HBR-Newsletter Nr. 6/2021

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In dieser Ausgabe informieren wir Sie über HöMS, 3. DRÄndG, Teilfreistellung von Personalräten, Wahlanfechtungsverfahren und die aktuelle Tarifeinigung.

I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
1. Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS) mit Änderungen beschlossen
2. Drittes Dienstrechtsänderungsgesetz vor der Verabschiedung

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

1. VG Frankfurt a. M.: Keine Anrechnung der Teilnahme an Personalratssitzungen auf Teilfreistellung
2. Wahlanfechtungsverfahren nach den Personalratswahlen HPVG im Mai 2021

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

Tarifeinigung im Rahmen der Tarif- und Besoldungsrunde 2021 Hessen

IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten


I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

1. Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS) mit Änderungen beschlossen

Der Hessische Landtag hat am 30.9.2021 in dritter Lesung das HöMS-Gesetz mit Änderungen beschlossen. Noch in der Sitzung des Innenausschusses am 2.9.2021 wurde auf Drängen der Koalitionsfraktionen entschieden, dem Plenum die unveränderte Annahme des ursprünglichen Entwurfes zu empfehlen (LT.-Drucks. 20/6328 v. 2.9.2021; siehe Newsletter Nr. 5/2021). Überraschenderweise legten dann die Koalitionsfraktionen am 15.9.2021 einen Änderungsantrag vor, mit dem zumindest einige Kritikpunkte aus den schriftlichen Stellungnahmen und der mündlichen Anhörung aufgegriffen wurden (LT.-Drucks. 20/6389 v. 15.9.2021).

Die Änderungen im Überblick:

  • § 60 Abs. 4 Satz 4 und 5 HHG sollen nun auch für die Professorinnen und Professoren der HöMS gelten. Die Vorschriften regeln,

    → dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden können (§ 60 Abs. 4 Satz 4 HHG) und

    → dass Abordnungen und Versetzungen dieses Personenkreises in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule innerhalb des Geltungsbereichs des HHG auch ohne individuelle Zustimmung möglich sind (§ 60 Abs. 4 Satz 5 HHG).

    Diese im Vergleich zum sonstigen Beamtenverhältnis weitergehenden Schutzvorschriften, die sich aus der Wissenschaftsfreiheit ergeben, sollten ursprünglich für den Personenkreis der Professorinnen und Professoren der HöMS nicht gelten (§ 90a HHG). Da diese Verweisung nunmehr gestrichen werden soll, verfügen die Professorinnen und Professoren der HöMS damit über den gleichen Abordnungs- und Versetzungsschutz wie alle anderen Professorinnen und Professoren auch.
  • Der Kanzler der HöMS soll nun doch im Benehmen mit dem Senat, auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten der HöMS, vom HMdIuS berufen werden (§ 90k Satz 2 HHG). D. h., der ursprünglich geplanten alleinigen Entscheidungsbefugnis des Innenministeriums über die Berufung wird ein Konsultationsverfahren auf der Ebene der HöMS vorgeschaltet.
  • Dem Kuratorium des HöMS sollen jetzt doch auch zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter „aus dem Bereich der Wissenschaft“ angehören. Das war bislang nicht vorgesehen (§ 90l Abs. 2 Nr. 10 -neu- HHG). Zuständig für die Benennung ist der Senat der HöMS (§ 90l Abs. 3 Satz 1 HHG).
  • Die Überwachung der Geschäftsführung des Präsidiums der HöMS erfolgt künftig „unter Einbeziehung der Stellungnahme des Senats nach § 90g Nr. 4“ HHG (§ 90l Abs. 5 Nr. 1 HHG).
  • Der ursprünglich geplante Ausschluss der Anwärterinnen und Anwärter von der Wahl eines örtlichen Personalrats und stattdessen der Wahl von nur Vertrauensleuten wird aufgegeben. Den ursprünglich geplanten neuen § 101a Abs. 4 sowie den neuen § 101b HPVG wird es nicht geben. Da es dabei bleibt, das für die Anwärterinnen und Anwärter für den Polizeivollzugsdienst künftig die HöMS die Einstellungsbehörde sein wird (§ 101a Abs. 3 HPVG), werden sie dann den örtlichen Personalrat der HöMS mitwählen. Dass sie auch den HPR Polizei mitwählen, war nicht streitig und dabei bleibt es auch. Bei allen anderen Anwärterinnen und Anwärtern (z. B. kommunaler Bereich, sonstiger Landesbereich) bleibt es dabei, dass die Einstellungsbehörde z. B. die jeweilige Kommune ist. Von daher wählen sie den örtlichen Personalrat der HöMS nicht mit (§ 9 Abs. 3 HPVG; Änderungen in Art. 5 des Gesetzentwurfes).
  • In Art. 6 (Änderung des HBG) werden redaktionelle Unsauberkeiten bereinigt:

