I. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. HessVGH zur Kostenübernahme von Schulungen für 3 PR-Mitglieder
2. HessVGH zur Kostenübernahme von Schulungen für 5 PR-Mitglieder
3. VG Wiesbaden zur Zurverfügungstellung einer Bürokraft für einen GPR
4. VG Darmstadt zum Umfang von Freistellungen von nichtfreigestellten Personalratsvorsitzenden
5. VG Wiesbaden: Gemeinschaftliches Gespräch geht auch ohne Präsenz
II. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
1. Tarifvertrag zu Kurzarbeit an hessischen Staatstheatern abgeschlossen
2. Zum 1.1.2021 tritt geänderte Entgeltordnung zum TV-UKF in Kraft
III. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
Eine Personalvertretung begehrte nach §§ 40 Abs. 3; 42 HPVG die Kostenübernahme für 3 seiner Mitglieder für ein eintägiges Seminar mit dem Titel: „Aktuelle Rechtsprechung zum Arbeitsrecht für Personalräte – Update 2017“. Das VG Kassel hat die Übernahme für ein Mitglied zugestanden. Das hat der HessVGH letztlich bestätigt. Begründung: Es handelt sich um ein Spezialseminar, für das die Kosten nicht für alle Personalratsmitglieder zu übernehmen seien. Es sei zu unterscheiden in sogen. „Grundschulungen“ einerseits und „Spezialschulungen“ andererseits. Eine Grundschulung vermittelt Kenntnisse, die im Prinzip jedes Personalratsmitglied braucht, von daher hat darauf jedes Personalratsmitglied einen Anspruch. Bei Spezialschulungen ist das nicht so. Hier reicht es aus, wenn ein Personalratsmitglied an solchen Veranstaltungen teilnimmt und sein Wissen dann weitergibt. Dass es sich um eine Spezialschulung handelte, ergab sich aus dem Titel und dem Zusatz „Update 2017“.
VG Kassel v. 20.2.2018 – 23 K 3331/17.KS.PV –
HessVGH v. 6.8.2020 – 22 A 527/18.PV – (rkr.)
In einem weiteren Verfahren ging es um die Kostenübernahme nach §§ 40 Abs. 3; 42 Abs. 1 HPVG für ein dreitägiges Seminar „Die Überleitung in die neue Entgeltordnung des TVöD-VKA“. Ein kommunaler Personalrat begehrte die Übernahme der Kosten für fünf seiner Mitglieder. Das VG Kassel hat die Übernahme für 2 Mitglieder zugestanden. Das hat der HessVGH bestätigt. Begründung auch hier (ähnlich wie in der Parallelentscheidung – 22 A 527/18.PV – vom gleichen Tag; siehe oben): Es handele ich um ein Spezialseminar, für das die Kosten nicht für alle Personalratsmitglieder zu übernehmen seien. Spezialseminar deshalb, weil es sich bei der neuen Entgeltordnung zum TVöD/VKA nicht um komplett neues Tarifrecht handele, sondern lediglich um einen Teilbereich, eben die Eingruppierungsregelungen. Es komme hinzu, dass auch keine generelle Neueingruppierung der Beschäftigten vorgenommen wird, sondern dies lediglich für bestimmte Personengruppen auf Antrag erfolgt. Alle anderen verblieben in der Entgeltgruppe, in die sie im Rahmen der Überleitung im Jahre 2005 oder im Rahmen der Neueinstellung danach gekommen seien.
VG Kassel v. 20.2.2018 – 23 K 3332/17.KS.PV –
HessVGH v. 6.8.2020 – 22 A 528/18.PV – (rkr.)
Streitig ist die Zurverfügungstellung von Büropersonal an einen Gesamtpersonalrat (GPR) der Lehrerinnen und Lehrer (§§ 91 Abs. 3; 51 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 2 HPVG). Der GPR begehrt die Zurverfügungstellung einer Bürokraft im Umfang von 22,5 Stunden wöchentlich. Das VG Wiesbaden verpflichtet die Dienststellenleitung, dem GPR eine Bürokraft im Umfang von 5 Zeitstunden wöchentlich zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Begründung: Dem GPR steht grundsätzlich eine Bürokraft zu. Der GPR habe die Kammer nicht davon überzeugt, dass Bürotätigkeiten im begehrten Umfang von 22,5 Stunden wöchentlich anfallen. Die vom GPR aufgezeigten Tätigkeiten deuteten eher darauf hin, dass der GPR eine „parallele Personalverwaltung“ durchführe. Die sei seine Sache, begründe aber keinen Anspruch auf eine Bürokraft. Diese sei ausschließlich für unterstützende Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
VG Wiesbaden v. 21.9.2020 – 23 K 1957/19.WI.PV –
Beschwerde zum HessVGH zugelassen und eingelegt.
