HBR-Newsletter Nr. 6/2022

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Wir informieren über Personalratswahlen, neue Urteile und die Aufhebung des „Lehrer-Erlasses“.

I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

  1. Gesetzentwurf zur Neufassung des HPVG in Landtag eingebracht
  2. Hessen will bei der Besoldung nachbessern
  3. Erlass zur Wahlordnung mit Vordruckmustern verlängert
  4. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes vorgelegt

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

Kein Wechsel des Grundes der Ruhestandsversetzung

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

„Lehrer-Erlass“ zur Eingruppierung aufgehoben

IV. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten


I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

1. Gesetzentwurf zur Neufassung des HPVG in Landtag eingebracht

Wie im Newsletter 4/2022 v. August 2022 mitgeteilt, ist jetzt geplant, die Vereinbarung aus der aktuellen Koalitionsvereinbarung umzusetzen und das HPVG zu novellieren. Nach der Anhörung zum Referentenentwurf ist Anfang November das formelle Gesetzgebungsverfahren gestartet worden. Die erste Lesung fand am 15.11.2022 statt. Inhaltlich hat sich im Verhältnis zum Referentenentwurf vom Juni 2022 substantiell wenig verändert, weshalb wir auf den Newsletter Nr. 4/2022 verweisen. Geändert hat sich:

  • In § 29 Abs. 3 wurde ein Satz 6 neu aufgenommen, der klarstellt, dass ein Personalratsmitglied auch in Präsenz an einer eigentlich digital stattfinden Sitzung teilnehmen kann,
  • in § 35 Abs. 3 Satz 2 wird das geplante neue Erfordernis, dass bei Dienstreisen auch das Reiseziel, der Zweck und das Datum des entsprechenden Personalratsbeschlusses anzugeben ist, ersatzlos gestrichen,
  • in § 39 wird das geplante Erfordernis, dass Schulungs- und Bildungsmaßnahmen Kenntnisse vermitteln sollen, die für die Personalratsarbeit „erforderlich“ sind, ersatzlos gestrichen,
  • in § 45 Abs. 2 wird klarstellend aufgenommen, dass Gewerkschaftsbeauftragte zur Personalversammlung rechtzeitig einzuladen sind und Rederecht haben,
  • Initiativen des Personalrats müssen nicht mehr ausschließlich der Gesamtheit der Beschäftigten dienlich sein, auch für „Gruppen von ihnen“ soll das möglich werden (§ 67 Abs. 1),
  • im Bereich der personellen Einzelmaßnahmen bei Beamtinnen und Beamten wird auch die „Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit“ der Mitwirkung unterworfen (§ 75 Abs. 3 Nr. 2),
  • redaktionell geändert wird der Ausschluss der Geltung des § 75 auch für die Vorstandsmitglieder der Uniklinik Frankfurt a. M. (§ 76 Abs. 2 Nr. 7).

Der Entwurf wurde nach der 1. Lesung an den zuständigen Innenausschuss (INA) des Landtages zur weiteren Beratung überwiesen. Dieser hat nach vorliegenden Informationen am 24.11. entschieden, am 2.2.2023 dazu eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Zuvor sollen die tangierten Organisationen (Gewerkschaften, kommunale Spitzenverbände etc.) schriftliche Stellungnahmen einreichen. Damit zeichnet sich ab, dass die 2. und möglicherweise 3. Lesung inklusive Verabschiedung während der Plenarsitzungen in der Zeit vom 21.3. bis 23.3.2023 stattfinden.

Neben den Neuerungen, die der Entwurf enthält und auf die wir im zitierten Newsletter hingewiesen hatten, muss aber auch darauf hingewiesen werden, was der Entwurf sowohl in redaktioneller als auch in inhaltlicher Hinsicht nicht enthält:

  • Unverändert enthält der Entwurf eine Ermächtigung für das Innenministerium, eine Verordnung nach § 80 HPVG zu erlassen (§ 80 Abs. 3 Satz 7 HPVG-E 2023). Der Entwurf für eine solche Verordnung ist nicht Bestandteil des Gesetzentwurfs, obwohl Anpassungen anderer Verordnungen Bestandteil des Paketes sind. Erschwerend kommt hinzu, dass die VO nach § 82 HPVG 1988 vom April 1988 stammt und schon jetzt veraltet ist.
  • Die nächsten, regelmäßigen Personalratswahlen sollen im Mai 2024 stattfinden. Auch hierfür muss eine neue Wahlordnung erlassen werden (§ 108 HPVG-E 2023). Ein Entwurf dafür ist ebenfalls nicht Bestandteil des Entwurfs. Mit Blick auf die Zeitabläufe der Vorbereitung der Wahlen im Mai 2024 wäre aber eine zeitnahe Klarheit erforderlich.
  • Im Katalog der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen von Beamtinnen und Beamten (§ 75 Abs. 1 HPVG-E 2023) fehlt jegliches Beteiligungsrecht bei der Bestimmung der Stufe (§ 28 Abs. 2 HBesG), obwohl dies, wenn auch eingeschränkt, im Bereich der personellen Einzelmaßnahmen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgeführt ist.