    → Der Wortlaut auch der §§ 29 Abs. 2 Satz 3; 64 Abs. 2 HBG muss an die neue Begrifflichkeit angepasst werden.

Von Ausnahmen abgesehen, treten die Neuregelungen mit Wirkung zum 1.1.2022 in Kraft.

GVBl. 2021, S. 622 ff.

2. Drittes Dienstrechtsänderungsgesetz vor der Verabschiedung

Die Beratungen des seit Juni 2021 dem Landtag vorliegenden Gesetzentwurf eines „Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ (3. DRÄndG; siehe Newsletter Nr. 4/2021 v. 10.6.2021) neigt sich dem Ende entgegen. Anfang Oktober 2021 hat der Innenausschuss mehrheitlich einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen angenommen (LT.-Drucks. 20/649 v. 6.10.2021), mit dem doch etliche Punkte geändert werden sollen. Wegen des Umfangs nur wenige Hinweise:

→ In § 45 HBG wird ein ausdrücklicher Verweis auf die Neufassung des § 45 BeamtStG hinsichtlich des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten aufgenommen. Details hierzu: Baßlsperger: Tattoos und religiöse Symbole: Das neue Gesetz, PersR 10/2021, S. 36.

→ Im Personalvertretungsrecht wird die alternative Möglichkeit geschaffen, dass Sitzungen des Personalrats auch als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden können (§ 32 Abs. 2 HPVG). Diese Regelung gilt allerdings zeitlich befristet nach dem derzeit noch nicht bekannten Inkrafttreten der Regelung bis einschließlich 30.6.2023. Ab dem 1.7.2023 ist der neue Abs. 2 dann wieder aufgehoben (Art. 5a des Gesetzes).

Im Übrigen hält die Koalition an der Absicht fest, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Personalvertretungssachen Land (HPVG) neu geregelt wird. Das VG Frankfurt a. M. wird dann auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Darmstadt und Wiesbaden, das VG Kassel auch für den Bezirk des VG Gießen zuständig sein. Bereits anhängige Verfahren in Darmstadt, Wiesbaden und Kassel gehen direkt und unmittelbar in die neuen Zuständigkeiten über. In Personalvertretungssachen Bund (BPersVG) wird künftig das VG Darmstadt allein zuständig sein.

Die geplante Endfassung kann der LT.-Drucks. 20/6505 v. 7.10.2021 entnommen werden.


II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

1. VG Frankfurt a. M.: Keine Anrechnung der Teilnahme an Personalratssitzungen auf eine Teilfreistellung

Nach den Personalratswahlen im Mai 2021 regelte ein Personalrat die ihm nach § 40 Abs. 3, 4 HPVG zustehenden Freistellungen. Es wurden sowohl ganze als auch teilweise Freistellungen beschlossen und auch beim Dienststellenleiter beantragt. Der stimmte auch zu, allerdings im Falle der teilweisen Freistellungen mit dem Hinweis, dass auf der Grundlage der individuellen Arbeitszeit

→ die Freistellung mit einer Stundenzahl X für den Personalrat erfolgt,

→ woraus sich die Reststundenzahl Y für die dienstlichen Tätigkeiten ergibt.

→ Da es sich bei der Tätigkeit für den Personalrat um ein Ehrenamt handele, sollte auf die Freistellung mit der Stundenzahl X für den Personalrat auch eine Anrechnung für die Teilnahme an den Personalratssitzungen verbunden sein.

