I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
1. Geplante Änderungen HPVG, HBR und HDG
2. Entschädigung für die Vorsitzenden von Einigungsstellen
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
Radio Bremen scheitert mit Verfassungsbeschwerde
III. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
1. In eigener Sache
2. AL-Vorschau
1. Geplante Änderung des HPVG, HBR und des HDG
Mitte Dezember 2017 fand im Landtag die erste Lesung des umfangreichen Gesetzentwurfes „zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit“ (LT.-Drucks. 19/5728 v. 5.12.2017) statt. Mit Art. 22 dieses Entwurfes soll auch § 62 Abs. 2 HPVG geändert werden:
→ In Satz 2 soll das Wort „vorzulegen“ durch die Wörter „zu übermitteln“,
→ in Satz 4 soll das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“, und
→ in Satz 5 sollen die Wörter „zur Kenntnis zu bringen“ durch die Worte „offen zu legen“
ersetzt werden. Zur Begründung für diese Änderungen wird angeführt, dass die Begrifflichkeiten „an die Begriffsbestimmungen in Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 angepasst“ werden. Dem Austausch von „Zustimmung“ zu „Einwilligung“ kommt keine inhaltliche Bedeutung zu. Beide Begriffe bezeichnen die vorherige Zustimmung bzw. Einwilligung zu einer Maßnahme, in diesem Fall der Einsichtnahme in die Personalakte. Demgegenüber wird eine „Genehmigung“ nachträglich erteilt.
Die erste Lesung dieses Artikel-Gesetzes fand am 14.12.2017 statt. Es folgen jetzt die Beratungen in den Ausschüssen. Das Inkrafttreten ist zum 25. Mai 2018 geplant (Art. 131 des Gesetzes).
Mit dem gleichen Artikelgesetz sollen auch Änderungen im Hessischen Beamtengesetz erfolgen (Art. 16). Es betrifft die §§ 80, 86, 89, 90, 93, 96 HBG. Auch hier liegt ein inhaltlicher Schwerpunkt auf sprachlichen Anpassungen an das EU-Recht, z. B. „Übermittlung“ statt Vorlage.
Ebenfalls soll § 33 des Hessischen Disziplinargesetzes (HDG) geändert werden (Art. 21 des Gesetzentwurfes). In Abs. 1 und Abs. 2 sollen jeweils die Worte „Vorlage“ durch die Worte „Übermittlung“ ersetzt, in Abs. 1 sollen zusätzlich die Worte „oder Nutzung“ ersatzlos gestrichen werden.
2. Entschädigung für die Vorsitzenden von Einigungsstellen
Der auf § 71 Abs. 7 Satz 2 HPVG basierende Erlass v. November 2012 hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für Vorsitzende von Einigungsstellen (HBR I, Ordner 4, Nr. 1901) ist neu veröffentlicht worden, da er ansonsten im Rahmen der Erlassbereinigung außer Kraft getreten wäre. Inhaltlich wurde keine Änderung vorgenommen. Es bleibt bei der Höhe von 200,00 €. Wie schon zuvor, bindet dieser Erlass nur die Landesverwaltung selbst, nicht jedoch die weiteren Dienststellen, die ebenfalls unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen.
Staatsanzeiger Hessen 2017, S. 1134
Radio Bremen scheitert mit Verfassungsbeschwerde
Im Newsletter Nr. 1/2017 hatten wir über die rechtliche Auseinandersetzung bei Radio Bremen über die dortige Mitbestimmung bei arbeitnehmerähnlichen Personen bzw. freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern berichtet. Das OVG Bremen hatte der klagenden Personalvertretung Recht gegeben und die Mitbestimmung im Bereich der personellen Einzelmaßnahmen und bei sozialen Angelegenheiten auch vor dem Hintergrund des § 18a Abs. 5 Radio-Bremen-Gesetzes (RBG) befürwortet (OVG Bremen v. 1.12.2015, PersR 7-8/2016, S. 70). Das bremische Rundfunkgesetz bestimmt, dass die Personalvertretung auch bei „arbeitnehmerähnlichen Personen“ zu beteiligen ist. Die Beschwerde zum BVerwG wurde nicht zugelassen, die hiergegen durch Radio Bremen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen (BVerwG v. 1.11.2016, PersR 2/2017, S. 7). Damit war die mitbestimmungsfreundliche Entscheidung des OVG Bremen rechtskräftig.
Radio Bremen hat sowohl gegen die Entscheidung des OVG Bremen, des BVerwG als auch gegen die zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Diese wurde durch das BVerfG nicht zur Verhandlung und Entscheidung angenommen und zurückgewiesen. Es bleibt also letztlich bei den Entscheidungen sowohl des OVG Bremen als auch des BVerwG. Die nur 1 ½ Seiten lange Entscheidung des BVerfG ist in zweifacher Hinsicht bemerkenswert:
BVerfG vom 22.2.2017 - 1 BvR 13/17
1. In eigener Sache
Norbert Breunig, seit 1988 Autor des HBR, hat Ende September 2017 seine Mitarbeit am HBR beendet. Damit endet ein rund 30jähriges Engagement für das HBR. Norbert Breunig war zuletzt noch zuständig für die Kommentierung der §§ 30 bis 32 HPVG sowie des § 116 HPVG. Verlag und Herausgeber danken Norbert Breunig auch auf diesem Weg für seine jahrzehntelange Mitarbeit. Wir bedauern seine Entscheidung, nehmen sie aber auch mit Respekt zur Kenntnis. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles erdenklich Gute.
Die von Norbert Breunig bislang bearbeiteten Vorschriften wurden wie folgt neu verteilt:
2. AL-Vorschau
Januar 2018
342. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
Tarifrecht
Tarifverträge
Stichwortverzeichnisse Teil IIa und IIb
Februar 2018
343. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
91. Aktualisierung Teilausgabe I
§§ 27, 29, 60, 68 HPVG
März 2018
344. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
170. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 7-11, 39 HBeamtVG 2014
HBesG
Anhänge
345. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
92. Aktualisierung Teilausgabe I
§ 74 HPVG (erster Teil; der zweite Teil folgt im Juni)
Nähere Informationen zum Aufbau des Werkes und zu seinen Teilausgaben finden Sie hier.
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.
Kontaktformular