I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Terminplanung Personalratswahlen 2021
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
III. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
Bekanntlich wurden die regelmäßigen Personalratswahlen im Mai 2020 auf einen zunächst noch unbekannten Zeitpunkt wegen der Pandemie verschoben und die Amtszeit der bestehenden Gremien bis zum 31.5.2021 verlängert. Das HMdIuS wollte den Zeitraum der nachzuholenden Wahlen durch Rechtsverordnung festlegen (§ 1 Abs. 1, 2 Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020 v. 24.3.2020, GVBl. 2020, S. 231; siehe HBR I Nr. 1600.1). Wie das HMdIuS nunmehr in einem Rundschreiben v. 21.8.2020 mitteilt, wird von dieser Absicht Abstand genommen. Die Entwicklung der Pandemie lasse es nicht zu, einen allgemeinen Wahlzeitraum vor Mai 2021 festzulegen. Auch in Absprache mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften gilt stattdessen jetzt Folgendes:
Die regelmäßigen Personalratswahlen sollen jetzt so stattfinden, dass sie rechtzeitig vor Ablauf der (verlängerten) Amtszeit am 31.5.2021 durchgeführt werden.
Der Mai 2021 gilt damit als Zeitraum der nächsten, allgemeinen Personalratswahlen. Das bedeutet auch, dass die darauffolgenden regelmäßigen Wahlen dann im Mai 2025 stattfinden (§§ 17; 15 HPVG). Wenn es in dem Zeitraum zwischen Mai 2020 und Mai 2021 vorgezogene Personalratswahlen gegeben hat, z. B. aus einem der in § 24 Abs. 1 HPVG genannten Gründe, dann brauchen diese Gremien im Mai 2021 nicht neu gewählt werden (§ 23 Abs. 2 Satz 2 HPVG). Diese werden dann erst wieder bei den übernächsten, regelmäßigen Personalratswahlen im Mai 2025 neu gewählt.
Die Regelungen gelten sinngemäß auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Auch diese Wahlen sind so zu terminieren, dass sie bis zum 31.5.2021 abgeschlossen sind. Die darauffolgenden Wahlen finden dann im Mai 2023 statt.
RdSchr. des HMdIuS v. 21.8.2020, Az.: 70c04.03-11-20/001; n. v.
Anmerkungen:
Der online auf www.rehm-verlag.de zur Verfügung stehende Leitfaden für die Personalratswahlen nach dem HPVG wird demnächst auf der Grundlage der aktuellen Entwicklungen (s. o.) überarbeitet und angepasst. Alle Fristen, Termine, Berechnungen basieren dann auf einem Wahltermin im Mai 2021. Unsere Kundinnen und Kunden erhalten eine Nachricht, sobald die Aktualisierung veröffentlicht ist.
Im Rahmen eines Verfahrens des Erlasses einer einstweiligen Verfügung hat der HessVGH einen Antrag zurückgewiesen, mit dem der klagende Personalrat erreichen wollte, dass eine bestimmte Regelung in einer Dienstanweisung, mit der Regelungen zum Urlaubsrecht getroffen wurden, zumindest bis zum Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens zurückgestellt werden. In der Sache ging es um die an den Schulen eines Landkreises eingesetzten Beschäftigten (Schulverwaltungskräfte, Reinigungskräfte, Hausmeisterinnen und Hausmeister). Der Dienststellenleiter regelte in einer Dienstanweisung, die ohne Einhaltung des Mitbestimmungsrechts nach § 74 Abs. 1 Nr. 11 HPVG in Kraft gesetzt wurde, dass der betroffene Personenkreis seinen Jahresurlaub zumindest grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen habe. Schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte das zuständige Verwaltungsgericht Kassel es abgelehnt, die Regelung bis zum Abschluss des Beteiligungsverfahrens auszusetzen. Gegen diese Ablehnung richtete sich die sofortige Beschwerde beim HessVGH.
Der HessVGH hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – rechtskräftig – zurückgewiesen.
Der HessVGH sieht in der konkreten Formulierung der entsprechenden Passage der Dienstanweisung keine mitbestimmungspflichtige Regelung bei der „Aufstellung des Urlaubsplans“ nach § 74 Abs. 1 Nr. 11 HPVG. Im Kern wird argumentiert, dass sich der Begriff der „Aufstellung des Urlaubsplans“ auf solche Maßnahmen der Dienststelle bezieht, die sich generell und konkret auf die Koordinierung der Urlaubszeiten der Beschäftigten beschränken. Darum ginge es jedoch vorliegend nicht. Die Dienstanweisung stelle vielmehr eine Regelung dar, „die sich auf den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb als solchen und nicht unmittelbar auf die zeitliche Lage des Urlaubs der Beschäftigten“ bezieht. Dies sei nicht mitbestimmungspflichtig.