Damit wollte der Dienststellenleiter erreichen, dass der zeitliche Umfang der Teilnahme an den Personalratssitzungen auf den zeitlichen Umfang der Teilfreistellung „angerechnet“ wird. Ergebnis wäre gewesen, dass sich dadurch die Stunden der Teilfreistellung für die Personalratsarbeit reduziert hätten und zwar in dem Maße, wie eben Personalratssitzungen anfielen. Gleichzeitig wäre jedoch die Stundenzahl Y, mit der die dienstlichen Tätigkeiten auszuüben sind, unangetastet geblieben.

Dem hat das Gericht u. a. auch mit Hinweis auf die h. M. in der Rechtsprechung und Kommentierung (Details: Dobler in HBR I § 40 HPVG Rn. 173) widersprochen. Der Zeitaufwand für die Teilnahme an Sitzungen des Personalrats bleibt danach nach einhelliger Meinung „… bei der Ermittlung des Umfangs der erforderlichen Freistellungen nach § 40 Abs. 3 HPVG grundsätzlich außer Ansatz …“. Praktisch bedeutet das, dass zu dem Freistellungskontingent von Y Stunden für Personalratsarbeit dann noch der Zeitaufwand für die Teilnahme an den Sitzungen hinzukommt. Das führt dann zu einer Reduktion der Stundenzahl X für dienstliche Tätigkeiten.

VG Frankfurt a. M. v. 25.8.2021; Az.: 23 L 1933/21.F.PV

Beschwerde zum HessVGH wurde zugelassen.

2. Wahlanfechtungsverfahren nach den Personalratswahlen HPVG im Mai 2021

Es ist nichts Ungewöhnliches, dass sich die Gerichte nach Personalratswahlen mit Wahlanfechtungsverfahren befassen müssen. So auch jetzt wieder im Nachgang zu den von Mai 2020 auf Mai 2021 verschobenen Personalratswahlen nach dem HPVG:


a) VG Frankfurt a. M. zum Versand von Briefwahlunterlagen

In einer Dienststelle kam es ganz offensichtlich zu einer verspäteten, in Einzelfällen wohl sogar zu keiner Zusendung angeforderter Briefwahlunterlagen. Betroffen und angegriffen wurde sowohl die Wahl zu einem örtlichen Personalrat als auch zum Gesamtpersonalrat. Die Wahlen fanden am 25.5. und 26.5.2021 statt. Zum Teil wurden Briefwahlunterlagen auch mit Blick auf die Pandemie bereits im April 2021 beim Wahlvorstand angefordert. Die Zusendung erfolgte jedoch zum Teil erst rund um den 20.5. und 21.5.2021, mithin nur wenige Tage vor den Wahlterminen, so dass die Gefahr bestand, dass sie nicht rechtzeitig zurückgeschickt wurden und beim Wahlvorstand eingingen.

Hinzu kam, dass die versandten Unterlagen im Umfang von rd. 200 Fällen wohl auch nicht vollständig waren. Es sollen einzelne Seiten der Wahlvorschläge gefehlt haben, so dass bei in diesem Fall der Listenwahl nicht alle Kandidatinnen und Kandidaten und ihre Platzierung auf der Liste erkennbar gewesen sein sollen.

Schließlich monierte das Gericht, dass ein Mitglied des Wahlvorstandes Einsicht in die Wählerliste genommen hat, um festzustellen, wer bereits gewählt hat und wer nicht. Jedenfalls in Einzelfällen wurden dann die Nichtwähler angerufen/angesprochen und aufgefordert, vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Dieses Verhalten sei mit der gebotenen Neutralität, mit der das Amt eines Wahlvorstandsmitglieds auszuüben sei, nicht zu vereinbaren.

In der Summe der einzelnen Vorfälle sah das Gericht dann einen ausreichenden Grund, beide Wahlen für ungültig zu erklären.

