HBR-Newsletter Nr. 7/2021

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In dieser Ausgabe informieren wir Sie über HöMS, 3. DRÄndG, Teilfreistellung von Personalräten, Wahlanfechtungsverfahren und die aktuelle Tarifeinigung.

I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

1. Gesetzentwurf zur Novellierung des Hessisches Hochschulrechts vorgelegt
2. Dirttes Dienstrechtsänderungsgesetz beschlossen und veröffentlicht
3. Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022/2023 eingebracht

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
HessVGH zur amtsangemessenen Besoldung

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

Tarifeinigung 2021 Hessen angenommen/Tarifeinigung Technische Universität Darmstadt

IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten


I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

1. Gesetzentwurf zur Novellierung des Hessischen Hochschulrechts vorgelegt

Ende September 2021 legte die Landesregierung dem Hessischen Landtag den Gesetzentwurf zur Neuregelung und Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vor.

Es handelt sich dabei u. a. um den Entwurf einer vollständigen Neufassung des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG), sowie Änderungen u. a. beim Verwaltungsfachhochschulgesetz (VerwFHG), dem HBG, HBesG, HBeamtVG und des HGlG. Wobei diese bislang rein redaktioneller Natur sind. Wegen des Umfangs (rd. 142 Seiten) zum Inhalt nur Stichworte:

  • Das HHG wird neu gefasst und auch mit neuer Paragrafenfolge versehen. Die mit Wirkung zum 1.1.2022 in das HHG aufgenommene HöMS (siehe HBR-Newsletter 6/2021) bleibt zwar im 10. Teil des HHG erhalten, wird aber jetzt von § 99 bis § 114 neu nummeriert,

  • die Regelungen des AGG werden über dessen Anwendungsbereich hinaus auf alle Hochschulangehörigen erstreckt. Es wird eine Person für Antidiskriminierung bestellt,

  • es wird für die Belange behinderter Studierender eine Beauftragtenfunktion geschaffen,

  • die maximalen Rücklagen der verfassten Studierendenschaft werden begrenzt,

  • im Universitätsklinikgesetz wird klargestellt, dass trotz der Selbstständigkeit der beiden Unikliniken in Gießen/Marburg bzw. Frankfurt a. M. diese „für Zwecke dieses Gesetzes …“ der jeweiligen Universität zugeordnet ist.

Am 28.10.2021 fand vor dem zuständigen Wissenschaftsausschuss des Landtages eine mündliche Anhörung statt. Vermutlich wird der Landtag in seiner Plenarsitzung am 8.12.2021 das Gesetz in dann dritter Lesung abschließend beraten und verabschieden.

LT.-Drucks. 20/6408 v. 21.9.2021.

2. Drittes Dienstrechtsänderungsgesetz beschlossen und veröffentlicht

Der Landtag hat am 11.11.2021 in 3. Lesung das „3. Dienstrechtsänderungsgesetz“ beschlossen (vgl. Newsletter 4/2021 v. 10.6.2021 und 6/2021 v. 19.10.21). Es beinhaltet sehr unterschiedliche Regelungen, auf die wegen ihres Umfangs hier im Einzelnen nicht mehr eingegangen werden soll. Das Gesetz ist mittlerweile veröffentlicht.

GVBl. 2021, S. 718

3. Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022/2023 in den Landtag eingebracht

Die Fraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen haben am 9.11.2021 als dringlichen Gesetzentwurf den Entwurf für ein Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022/2023 in den Landtag eingebracht. Ziel ist die weitestgehende Übernahme des 2021er Tarifergebnisses im Bereich des Landes Hessen (s. Newsletter Nr. 6/2021). Die zentralen Inhalte sind:

  • Besoldungserhöhung mit Wirkung zum 1.8.2022 um 2,2 % und

  • Besoldungserhöhung mit Wirkung zum 1.8.2023 um weitere 1,89 %;

  • Erhöhung der Anwärterbezüge zum 1.8.2022 um 2,2 % und

  • weitere Erhöhung der Anwärterbezüge zum 1.8.2023 um 1,89 %.

  • Erhöhung der Versorgungsbezüge (Pensionen) wie die Besoldung auch zum 1.8.2022 um 2,2 % und zum 1.8.2023 um weitere 1,89 %.

Es soll ein gesondertes „Gesetz über die Gewährung einer Corona-Sonderzahlung im Jahr 2022 aus Anlass der COVID-19-Pandemie – HCorSZG“ geben:

  • Berechtigte sind alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie alle Anwärterinnen und Anwärter. Versorgungsempfänger/innen sind nicht erfasst.

  • Die Höhe der Zahlung beträgt 2 x 500,00 € (= 1.000,00).

Der Entwurf wurde am Donnerstag, den 11.11.2021 in erster Lesung behandelt und dem zuständigen Innenausschuss zur weiteren Beratung übermittelt. Dieser hat eine rein schriftliche Anhörung durchgeführt. Danach hat der Innenausschuss einstimmig (!) die Empfehlung ausgesprochen, das Gesetz unverändert anzunehmen. Es ist anzunehmen, dass das Gesetz in der Plenarsitzung am 8.12.2021 vom Landtag in zweiter Lesung beschlossen wird.

