HBR-Newsletter Nr. 6/2019

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In dieser Ausgabe informieren wir Sie über die neueste Entwicklung beim LandesTicket Hessen, über eine HPVG-Änderung sowie über aktuelle Urteile zur Berechnung von Freistellungsansprüchen und zum Konkurrentenschutz.

Aktuelles aus der Gesetzgebung
1. Änderung Einkommenssteuergesetz beschlossen/LandesTicket Hessen
2. Änderung des § 8 Abs. 1 Satz 1 HPVG geplant

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. HessVGH zur Berechnung von Freistellungsansprüchen nach § 40 Abs. 3 Satz 2 ff. HPVG
2. HessVGH: Kein Konkurrentenschutz bei Beförderungsverbot

III. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
1. In eigener Sache: Das HBR wird 60
2. 101. Aktualisierungslieferung zum Teil I im Januar 2020
3. Weitere Aktualisierungen

IV. Hinweis zu HPVG-Seminaren

 


I. Aktuelles aus der Gesetzgebung


1.
Einkommenssteuergesetz/LandesTicket Hessen

Der Bundesrat hat am Freitag, den 29.11.2019 der im November 2019 bereits vom Bundestag beschlossenen Änderung des Einkommensteuergesetzes zugestimmt. Insoweit können die Arbeitgeber in Hessen, bei denen es das sogen. „LandesTicket“ gibt (Land Hessen, Universitäten Frankfurt a. M. und Darmstadt, Uniklinik Frankfurt a. M.) als Arbeitgeber weiterhin das Ticket pauschal versteuern und somit mit „befreiender Wirkung“ an die Beschäftigten weitergeben. Eine Anrechnung auf die steuerliche Entfernungspauschale im Einzelfall erfolgt nicht.


2. Änderung des § 8 Abs. 1 Satz 1 HPVG geplant

Die Koalitionsfraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen haben im Dezember 2019 einen Gesetzentwurf „zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften“ in den Landtag eingebracht. Nach Art. 9 des Gesetzentwurfes sollen in § 8 Abs. 1 Satz 1 HPVG die Worte „Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern“ durch die Worte „Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung“ ersetzt werden. Diese Änderung steht im inhaltlichen Zusammenhang mit der parallel geplanten Änderung des § 4a HGO, wonach die Kriterien für eine Stadt als „kreisfreie Stadt“ bzw. eine Stadt mit „Sonderstatus“ festgeschrieben werden. Es wird künftig einen Automatismus beim Aufstieg in den Sonderstatus geben, der sich an der Einwohnerzahl festmacht.

Die erste Lesung des Gesetzentwurfes fand im Rahmen des Dezember-2019-Plenums am 11.12.2019 statt. Es erfolgte eine Überweisung an den federführenden Innenausschuss des Landtages. Mit einer Verabschiedung ist realistischerweise erst Anfang 2020 zu rechnen.


LT.-Drucks. 20/1644 v. 04.12.2019, S. 19.

 


II. Aktuelles aus der Rechtsprechung


1. HessVGH zur Berechnung von Freistellungsansprüchen nach § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG


Der HessVGH hat in seiner Entscheidung v. 26.9.2019 zur Frage der konkreten Berechnung von Freistellungsansprüchen einer Liste innerhalb einer Gruppe letztlich wie schon zuvor das VG Darmstadt eine Berechnungsweise akzeptiert, die keine scharfe Trennung beinhaltet. Akzeptiert wurde, dass zunächst die einem Gremium zustehenden Freistellungsansprüche unter Anwendung folgender Formel ermittelt werden:

Gesamtzahl der für eine Liste abgegebenen Stimmen x Anzahl der Freistellungen
Gesamtzahl aller Stimmen

Unter „Gesamtzahl der für eine Liste abgegebenen Stimmen“ ist die gruppenübergreifende Addition aller Stimmen für eine identische Liste zu verstehen. Nach diesem Ergebnis sollen dann die Freistellungen sowohl auf die anspruchsberechtigten Gruppen als auch Listen verteilt werden. Ob es aber zwingend dieser Berechnung bedarf, lässt das Gericht offen, denn eine Berechnung unter Aufteilung nach Gruppen sei „rechtlich nicht zwingend geboten“. Zudem stärke die im Jahre 2004 in das Gesetz aufgenommen Regelung die Autonomie des Personalrats.

HessVGH v. 26.9.2019, Az.: 22 A 430/18.PV; rechtskräftig.


2. HessVGH: Kein Konkurrentenschutz bei Beförderungsverbot


In einem Stellenbesetzungsverfahren beabsichtigte eine Dienstelle, einen Bewerber auszuwählen, der sich zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in der Besoldungsgruppe A 14 befand. Die streitige Planstelle ist nach A 15 bewertet. Der unterlegene Antragsteller, der sich ebenfalls auf diese Planstelle beworben hatte, befand sich zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in der Besoldungsgruppe A 13. Als die endgültige Besetzungsentscheidung anstand, stellte der unterlegene A 13-Bewerber im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) den Antrag, dass die Beförderung des ausgewählten A 14 Bewerbers nicht vorgenommen wird. Erfolglos. Das Gericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der in A 13 befindliche Antragsteller zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung einem Beförderungsverbot unterlegen habe. Zwischen dem individuellen Amt A 13 und der angestrebten, nach A 15 bewerteten Stelle läge noch das Amt A 14. Da diese Ämter nach § 21 Abs. 1 Satz 4 HBG regelmäßig zu durchlaufen seien, hätte der Antragsteller ohnehin nicht direkt und unmittelbar nach A 15 befördert werden können. Er hätte nach einer Beförderung nach A 14 noch eine Wartezeit von 2 Jahren absolvieren müssen.