Es ging um die Aufhebung einer Dienstanweisung an die (nicht freigestellte) Personalratsvorsitzende, 50 Prozent ihrer Arbeitszeit dienstlich aufzuwenden (§§ 40 Abs. 2; 64 Abs. 1; 111 Abs. 2 HPVG). Da die Betroffene mit einer individuellen Arbeitszeit von insgesamt 20,5 Stunden wöchentlich Teilzeitbeschäftigt ist, bedeutete diese Anweisung, dass rd. 10 Stunden wöchentlich auf jeden Fall für die eigentliche dienstliche Tätigkeit aufzuwenden ist. Damit bliebe ein Rest von 10 Stunden für Personalratstätigkeit unabhängig vom konkreten dortigen Arbeitsanfall. Der kommunale Personalrat begehrt im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Aufhebung der streitgegenständlichen Dienstanweisung. Das VG Darmstadt hat die begehrte Aufhebungsverpflichtung beschlossen. Begründung: Die Dienstanweisung behindere die Personalratsvorsitzende in der Wahrnehmung ihrer Personalratsaufgaben entgegen § 64 Abs. 1 HPVG. Dabei handele es sich um einen groben Verstoß nach § 111 Abs. 2 HPVG, so dass sich hieraus ein Verfügungsanspruch ergebe, denn wenn die Hälfte der individuellen Arbeitszeit für dienstliche Obliegenheiten zu verwenden ist, bedeutet dies umgekehrt auch, dass diese Zeit für Personalratstätigkeit fehlt. Dies stellt eine zu untersagende Behinderung dar.
VG Darmstadt v. 15.10.2020 – 23 L 1090/20.DA.PV – (rkr.)
Das VG Wiesbaden hatte im November 2020 in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darüber zu entscheiden, ob die Durchführung der gemeinschaftlichen Besprechung nach § 60 Abs. 4 HPVG zwingend in Form der persönlichen Anwesenheit aller Beteiligten in einem Raum durchzuführen ist, oder ob dies z. B. auch in der Form einer Telefonkonferenz möglich ist. Hintergrund des Streites war das Verlangen eines GPR gegenüber der Dienststellenleiterin, dass die Durchführung des gemeinschaftlichen Gesprächs in Präsenzform selbstverständlich unter Einhaltung der pandemiebedingten Hygienevorschriften vorgenommen werden soll. Die Dienststellenleiterin lehnte dies u. a. mit Hinweis auf einschlägige Dienstanweisungen ab. Diese sehen vor, dass keine Präsenzveranstaltungen mehr durchgeführt werden sollen. Sie bot stattdessen eine Telefonkonferenz als Durchführungsform an. Zum Präsenztermin erschien keine Vertretung der Dienststellenleitung, das gemeinschaftliche Gespräch fand nicht statt. Der GPR stellte einen Antrag beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel festzustellen, dass die Dienstellenleitung verpflichtet ist, an dem anberaumten Gemeinschaftlichen Gespräch in Präsenzform teilzunehmen.
Das Gericht lehnte den Antrag ab. Die Entscheidung der Dienststellenleitung sei nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Der Wortlaut des § 60 Abs. 4 Satz 1 HPVG „sollen“, „zusammentreten“ gehe zwar von einem Gespräch zwischen beiden Seiten aus, verlange aber keine zwingende Durchführung in Präsenzform. Auch eine Telefonkonferenz sei ein mündlicher Austausch.
VG Wiesbaden v. 20.11.2020, − 23 L 1289/20.WI.PV. −
Beschwerde zum HessVGH zugelassen und eingelegt.
ver.di Hessen hat mit dem Land Hessen einen Tarifvertrag zur möglichen Einführung von Kurzarbeit vor dem Hintergrund der Pandemie in den drei hessischen Staatstheatern in Darmstadt, Wiesbaden und Kassel abgeschlossen. Er ist seit dem 1.12.2020 in Kraft. Die Tarifeinigung beinhalte die Vereinbarung, dass im Falle von Kurzarbeit die Aufstockung des Nettoentgelts auf 100 Prozent erfolgt.
