I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
Kein Wechsel des Grundes der Ruhestandsversetzung
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
„Lehrer-Erlass“ zur Eingruppierung aufgehoben
IV. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten
Wie im Newsletter 4/2022 v. August 2022 mitgeteilt, ist jetzt geplant, die Vereinbarung aus der aktuellen Koalitionsvereinbarung umzusetzen und das HPVG zu novellieren. Nach der Anhörung zum Referentenentwurf ist Anfang November das formelle Gesetzgebungsverfahren gestartet worden. Die erste Lesung fand am 15.11.2022 statt. Inhaltlich hat sich im Verhältnis zum Referentenentwurf vom Juni 2022 substantiell wenig verändert, weshalb wir auf den Newsletter Nr. 4/2022 verweisen. Geändert hat sich:
Der Entwurf wurde nach der 1. Lesung an den zuständigen Innenausschuss (INA) des Landtages zur weiteren Beratung überwiesen. Dieser hat nach vorliegenden Informationen am 24.11. entschieden, am 2.2.2023 dazu eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Zuvor sollen die tangierten Organisationen (Gewerkschaften, kommunale Spitzenverbände etc.) schriftliche Stellungnahmen einreichen. Damit zeichnet sich ab, dass die 2. und möglicherweise 3. Lesung inklusive Verabschiedung während der Plenarsitzungen in der Zeit vom 21.3. bis 23.3.2023 stattfinden.
Neben den Neuerungen, die der Entwurf enthält und auf die wir im zitierten Newsletter hingewiesen hatten, muss aber auch darauf hingewiesen werden, was der Entwurf sowohl in redaktioneller als auch in inhaltlicher Hinsicht nicht enthält:
Diese Liste ließe sich fortsetzen.
LT.-Drucks. 20/9470 v. 04.11.2022
Hessen hat bekanntlich spätestens seit der Entscheidung des HessVGH v. 30.11.2021 (Az.: 1 A 863/18; siehe Newsletter Nr. 1/2022) einen erheblichen Nachbesserungsbedarf sowohl was die Höhe der Besoldung insgesamt als auch die Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als 3 Kindern anbelangt. Der HessVGH hatte zwar erhebliche Zweifel an der Alimentation, konnte dies jedoch abschließend nicht selbst entscheiden und legte die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vor. Längere Zeit war unklar, ob Hessen eine letztendliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten will oder aber ein weiteres Verfahren durch eigenes aktives Handeln obsolet macht. Formell die Regierungsfraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen haben jetzt einen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem die Konsequenzen aus den gerichtlichen Entscheidungen gezogen werden sollen. Aus Platzgründen, der Gesetzentwurf umfasst insgesamt 76 DIN-A 4-Seiten, können wir nachstehend nur die Schwerpunkte nennen:
Die erste Lesung hat im Landtag am 15.11.2022 stattgefunden. Danach wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Innenausschuss überweisen. Dieser hat am 24.11. das weitere Vorgehen beraten und eine öffentliche mündliche Anhörung beschlossen. Details (Termin) dazu liegen uns noch nicht vor. In der Landtagsdiskussion wurde u. a. moniert, dass es nicht vorgesehen ist, Nachzahlungen für die Vergangenheit zu leisten. Dies, obwohl der HessVGH moniert hatte, dass die Höhe der Besoldung sowie der Familienzuschlag teilweise bereits seit 2016 verfassungswidrigerweise zu niedrig angesetzt ist. Man kann davon ausgehen, dass ähnlich wie zum HPVG (siehe Nr. 1) auch zu diesem Gesetzesvorhaben eine mündliche Anhörung mit der Aufforderung zur Abgabe einer vorherigen, schriftlichen Stellungnahme kommen wird. Mit einer endgültigen Verabschiedung ist nach dem Terminplan des Landtags dann frühstens Anfang 2023 zu rechnen.
LT.-Drucks. 20/9499 v. 8.11.2022
Der Erlass des HMdIuS zur Wahlordnung mit den amtlichen Vordruckmustern v. 18.11.2017 (HBR I Nr. 1400) würde eigentlich im Rahmen der Erlassbereinigung mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft treten. Er wurde jetzt durch einen weiteren Erlass des HMdIuS bis einschließlich 31.12.2029 verlängert. D. h., für Personalratswahlen, die außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes stattfinden, kann er inklusive der Vordruckmuster angewandt werden. Zu beachten ist jedoch, dass es erforderlich sein wird, auf der Grundlage des neuen HPVG (s. o.) eine neue Wahlordnung und folglich auch einen angepassten Erlass mit angepassten Vordrucken zu veröffentlichen. Dies wird vermutlich dann zeitnah nach Verabschiedung des Gesetzes im ersten Halbjahr 2023 erfolgen. Nach der Entwurfsfassung des neuen HPVG (s. oben), sollen die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen im Mai 2024 stattfinden.