Diese Liste ließe sich fortsetzen.

LT.-Drucks. 20/9470 v. 04.11.2022

2. Hessen will bei der Besoldung nachbessern

Hessen hat bekanntlich spätestens seit der Entscheidung des HessVGH v. 30.11.2021 (Az.: 1 A 863/18; siehe Newsletter Nr. 1/2022) einen erheblichen Nachbesserungsbedarf sowohl was die Höhe der Besoldung insgesamt als auch die Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als 3 Kindern anbelangt. Der HessVGH hatte zwar erhebliche Zweifel an der Alimentation, konnte dies jedoch abschließend nicht selbst entscheiden und legte die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vor. Längere Zeit war unklar, ob Hessen eine letztendliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten will oder aber ein weiteres Verfahren durch eigenes aktives Handeln obsolet macht. Formell die Regierungsfraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen haben jetzt einen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem die Konsequenzen aus den gerichtlichen Entscheidungen gezogen werden sollen. Aus Platzgründen, der Gesetzentwurf umfasst insgesamt 76 DIN-A 4-Seiten, können wir nachstehend nur die Schwerpunkte nennen:

  • Es bleibt bei den bereits beschlossenen Besoldungsanpassungen für die Jahre 2022 und 2023 (HBesVAnpG 2022/2023, GVBl. 2021, S. 871 ff.). D. h., die Besoldung stieg bereits zum 1.8.2022 um 2,2 %, und steigt zum 1.8.2023 um weitere 1,89 %. Das gilt auch für die entsprechenden Steigerungen der Anwärterbezüge und auch der Versorgungsbezüge. Es erfolgt also keine „Anrechnung“ der bereits vollzogenen bzw. geplanten linearen Erhöhungen, sondern sie erfolgen zusätzlich. Das gilt auch für die bereits im Februar 2022 fällige und gezahlte Corona-Sonderzahlung (Art. 8 des HBesVAnpG 2022/2023 a. a. O., S. 873).
  • Zusätzlich wird die Besoldung sowohl zum 1.4.2023 als auch zum 1.1.2024 um jeweils 3 % erhöht. Von dieser Erhöhung erfasst sind auch der Familienzuschlag, die Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage.
  • Die Anwärterbezüge werden zu den gleichen Zeitpunkten ebenfalls um 3 % erhöht.
  • Auch die Bezüge der Versorgungsempfängerinnen- und -empfänger steigen zeitgleich im gleichen Umfang. Vorhandene Versorgungsempfänger, die aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 5 in den Ruhestand getreten sind, werden ebenfalls gesetzlich neu in die A 6 übergeleitet und erhalten dann Versorgung aus diesem Amt, das sie real jedoch nie hatten.
  • Der Familienzuschlag für das erste und das zweite Kind wird um monatlich 100,00 € sowie für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils 300,00 € mtl. erhöht.
  • Die Besoldungsgruppe A 5 soll zum 1.4.2023 entfallen. Die Beamtinnen und Beamten, die sich zu diesem Zeitpunkt in dieser Besoldungsgruppe befinden, werden gesetzlich in die Besoldungsgruppe A 6 übergeleitet. Ab dem 1.4.2023 ist damit die Besoldungsgruppe A 6 das neue Eingangsamt für den mittleren Dienst.
  • Die Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung R wird neu strukturiert. In R 1 und R 2 entfallen die ersten beiden mit einem Betrag belegten Stufen. Der Einstieg erfolgt künftig mit Stufe 3. Vorhandene Beamtinnen und Beamte werden gesetzlich in die jeweils übernächste Stufe übergeleitet.
  • Die Mehrarbeitsvergütungssätze allgemein und für den Polizeibereich werden entsprechend der linearen Erhöhungen zeitgleich angepasst.