Das Land Hessen war vor einiger Zeit auf ver.di zugekommen und hatte zur Aufnahme von Tarifverhandlungen aufgefordert. Daraufhin entschied sich ver.di, in Verhandlungen einzutreten. „Ziel war es zum einen“, so der ver.di Landesbezirk Hessen in einer Pressemitteilung, „dass es für den Fall der Einführung von Kurzarbeit zu keinen finanziellen Nachteilen für betroffene Beschäftigte kommt und zum anderen die Mitbestimmungs- und Informationsrechte der Personalvertretungen im Falle der Einführung von Kurzarbeit in den drei Staatstheatern zu sichern.“ Das gilt dann insbesondere für die Dienstplangestaltung.
Weitere Inhalte der Tarifeinigung sind:
Berücksichtigung aller Zulagen bei der Berechnung des Netto-Entgelts,
Ankündigungsfrist für Kurzarbeit gegenüber den Personalräten (gilt ab dem 1.1.2021) und bei Ausweitung von Kurzarbeit von 7 Tagen gegenüber den Personalvertretungen,
Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen während der Laufzeit des Tarifvertrages.
Der Tarifvertrag trat 1.12.2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis 31.12.2021.
Parallel dazu wurde bekannt, dass sich alle öffentlichen Theater und Bühnen, also neben den drei Staatstheatern auch die kommunalen Theater z. B. in Rüsselsheim und Gießen, mit der zuständigen Wissenschaftsministerin Dorn (Bündnis90/Die Grünen) darauf verständigt haben, den Spielbetrieb bis mindestens 31.1.2021 einzustellen. Wegen der Vorbereitungen von Veranstaltungen einerseits und der Planungssicherheit in der aktuellen Situation einerseits, sei dies ein richtiger Schritt.
Im Rahmen des Tarifabschlusses Anfang 2019 haben sich die hessischen Tarifvertragsparteien des TV-UKF auch auf Änderungen der Eingruppierungsregelungen (Anlage A zum TV-UKF = Entgeltordnung) mit Wirkung zum 1.1.2021 verständigt. Diese treten nunmehr planmäßig in Kraft. Es geht um die Eingruppierung in Teil II, Abschnitt 11: Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik. Diese Eingruppierungsregelungen werden komplett neu gefasst, incl. der jeweiligen Protokollerklärungen. Dabei entfallen gleichzeitig auch die bisherigen Unterabschnitte 11.1 bis 11.5. Die Eingruppierung von Beschäftigten im IKT-Bereich wird damit den geänderten Anforderungen und Bedingungen angepasst. Ab Januar 2021 sind damit die entsprechenden Eingruppierungsregelungen auch mit denen des TV-H identisch. Letztere traten bereits zum 1.1.2020 in Kraft. Ebenfalls bereits zum 1.1.2020 ist die entsprechende Änderung des Teils II, Abschnitt 11 des Tarifvertrages für die Technische Universität Darmstadt (Anlage A zum TV-TUD) in Kraft getreten. Damit bestehen jetzt in Hessen inhaltlich identische Eingruppierungsregelungen für diesen Bereich.
Die Entgeltordnung für den Bereich der Universitätsklinik Frankfurt a. M. ist im HBR III in der Printversion aus Gründen des Umfangs nicht aufgenommen. Sie finden sie aber in der Online-Präsentation des HBR unter „Ergänzende Downloads“. Die ab dem 1.1.2021 geltende Fassung der Entgeltordnung wird dort ab Anfang Januar 2021 zu finden sein. www.rehm-verlag.de/beamtenrecht/hessisches-bedienstetenrecht/
Für den Bereich der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität liegen uns aktuell keine Informationen vor. Die Redaktionsverhandlungen auf der Grundlage des 2019er Tarifergebnisses sind nicht abgeschlossen.
Dezember 2020:
394. Aktualisierung Gesamtausgabe =
195. Aktualisierung Teilausgabe IV =
§§ 36, 61, 81 HBG
Vorschriften Beamtenrecht
Januar 2021:
395. Aktualisierung Gesamtausgabe =
196. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 71, 74, 75 HBG
HGO, LKO
Februar 2021:
396. Aktualisierung Gesamtausgabe =
108. Aktualisierung Teilausgabe I
§§ 8, 20, 23, 24, 49, 66, 77, 117 HPVG
397. Aktualisierung Gesamtausgabe =
197. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 86, 89, 90 HBG
Stichwortverzeichnis Erg.Bd.
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