VG Frankfurt a. M. v. 18.8.2021; Az.: 23 K 1634/21.F.PV

Beschwerde zum HessVGH wurde zugelassen, aber nicht eingelegt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.


b) VG Frankfurt a. M. zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit

In einer Dienststelle gab es Streit über die Frage der Wahlberechtigung und Wählbarkeit von in der Dienststelle tätigen Personen. Die Dienststelle hat eigene Firmen (Tochtergesellschaften) gegründet, die sie „beherrscht“ und deren Beschäftigte in der HPVG-Dienststelle tätig werden. In zwei Fällen verweigerte der Dienststellenleiter die Vorlage von Beschäftigtenlisten mit der Begründung, es seien Beschäftigte eines anderen Arbeitgebers, die nach dessen Weisung in der Dienststelle tätig würden. Dies sei vertraglich so geregelt.

Der Wahlvorstand beschloss daraufhin u. a., dass den tangierten Beschäftigten die Möglichkeit gegeben wurde, mittels eines Formulars selbst beim Wahlvorstand die Aufnahme in die Wählerliste zu beantragen, mit der Folge, im Mai mit wählen zu können. Zudem wurde differenziert hinsichtlich der Zuerkennung des aktiven bzw. des passiven Wahlrechts.

Nach Feststellung des Wahlergebnisses beantragte der Dienststellenleiter die Annullierung der Personalratswahl in der tangierten Gruppe. Er hielt das Vorgehen des Wahlvorstandes insgesamt für rechtswidrig. Der Antrag hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Personalratswahlen in dieser Gruppe für ungültig erklärt. Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis „auf Antrag“ und eine Differenzierung hinsichtlich Wahlberechtigung und Wählbarkeit stelle einen Verstoß gegen wahlrechtliche Grundsätze dar. Hinzukommt, dass dieser Verstoß auch das Wahlergebnis beeinflussen konnte, weil rund 127 Personen von dem Antragsrecht Gebrauch gemacht haben und knapp 58 Stimmen über die Zuteilung von Sitzen entschieden haben.

Ob die Beschäftigten der beiden „Tochterfirmen“ nun tatsächlich in die betriebliche Organisation und Hierarchie eingegliedert sind mit der Folge, dass ihnen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen tatsächlich das aktive und das passive Wahlrecht zusteht, ließ das Gericht letztlich offen.

VG Frankfurt a. M. v. 25.8.2021; Az.: 23 K 1443/21.F.PV

Die Beschwerde zum HessVGH wurde zugelassen.


III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

Tarifeinigung im Rahmen der Tarif- und Besoldungsrunde 2021 Hessen

In der Nacht vom 14.10. auf den 15.10.2021 haben sich das Land Hessen und die beteiligten Gewerkschaften ver.di, GEW, GdP, IG BAU sowie der dbb und tarifunion auf ein Tarifergebnis für die rd. 45.000 Beschäftigten der hessischen Landesverwaltung im Arbeitnehmerverhältnis geeinigt. Das Ergebnis hat zwei Besonderheiten. Es ist vom materiellen/sachlichen Umfang her sicherlich eines der umfangreichsten Ergebnisse der letzten Jahre: 1 Einigungspapier und rd. 10 Anlagen. Zudem gilt die Besonderheit, dass erstmalig seit dem ersten eigenen Tarifabschluss für das Land Hessen im Jahre 2009 nach dem Austritt des Landes Hessen aus der TdL im April 2004 noch vor Abschluss der Verhandlungen auf der Bundesebene mit der TdL abgeschlossen wurde. Bislang war es immer umgekehrt. Erst nach dem Abschluss auf der Ebene der TdL sah sich das Land Hessen in der Lage, inhaltliche Aussagen zu treffen. Die Verhandlungen auf Bundesebene haben am 8.10. begonnen. Die letzten vereinbarten Verhandlungstermine dort sind am 27.11. und 28.11.2021 in Potsdam.

Wegen des Umfangs des hessischen Ergebnisses hier nur kurze Auszüge:


1. Entgelte:

Die Tabellenentgelte werden wie folgt erhöht:

a) zum 1.8.2022 um 2,2 %,

b) zum 1.8.2023 um weitere 1,8 %, mindestens jedoch um 65,00 €.


2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten:

Die Ausbildungsentgelte etc. werden wie folgt erhöht:

a) zum 1.8.2022 um einen Festbetrag vom 35,00 €,

b) zum 1.8.2023 um einen weiteren Festbetrag von 35,00 €.