Die erste Lesung hat im Landtag am 15.11.2022 stattgefunden. Danach wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Innenausschuss überweisen. Dieser hat am 24.11. das weitere Vorgehen beraten und eine öffentliche mündliche Anhörung beschlossen. Details (Termin) dazu liegen uns noch nicht vor. In der Landtagsdiskussion wurde u. a. moniert, dass es nicht vorgesehen ist, Nachzahlungen für die Vergangenheit zu leisten. Dies, obwohl der HessVGH moniert hatte, dass die Höhe der Besoldung sowie der Familienzuschlag teilweise bereits seit 2016 verfassungswidrigerweise zu niedrig angesetzt ist. Man kann davon ausgehen, dass ähnlich wie zum HPVG (siehe Nr. 1) auch zu diesem Gesetzesvorhaben eine mündliche Anhörung mit der Aufforderung zur Abgabe einer vorherigen, schriftlichen Stellungnahme kommen wird. Mit einer endgültigen Verabschiedung ist nach dem Terminplan des Landtags dann frühstens Anfang 2023 zu rechnen.

LT.-Drucks. 20/9499 v. 8.11.2022

3. Erlass zur Wahlordnung mit Vordruckmustern verlängert

Der Erlass des HMdIuS zur Wahlordnung mit den amtlichen Vordruckmustern v. 18.11.2017 (HBR I Nr. 1400) würde eigentlich im Rahmen der Erlassbereinigung mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft treten. Er wurde jetzt durch einen weiteren Erlass des HMdIuS bis einschließlich 31.12.2029 verlängert. D. h., für Personalratswahlen, die außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes stattfinden, kann er inklusive der Vordruckmuster angewandt werden. Zu beachten ist jedoch, dass es erforderlich sein wird, auf der Grundlage des neuen HPVG (s. o.) eine neue Wahlordnung und folglich auch einen angepassten Erlass mit angepassten Vordrucken zu veröffentlichen. Dies wird vermutlich dann zeitnah nach Verabschiedung des Gesetzes im ersten Halbjahr 2023 erfolgen. Nach der Entwurfsfassung des neuen HPVG (s. oben), sollen die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen im Mai 2024 stattfinden.

Erlass des HMdIuS v. 25.10.2022, StAnz. 2022, S. 1279.

4. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes vorgelegt

Ende November 2022 hat die Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) vorgelegt.

Er beinhaltet folgende Eckpunkte:

  • Der Katalog der Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung wird auf „mobiles Arbeiten“ erweitert (§ 14 Abs. 3 Satz 1 HGlG-E),
  • neu aufgenommen wird ein Anspruch von Beschäftigten, wenn ihnen durch die kurzfristige Heranziehung zu besonderen Einsatzlagen Kosten für die Betreuung von Kindern unter 15 Jahren entstehen, dass diese für einen Zeitraum von 2 Wochen erstattet werden. Erfasst sind insbesondere Beschäftigte im Bereich der Polizei, des Katastrophenschutzes und solche, die mit Pandemiefragen befasst sind (§ 14a HGlG-E -neu-).
  • Beschäftigte, die aus familiären Gründen beurlaubt sind, sollen auf deren Wunsch hin über Stellenausschreibungen in ihrer Dienststelle informiert werden (§ 14 Abs. 5 Satz 4 HGlG -neu-),
  • die Fristverkürzung in „dringenden Fällen“ auf eine Woche, innerhalb derer eine Frauenbeauftragte zu einer geplanten Maßnahme Stellung nehmen kann, soll künftig auf Verlangen der Frauenbeauftragten schriftlich begründet werden. Die Stellungnahmefrist bei fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen von 3 Arbeitstagen bleibt (§ 17 Abs. 4 Satz 2, 3 HGlG -neu-),
  • die Fortbildungsmöglichkeiten für die Frauenbeauftragten werden um die Themenkomplexe des „Arbeitsrechts“ und der „Personalentwicklung“ erweitert (§ 18 Abs. 6 Satz 2 HGlG -neu-),
  • schließlich werden eine Reihe von redaktionellen Anpassungen und Aktualisierungen vorgenommen. So wird z. B. der § 23 HGlG aufgehoben (durch Zeitablauf erledigt), die bisherigen §§ 24 und 25 werden neu die §§ 23 und 24 HGlG.
  • Nach der aktuellen Fassung würde das Gesetz mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft treten. Die Geltungsdauer wird nun bis einschließlich 31.12.2030 verlängert (§ 25 Satz 2 HGlG -neu-).