HessVGH v. 11.7.2019, Az.: 1 B 2402/18; rechtskräftig.

 



III. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten


1.
In eigener Sache: Das HBR wird 60!

Das HBR wird im Jahre 2020 60 Jahre „alt“. Das Werk wurde 1960 von den damaligen Herausgebern Dr. Herbert Schirrmacher und Arno H. Maneck begründet und im Deutschen Fachschriftenverlag herausgegeben. 1993 und damit vor mittlerweile 26 Jahren erfolgte dann der Wechsel zum R. v. Decker Verlag, der wiederum zur Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm gehört. Das Werk war in den 60 Jahren seines Bestehens regelmäßig Veränderungen unterworfen. Dazu gehört ein regelmäßig angepasstes inhaltliches, äußeres und inneres Erscheinungsbild. Die Auseinanderentwicklung des Tarifrechts auf Bundesebene verbunden mit dem Austritt des Landes Hessen aus der TdL im April 2004 und der rechtlichen Selbständigkeit von zwei Universitäten (Frankfurt a. M. und Darmstadt) sowie der Universitätsklinik Frankfurt a. M. und dem daraus resultierenden eigenen Tarifrecht im Jahre 2010 erforderten ebenfalls erhebliche Umstellungsmaßnahmen. Die Föderalisierung des Dienstrechts im September 2006 verlangte eine Umstellung der im Teil IV enthaltenen Texte (z. B. statt BBesG HBesG und statt BeamtVG HBeamtVG), sowie den Aufbau einer insoweit eigenständigen Kommentierung, aktuell zum HBeamtVG. Ein zentraler und insoweit konstanter Bestandteil seit 1960 ist allerdings die Kommentierung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG), dass wie das HBR 2020 ebenfalls 60 Jahre alt wird. Es ist erstmalig am 1.1.1960 in Kraft getreten. Daneben haben wir die Typografie regelmäßig modernisiert, den spezifischen Bedingungen der Online-Nutzung folgend in den Kommentierungen bei Gerichtsentscheidungen die vollständigen Aktenzeichen mit aufgenommen, um damit eine Verlinkung auf den jeweiligen Volltext zu erreichen, und schließlich in Tarif- und Gesetzestexten kleine, hochgestellte Satznummern auch dann aufgenommen, wenn sie nicht „amtlicher“ Bestandteil der Regelung sind. Dies erleichtert die Zitierung. Alle Einzelheiten der Veränderungsprozesse seit 1960 können dem Vorwort zur Gesamtausgabe entnommen werden.

Diesen wenigen Beispiele der regelmäßigen Anpassungen fühlen sich Verlag und aktuelle Herausgeber auch in der Zukunft verpflichtet. Wie immer sind wir in diesem Zusammenhang für Anregungen und Kritik jederzeit dankbar.

Verlag und Herausgeber bedanken sich bei dieser Gelegenheit bei allen Leserinnen und Lesern, Nutzerinnen und Nutzern, die uns in den vergangenen Jahren, zum Teil auch Jahrzehnten die Treue gehalten haben. Wir werden alles daransetzen, das Werk weiterzuentwickeln und damit zukunftsorientiert zu halten. Dabei gibt es für uns eine entscheidende Leitlinie: Das HBR soll eine unverzichtbare Arbeitshilfe für die Anwendung des Tarif-, Dienst- und Personalvertretungsrechts in Hessen bleiben.


2.
101. Aktualisierungslieferung zum Teil I im Januar 2020

Im Januar werden wir die 101. Ergänzungslieferung zum Teil I (Personalvertretungsrecht) ausliefern. Der Schwerpunkt wird dabei auf der Überarbeitung von Vorschriften liegen, die mit Blick auf die regelmäßigen Personalratswahlen im Mai 2020 relevant sind. Im Einzelnen:

  • Überarbeitung der Kommentierung zu den §§ 9 bis 11 HPVG (Autor: Dr. Bernhard Burkholz),
  • Überarbeitung der Kommentierung zu den §§ 7, 10, 13, 15 bis 17 WO-HPVG (Autor: Friedrich Dobler).


3.
Weitere Aktualisierungen

Im Februar werden mit der 378. und 379. Aktualisierung der Gesamtausgabe = 188. und 189. AL zu Teil IV das HBG und das BeamtStG aktualisiert.

Nähere Informationen zum Aufbau des Werkes und zu seinen Teilausgaben finden Sie hier.

 



IV. Hinweis zu HPVG-Seminaren

Michael Kröll, unser Mitautor beim „HBR I – Personalvertretungsrecht“ bietet auch 2020 Seminare zu aktuellen und relevanten Themen der Personalratsarbeit nach dem HPVG an.
Infos: https://www.michael-kröll.de/#about

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