LT.-Drucks. 20/6690 v. 09.11.2021


II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

1. HessVGH zur amtsangemessenen Besoldung 2013 bis 2015

Seit ca. 2015 schwelt der Konflikt zwischen den Gewerkschaften einerseits und der Landesregierung andererseits mit Blick auf die Vorabfestlegung einer „Nullrunde“ für das Jahr 2015 bereits in der Koalitionsvereinbarung der damaligen Landesregierung Ende 2013 sowie einer lediglich 1 % Steigerung in den Jahren 2016 und 2017. Tatsächlich wurde die Besoldung zum 1.7.2016 um 1 % erhöht, zum 1.7.2017 dann um 2 % und ab dem 1.2.2018 dann um 2,2 %. Die Kläger berufen sich auf die Leitentscheidung des BVerfG v. 5.5.2015, in der Parameter aufgestellt wurden, wie ein Gesetzgeber den Grundsatz der „amtsangemessenen Alimentation“ und der Teilhabe der Besoldung an der allgemeinen Entwicklung zu berechnen habe. In erster Instanz wurden die Klagen abgewiesen (u. a. VG Frankfurt a. M. v. 12.3.2018 – 9 K 40/17.F -).

Am 30.11.2021 hat nun der HessVGH in zwei Fällen entschieden. In einem Fall ging es um einen nach A 6 besoldeten Beamten, in dem anderen Fall um die Besoldung nach W 2.

  • Im Falle der A-Besoldung sieht das Gericht die Besoldung seit dem 1.7.2016 bis einschl. 2020 als verfassungsrechtlich zu niedrig an. Nach den vom BVerfG aufgestellten Parametern bedarf es in der untersten Besoldungsgruppe (A 5) eines Mindestabstandes von 15 % über dem Niveau der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dies sei nicht gegeben.

  • In dem Verfahren der W-Besoldung sieht das Gericht sogar eine zu geringe Alimentation in der Zeit seit 2013 bis einschl. 2020.

  • Da es auch zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen eines gewissen Abstandes bedarf, ist es durchaus möglich, dass es nach verfassungskonformer Anhebung der unteren Besoldungsgruppen daraus folgend auch einer Anhebung der oberen Besoldungsgruppen bedarf.

  • Gleichwohl sah sich der HessVGH an einer endgültigen Entscheidung gehindert. Da der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ein „hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums“ ist (Art. 33 Abs. 5 GG) und damit Verfassungsrang genießt, kann darüber letztlich nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Deshalb wurden die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Welche praktischen Folgen die Entscheidungen haben, stand bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe (2.12.2021) noch nicht fest. Die gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen dbb Hessen und DGB Hessen-Thüringen haben die Landesregierung aufgefordert, die Besoldung entsprechend nachzubessern um damit das gerichtliche Verfahren zu beenden. Denkbar ist gleichwohl auch, dass das Land Hessen eine Entscheidung des BVerfG abwartet. Eine endgültige Entscheidung wird wohl erst nach Vorlage der schriftlichen Entscheidungsgründe fallen.

Aktenzeichen:

  • 1 A 863/18 (zur Besoldungsgruppe A 6)
  • 1 A 2704/20 (zur Besoldungsgruppe W 2)

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

Tarifeinigung Hessen angenommen/Tarifeinigung Technische Universität Darmstadt

Die Erklärungsfrist zur Tarifeinigung 2021 im Bereich des Landes Hessen (TV-H; s. Newsletter Nr. 6/2021 v. 19.10.2021) ist am 15.11.2021 abgelaufen, ohne dass es einen Widerspruch gab. Die aufsuchende Mitgliederbefragung des ver.di Landesbezirks Hessen ergab eine Zustimmungsquote von 86 %. Damit ist die Tarifeinigung angenommen und die Redaktionsverhandlungen können beginnen. Erfahrungsgemäß wird es einige Zeit dauern, bis die Texte der Änderungstarifverträge vorliegen werden. Das gilt nicht für die bereits im vollen Wortlaut und redaktionell abgestimmt vorliegenden Regelungen wie z. B. den TV zur Corona-Sonderzahlung bzw. zur Digitalisierung.

Nur wenige Tage nach der Tarifeinigung im Bereich des Landes Hessen konnten die Gewerkschaften ver.di und GEW eine parallele Einigung mit der Technischen Universität Darmstadt erzielen. Hier wird das Tarifergebnis mit dem Land Hessen 1:1 übernommen. Aber auch hier wird es noch einige Zeit dauern, bis abgestimmte Text vorliegen werden.

Noch keine Informationen liegen zum Stand der Verhandlungen bei der Universität Frankfurt a. M. vor. Das Tarifrecht der Uniklinik Frankfurt a. M. wird entsprechend dem jeweiligen Tarifergebnis auf der Ebene der TdL angepasst. Hier hat es am 29.11.2021 in Potsdam nach zuletzt zähen und schwierigen Verhandlungen eine Einigung gegeben. Auf die entsprechenden Veröffentlichungen wird verwiesen. Damit liegt aber auch für diesen Bereich eine Einigung vor.


IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

Dezember 2021:
411. Aktualisierung Gesamtausgabe =
204. Aktualisierung Teilausgabe IV
Anhänge Beamtenrecht, Schnellübersicht

Januar 2022:
412. Aktualisierung Gesamtausgabe =
205. Aktualisierung Teilausgabe IV =
§ 60 HBG

Februar 2022:
413. Aktualisierung Gesamtausgabe =
112. Aktualisierung Teilausgabe I
HPVG Text, Einleitung §§ 36, 41, 42, 86, 87 HPVG Kommentar
414. Aktualisierung Gesamtausgabe =
206. Aktualisierung Teilausgabe IV =
§ 69 HBG, §§ 6, 11, 13, 23 28, 34 HBeamtVG

März 2022:
415. Aktualisierung Gesamtausgabe =
Tarifrecht
416. Aktualisierung Gesamtausgabe =
207. Aktualisierung Teilausgabe IV =
§§ 7, 14 HBG, Normen

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