3. Corona-Sonderzahlung

Es wird ein gesonderter Corona-Sonderzahlungs-Tarifvertrag vereinbart, der folgende Zahlungen vorsieht:

  • 1. Zahlung im Dezember 2021: 500,00 €,
  • 2. Zahlung im März 2022: 500,00 €.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlungen anteilig, Auszubildende erhalten 2 x 250,00 €.


4. Übernahmeregelung für Auszubildende

Die bestehenden Übernahmeregelungen für Auszubildende sowohl nach dem BBiG als auch in der Pflege werden weitergeführt. Voraussetzung ist, dass die Abschlussprüfung mindestens mit der Note „befriedigend“ abgelegt wurde.


5. Verbesserte Stufenzuordnung nach der Ausbildung

Auszubildende, die nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, erhalten eine verbesserte Stufenzuordnung. Statt Einstufung in die Stufe 1 erfolgt jetzt die Zuordnung zur Stufe 2.


6. Freizeit statt Geld

Statt der zustehenden Jahressonderzahlung erhalten Beschäftigte die Wahlmöglichkeit, dass sie einen Teil der Jahressonderzahlung nicht in Geld, sondern in Form von 2 Tagen Freizeit erhalten. Für die Berechnung wurde eine Tabelle mit der Unterscheidung nach Entgeltgruppe einerseits und Umfang der Arbeitstage pro Woche andererseits erstellt.


7. Digitalisierungs-Tarifvertrag

Es wurde ein gesonderter DigitalisierungsTV vereinbart, der Regelungen zum mobilen Arbeiten beinhaltet. Daneben wird ein „Tarifvertrag über Rahmenbedingungen zum Mobilen Arbeiten für die Beschäftigten des Landes Hessen“ vereinbart, der u. a. vorsieht, dass die Dienststellen und die Personalvertretungen „die genauen Bedingungen zum mobilen Arbeiten“ in Dienstvereinbarungen festlegen. Dieser Tarifvertrag ersetzt den bestehenden Tarifvertrag zur dauerhaften Einführung alternierender Telearbeit v. März 2009.


8. Entgeltordnung Lehrkräfte

Erstmalig seit dem Inkrafttreten des TV-H wurde eine eigenständige Entgeltordnung für die Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis vereinbart. Bislang gelten für diesen Personenkreis noch die sogen. „Lehrer-Richtlinien der TdL“, mit der die Eingruppierung vorgenommen wird.


9. LandesTicket Hessen

Das LandesTicket Hessen wird befristet weitergeführt bis einschl. 31.12.2024.


10. Schlussregelungen

  • Die zeit- und inhaltsgleiche Übernahme der linearen Einkommenserhöhungen sowie der Corona-Sonderzahlung auf die Beamtinnen und Beamte wird angestrebt. Eine Aussage zur analogen Geltung des DigitalisierungsTV fehlt.

  • Die Laufzeit der Einkommenserhöhung gilt bis zum 31.1.2024 (= 18 Monate bzw. 1 Jahr und 6 Monate).

  • Erklärungsfrist bis zum 15.11.2021

Mit Blick auf die Erklärungsfrist einerseits und dem Umfang der dann anstehenden Redaktionsverhandlungen andererseits ist nicht damit zu rechnen, dass es noch in 2021 abgeschlossene Tariftexte gibt. Sobald dies jedoch der Fall ist, werden wir sie im Rahmen des HBR II/III ausliefern und zur Verfügung stellen.


IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

Oktober 2021:
408. Aktualisierung Gesamtausgabe =
201. Aktualisierung Teilausgabe IV
Tarifrecht, u.a. mit Stichwortverzeichnis

409. Aktualisierung Gesamtausgabe =
203. Aktualisierung Teilausgabe IV =
32. Aktualisierung BeamtStG
§§ 7, 12, 29 BeamtStG

November 2021:
410. Aktualisierung Gesamtausgabe =
111. Aktualisierung Teilausgabe I =
§§ 27, 33, 35, 43-49, 50-55, 73, 83 HPVG, BPersVG Text & Synopse

Dezember 2021:
411. Aktualisierung Gesamtausgabe =
204. Aktualisierung Teilausgabe IV
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