Erlass des HMdIuS v. 25.10.2022, StAnz. 2022, S. 1279.
Ende November 2022 hat die Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) vorgelegt.
Er beinhaltet folgende Eckpunkte:
Gegenwärtig ist geplant, den Entwurf in erster Lesung während der Plenarsitzung am 6.12.2022 zu behandeln. Das weitere Verfahren stand bei Redaktionsschluss dieses Newsletters (30.11.) noch nicht fest.
LT.-Drucks. 20/9589 v. 23.11.2022
Immer wieder kommt es vor, dass Beamtinnen und Beamte bzw. genauer Versorgungsempfänger aus dem Ruhestand heraus den Versuch unternehmen, den Grund ihrer Ruhestandsversetzung, z. B. wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu ändern. Z. B. dann, wenn das reguläre Pensionsalter erreicht ist und man dann, wäre man noch im aktiven Dienst, ohne Versorgungsabschläge in den Ruhestand gehen könnte, oder aber wegen einer zwischenzeitlich anerkannten Schwerbehinderteneigenschaft. Das Ziel liegt auf der Hand: Die erhobenen Versorgungsabschläge entweder zu minimieren oder aber gänzlich zu loszuwerden. Diese werden bekanntlich nicht nur für die Zeit erhoben, die man vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, sondern lebenslang. Mehr noch: Die verminderten Ruhestandsbezüge sind dann auch Ausgangspunkt für die Berechnung von Hinterbliebenenversorgung (Witwe, Waise). Ein solches Ansinnen wird von der h. M. in der Rechtsprechung aber abgelehnt. Wenn die Verfügung der Versetzung in den Ruhestand wirksam geworden ist, ist ein Wechsel des Grundes der Versetzung, der sich dann möglicherweise auf die Berechnung der Versorgung auswirkt, nicht möglich (BVerwG 25.10.2007 – 2 C 22.06 – Schütz/Maiwald ES/A II 5.5 Nr. 37; 30.04.2014 – 2 C 65.11. – ZBR 2014, S. 353; OVG Rheinland-Pfalz 22.08.2016 – 2 A 10453/16 – ; VG Karlsruhe 20.11.2014 – 4 K 1205/12 –; VG Koblenz 8.6.2018 – 5 K 196/17 KO –; Knoke in Schütz/Maiwald § 36 LBG NRW Rn. 18).
Dies wird durchgehend u. a. damit begründet, dass die Beamtengesetze bestimmen, dass die Verfügung mit der Versetzung in den Ruhestand nur noch „… bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden…“ kann. Dies gilt auch für Hessen (§ 42 Abs. 3 HBG). Danach kann eine Verfügung mit der Versetzung in den Ruhestand nur noch aus Gründen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts zurückgenommen werden (§§ 48 ff. HVwVfG). Also z. B. dann, wenn die Beamtin bzw. der Beamte durch arglistige Täuschung oder Zwang die Ruhestandsversetzung erreicht hat (v. Roetteken in HBR IV § 42 HBG Rn. 88 ff.). Das dürfte aber in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle auszuschließen sein. Von daher bleibt es bei der Fortsetzung des einmal verfügten Grundes der Ruhestandsversetzung inklusive der Versorgungsabschläge.
Wir hatten zuletzt im Newsletter 6/2022 über den Stand der Verhandlungen zum Hessischen Lohntarifvertrag (HLT), dem Eingruppierungsrecht der rd. 15.000 (ehemaligen) kommunalen Arbeiterinnen und Arbeiter berichtet. Die aktuelle Fassung datiert aus dem Jahre 1991 und mithin lange vor dem Inkrafttreten des TVöD im Jahre 2005 und ist somit veraltet. Aktuell ruhen die Verhandlungen. Der KAV Hessen e. V. hat die Verhandlungen ausgesetzt, man will darüber erst nach dem Abschluss der Tarifrunde 2023 für den kommunalen Bereich weiter verhandeln. Die Verhandlungen beginnen im Januar 2023. Die finanziellen Auswirkungen dieser Entgeltrunde sollen abgewartet werden.
Dezember 2022:
429. Aktualisierung Gesamtausgabe =
214. Aktualisierung Teilausgabe IV
§ 60 HBG, Beihilfe-Regelungen
Januar 2023:
430. Aktualisierung Gesamtausgabe =
117. Aktualisierung Teilausgabe I
§§ 58, 75, 81, 91 HPVG, Anhang 1800
Februar 2023:
431. Aktualisierung Gesamtausgabe =
215. Aktualisierung Teilausgabe IV
§ 82 HBG, Anhänge
432. Aktualisierung Gesamtausgabe =
Tarifrecht
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