Die Dienstanweisung wird zwar als Verwaltungsanordnung qualifiziert und der HessVGH kommt auch zum Ergebnis, dass die Dienststellenleitung das Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 1 HPVG verletzt hat, weil er die Mitteilungspflicht nach § 72 Abs. 3 HPVG nicht beachtet hat (S. 12 ff. des amtlichen Umdrucks). Ein Verfügungsanspruch stehe dem Personalrat aber nicht zur Seite: Das HPVG kenne keinen Anspruch auf Rückgängigmachung und die Pflichtverletzung schätzt der Senat nicht als grob ein, so dass § 111 Abs. 2 HPVG nicht greift.
VG Kassel v. 8.1.2020, Az.: 23 L 3210/19.KS.PV
HessVGH v. 9.7.2020, Az.: 22 B 347/20.PV
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat in einem Beschwerdeverfahren entschieden, dass ein Arbeitgeber verpflichtet sein kann, dem für die Durchführung einer Betriebsratswahl gebildeten Wahlvorstand auch die privaten Anschriften der Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen.
Ausgangspunkt war der Fall eines Unternehmens, bei dem die Auslieferungsfahrer ihren Dienst in aller Regel nicht von einem Stützpunkt (sog. „Hub“ bzw. der Betriebsstätte) aus antreten und von daher nicht oder kaum in der eigentlichen Betriebsstätte anwesend sind. Es kam hinzu, dass etliche Verwaltungsmitarbeiter pandemiebedingt sich ebenfalls nicht in der Betriebsstätte aufhielten, sondern im Home-Office waren. Der Wahlvorstand begehrte deshalb vom Arbeitgeber die Offenbarung der privaten Anschriften, damit er insbesondere diesen Beschäftigten die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) zur Verfügung stellen kann. Der Arbeitgeber lehnte dies u. a. mit dem Hinweis ab, dass allein die Tatsache, dass ein Wahlvorstand gebildet sei, noch nicht zur Durchführung der eigentlichen Wahl führe. Von daher sei das Ansinnen zu früh gestellt. Zudem kehrten nach und nach Beschäftigte aus dem Home-Office in die Betriebsstätte zurück.
Das Gericht gab im Ergebnis dem Wahlvorstand recht und verfügte, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, „… dem Wahlvorstand die (privaten) Postadressen sämtlicher Arbeitnehmer des Betriebes bekanntzugeben“. Dies ergäbe sich insgesamt aus §§ 24 Abs. 2, 1 WahlO BetrVG. Datenschutzgründe stünden dem nicht entgegen.
HessLAG 10.8.2020, Az.: 16 TABVGa 75/20.
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Anmerkungen:
Soweit zu sehen, ist das eine der ersten Entscheidungen, die sich mit der Frage der Zurverfügungstellung der privaten Anschrift von Wahlberechtigten befasst. Üblicherweise enthält die Wählerliste nur den Nachnamen, den Vornamen und das Geburtsdatum (§ 2 Abs. 2 WO-HPVG). Ansonsten geht man davon aus, dass die Wahlberechtigten von den Vorbereitungen der Wahl durch den Aushang Kenntnis erlangen (§ 1 Abs. 3 WO-HPVG). Im entschiedenen Fall würde dies jedoch, auch unabhängig vom Home-Office, ins Leere laufen, weil zumindest ein Teil der Beschäftigten jedenfalls regelhaft nicht in der Betriebsstätte ist. Vor diesem Hintergrund wurde dann der Anspruch des Wahlvorstandes anerkannt, die privaten Anschriften zu erhalten. Von daher kann man also nicht von einem generellen Anspruch des Wahlvorstandes auf Erhalt dieser Angaben ausgehen. Im begründeten Einzelfall aber schon. Z. B. aktuell dann, wenn sich im Vorfeld der Personalratswahlen im Mai 2021 eine relevante Zahl von Beschäftigten im Home-Office befindet.
Oktober 2020:
392. Aktualisierung Gesamtausgabe =
194. Aktualisierung Teilausgabe IV
Stichwortverzeichnis/Verschlagwortung Beamtenrecht
November 2020:
393. Aktualisierung Gesamtausgabe
Tarifverträge
Dezember 2020:
394. Aktualisierung Gesamtausgabe =
195. Aktualisierung Teilausgabe IV =
§§ 36, 61, 81 HBG
Vorschriften Beamtenrecht
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