänger dies ebenfalls organisieren. Da das Versorgungsrecht „föderalisiert“ ist, muss jedes Bundesland für sich entscheiden, ob es diese Leistung auch „seinen“ Versorgungsempfängerinnen- und -empfängern zukommen lässt. In Hessen wird dies der Fall sein. Ein fraktionsübergreifender Gesetzesantrag der Fraktionen von CDU, Bündnis90/Die Grünen, der SPD sowie der FDP im Hessischen Landtag sieht Folgendes vor:
Wie sonst auch, unterliegt die Pauschale der Steuerpflicht.
LT.-Drucks. 20/9350 v. 11.10.2022
Im Allgemeinen gilt, dass Abordnungen zu einer anderen Dienststelle, wenn sie denn einen Zeitraum von 6 Monaten überschreiten, der Mitbestimmung unterliegen (§ 77 Abs. 1 Nr. 1, Buchst. e HPVG). Für den Schulbereich sind jedoch die Sonderregelungen des § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG zu beachten. Danach gilt u. a., dass eine Abordnung innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt „… bis zur Dauer eines Schuljahres“ nicht der Mitbestimmung unterliegen. Auch daran scheiterte die von einem Gesamtpersonalrat (GPR) eines Staatlichen Schulamtes begehrte Feststellung, dass die Abordnungen von Lehrkräften von der Schule A. in der Landeshauptstadt Wiesbaden zur Schule B. ebenfalls in der Landeshauptstadt Wiesbaden, mitbestimmungspflichtig seien. Zwar handelt es sich jeweils um eigene Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne (§ 91 Abs. 2 HPVG), aber beide Schulen und damit die Abordnungen sollten innerhalb einer kreisfreien Stadt erfolgen. Dies ist der Sonderfall, der nach § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG im Schulbereich der Mitbestimmung entzogen ist. Es kommt hinzu, dass die Lehrkräfte exakt für die Dauer eines Schuljahres im Sinne des § 56 HSchG, also vom 1.8. bis zum 31.7. abgeordnet werden sollten.
VG Frankfurt a. M. v. 11.7.2022 – 23 K 3546/21.F.PV. Beschwerde zum HessVGH zugelassen und eingelegt. Das Verfahren wird dort unter dem Az.: 22 A 1548/22.PV geführt.
In zwei unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Verfahren haben sich das Bundesverwaltungsgericht einerseits und das VG Frankfurt a. M. andererseits mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine mangelnde Unterrichtung im Mitbestimmungsverfahren ein hinreichender Zustimmungsverweigerungsgrund z. B. im Sinne des § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG (Gesetzesverstoß etc.) ist. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Das BVerwG hat jüngst entschieden, dass sich ein Personalrat nach den Regularien des BPersVG nicht auf eine mangelnde Unterrichtung im Beteiligungsverfahren berufen kann. Diese Rüge stellt keinen Gesetzesverstoß i. S. des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG 1974 dar, „da diese Bestimmung keine das Mitbestimmungsverfahren sichernde Vorschrift ist und sich die in ihr genannten Zustimmungsverweigerungsgründe allein auf die vom Dienststellenleiter beabsichtigte… Maßnahme beziehen“. Die Personalvertretung hätte in diesem Fall noch während des Laufes der Rückäußerungsfrist ergänzende Informationen einholen müssen.
In die gleiche Richtung geht auch die bereits unter Nr. 1 geschilderte Entscheidung des VG Frankfurt a. M. v. 11.7.2022. Auch hier geht das Gericht davon aus, dass eine mangelhafte Unterrichtung für sich gesehen keinen beachtlichen Zustimmungsverweigerungsgrund darstellt. Es liegt kein Gesetzesverstoß i. S. des § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG vor (S. 10 des amtlichen Entscheidungsumdruckes unter Berufung auch auf die Entscheidung des BVerwG v. 7.10.2010 – 6 P 6.09 –). Diese Auffassung vertritt das BVerwG bereits seit 1987 (BVerwG v. 10.8.1987 – 6 P 22.84 –).
BVerwG v. 27.4.2022 – 5 P 8.20 – Rn. 25; VG Frankfurt v. 11.7.2022 – 23 K 3546/21.F.PV -
Anmerkung:
Die Entscheidung des BVerwG basierte noch auf dem BPersVG 1974. An der Rechtslage hat sich jedoch auch durch den Erlass des BPersVG 2021 nichts geändert (§ 78 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG 2021). Ähnliches gilt auch für das HPVG. Auch das in Vorbereitung befindliche neue HPVG sieht in § 75 Abs. 6 Nr. 1 HPVG-E unverändert einen Versagungskatalog vor.
Bekanntlich ist mit Wirkung zum 1.8.2022 der Tarifvertrag Entgeltordnung Lehrkräfte Hessen (TV EGO-L-H) in Kraft getreten (StAnz. 2022, S. 790). 12 Jahre nach der Schaffung des „allgemeinen“ hessischen Tarifrechts (TV-H etc.) wird damit auch erstmalig das Eingruppierungsrecht der im Arbeitsverhältnis stehenden Lehrkräfte tariflich geregelt. Bis dahin galt der „Erlass der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen“ (HBR IIa, Gliederungsnummer 1410.1.1). Letztlich eine Eingruppierungsempfehlung der TdL, die von Hessen durch eigenständige Erlasse übernommen wurde.
Nunmehr hat das Tarifreferat des Hessisches Innenministeriums bekannt gegeben, dass dieser Erlass aufgehoben ist. Es gilt damit ausschließlich noch der TV EGO-L-H.
Erlass des HMdIuS v. 18.8.2022, Az.: I44 – P2502A-02-18/001
Hinweis für die Bezieherinnen und Bezieher des HBR:
Wir werden aus dieser Entscheidung insoweit Konsequenzen ziehen, als der genannte Erlass ca. Ende 2023 aus dem Werk entfernt wird. Bis dahin behalten wir ihn in bei, um einen Rückgriff auf anstehende Eingruppierungsentscheidungen zu erleichtern.
Oktober 2022:
426. Aktualisierung Gesamtausgabe=
Tarifrecht
Aktuelle Tarifverträge
November 2022:
427. Aktualisierung Gesamtausgabe =
212. Aktualisierung Teilausgabe IV
Hess. Besoldungsgesetz, HHöMSLeistBV, HessHG, UniklinG
428. Aktualisierung Gesamtausgabe =
213. Aktualisierung Teilausgabe IV
Einstellungsverfahren in den hess. Schuldienst, AuswahlRL für den höheren Polizeivollzugsdienst, HMVergARV, HVAnpG 2022/2023
Dezember 2022:
429. Aktualisierung Gesamtausgabe =
214. Aktualisierung Teilausgabe IV
§ 60 HBG, Beihilfe-Regelungen
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