Gegenwärtig ist geplant, den Entwurf in erster Lesung während der Plenarsitzung am 6.12.2022 zu behandeln. Das weitere Verfahren stand bei Redaktionsschluss dieses Newsletters (30.11.) noch nicht fest.

LT.-Drucks. 20/9589 v. 23.11.2022


II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

Kein Wechsel des Grundes der Ruhestandsversetzung

Immer wieder kommt es vor, dass Beamtinnen und Beamte bzw. genauer Versorgungsempfänger aus dem Ruhestand heraus den Versuch unternehmen, den Grund ihrer Ruhestandsversetzung, z. B. wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu ändern. Z. B. dann, wenn das reguläre Pensionsalter erreicht ist und man dann, wäre man noch im aktiven Dienst, ohne Versorgungsabschläge in den Ruhestand gehen könnte, oder aber wegen einer zwischenzeitlich anerkannten Schwerbehinderteneigenschaft. Das Ziel liegt auf der Hand: Die erhobenen Versorgungsabschläge entweder zu minimieren oder aber gänzlich zu loszuwerden. Diese werden bekanntlich nicht nur für die Zeit erhoben, die man vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, sondern lebenslang. Mehr noch: Die verminderten Ruhestandsbezüge sind dann auch Ausgangspunkt für die Berechnung von Hinterbliebenenversorgung (Witwe, Waise). Ein solches Ansinnen wird von der h. M. in der Rechtsprechung aber abgelehnt. Wenn die Verfügung der Versetzung in den Ruhestand wirksam geworden ist, ist ein Wechsel des Grundes der Versetzung, der sich dann möglicherweise auf die Berechnung der Versorgung auswirkt, nicht möglich (BVerwG 25.10.2007 – 2 C 22.06 – Schütz/Maiwald ES/A II 5.5 Nr. 37; 30.04.2014 – 2 C 65.11. – ZBR 2014, S. 353; OVG Rheinland-Pfalz 22.08.2016 – 2 A 10453/16 – ; VG Karlsruhe 20.11.2014 – 4 K 1205/12 –; VG Koblenz 8.6.2018 – 5 K 196/17 KO –; Knoke in Schütz/Maiwald § 36 LBG NRW Rn. 18).

Dies wird durchgehend u. a. damit begründet, dass die Beamtengesetze bestimmen, dass die Verfügung mit der Versetzung in den Ruhestand nur noch „… bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden…“ kann. Dies gilt auch für Hessen (§ 42 Abs. 3 HBG). Danach kann eine Verfügung mit der Versetzung in den Ruhestand nur noch aus Gründen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts zurückgenommen werden (§§ 48 ff. HVwVfG). Also z. B. dann, wenn die Beamtin bzw. der Beamte durch arglistige Täuschung oder Zwang die Ruhestandsversetzung erreicht hat (v. Roetteken in HBR IV § 42 HBG Rn. 88 ff.). Das dürfte aber in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle auszuschließen sein. Von daher bleibt es bei der Fortsetzung des einmal verfügten Grundes der Ruhestandsversetzung inklusive der Versorgungsabschläge.


III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

Verhandlungen zum Hessischen Lohntarif ruhen

Wir hatten zuletzt im Newsletter 6/2022 über den Stand der Verhandlungen zum Hessischen Lohntarifvertrag (HLT), dem Eingruppierungsrecht der rd. 15.000 (ehemaligen) kommunalen Arbeiterinnen und Arbeiter berichtet. Die aktuelle Fassung datiert aus dem Jahre 1991 und mithin lange vor dem Inkrafttreten des TVöD im Jahre 2005 und ist somit veraltet. Aktuell ruhen die Verhandlungen. Der KAV Hessen e. V. hat die Verhandlungen ausgesetzt, man will darüber erst nach dem Abschluss der Tarifrunde 2023 für den kommunalen Bereich weiter verhandeln. Die Verhandlungen beginnen im Januar 2023. Die finanziellen Auswirkungen dieser Entgeltrunde sollen abgewartet werden.


IV. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten

Dezember 2022:
429. Aktualisierung Gesamtausgabe =
214. Aktualisierung Teilausgabe IV
§ 60 HBG, Beihilfe-Regelungen

Januar 2023:
430. Aktualisierung Gesamtausgabe =
117. Aktualisierung Teilausgabe I
§§ 58, 75, 81, 91 HPVG, Anhang 1800

Februar 2023:
431. Aktualisierung Gesamtausgabe =
215. Aktualisierung Teilausgabe IV
§ 82 HBG, Anhänge
432. Aktualisierung Gesamtausgabe =
Tarifrecht

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