Liebe Leserin, lieber Leser,
nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG kann nur Beamter werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG müssen sich bereits ernannte Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zur Verfassung bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Der Radikalenerlass (= „Extremistenbeschluss“) hatte zum Ziel, die Beschäftigung von „Verfassungsfeinden“ im öffentlichen Dienst zu verhindern. Jeder Einzelfall musste dennoch für sich geprüft und entschieden werden. Dies hatte zur Folge, dass vor der Einstellung, aber auch zur Überprüfung bestehender Dienstverhältnisse eine Regelanfrage beim Verfassungsschutz durchgeführt wurde. Schon „Zweifel“ an der Verfassungstreue eines Bewerbers können nämlich einen Eignungsmangel begründen.
Bei einer negativen Auskunft der Verfassungsschutzbehörden war die Übernahme des Bewerbers in ein Beamtenverhältnis ausgeschlossen. Bereits ernannte Beamte konnten entlassen bzw. aus dem Dienst entfernt werden.
Besonders bei den Lehrern stieß dieser Erlass auf heftigste Kritik: Man missbilligte, dass
Zur Kritik an der Regelanfrage empfehle ich den vorzüglichen Aufsatz von
Reinhard Rieger in ZBR 2020, 227ff.
In einer Grundsatzentscheidung vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - stellte das BVerfG zwar klar, dass die Behörden den Bewerbern den Abschluss der Ausbildung ermöglichen müssten und eine Einzelfallprüfung zum konkreten Verhalten des Bewerbers notwendig sei. Es bestätigte aber auch das Recht der einzelnen Dienstherren, Bewerber als Mitglieder einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei abzulehnen oder zu entlassen, auch wenn die Partei nicht vom BVerfG als verfassungswidrig verboten ist.
Die Regelanfrage wurde von Bund und Ländern in der Folge aufgegeben und durch eine Einzelanfrage bei begründetem Anlass ersetzt.
An der Fachhochschule Polizei des Landes Sachsen-Anhalt sollen im Jahr 2022 mindestens 440 neue Polizeianwärter eingestellt werden. Bei den Bewerbern wird nunmehr erneut eine „Regelanfrage“ im Sinne des Radikalenerlasses durchgeführt.3
Dazu Innenministerin Tamara Zieschang:
„Die Regelanfrage beim Verfassungsschutz zu angehenden Polizeianwärtern ist ein weiterer wichtiger Baustein in unserer Gesamtstrategie gegen Extremismus. Verfassungstreue ist unverzichtbare Grundlage einer starken und von der Bevölkerung akzeptierten Polizei. Mit der Regelanfrage wird das bisherige, bereits sehr aufwendige Verfahren um einen weiteren Filter ergänzt.“
Dabei stellt sich der Öffentlichkeit die Frage, ob eine solche „Regelanfrage“ nur für künftige Polizeibeamte oder evtl. ganz allgemein für alle Funktionen einen Sinn macht.
Dazu ist zu bemerken, dass § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG nicht nur für bestimmte, besonders sensible Bereiche eine persönliche Ernennungsvoraussetzung bildet. Verfassungstreue wird vielmehr von jedem verlangt, der in ein Beamtenverhältnis übernommen werden will.
Sollte es da im Interesse eines an der Verfassung orientierten Berufsbeamtentums nicht dem jeweiligen Dienstherrn überlassen bleiben, ob er eine solche „Regelanfrage“ stellt und sich diesem erhöhten Verwaltungsaufwand aussetzen will, zumal die evtl. Ablehnung des konkreten Bewerbers dann in jedem Fall dann auch noch eine gesonderte Prüfung der Verfassungstreue verlangt.
Anders ausgedrückt:
Wer keine verfassungsfeindliche Grundeinstellung besitzt; der hat auch nichts zu verbergen!
Lehnt man hingegen eine solche Regelanfrage für bestimmte Funktionen ab, so kann man auch gleich – wie etwa die „AfD“4 – die Meinung vertreten, der Staat brauche Beamte nur mehr in wenigen ausgewählten Bereichen, wie etwa bei der Polizei oder beim Verfassungsschutz. Mit dieser Meinung wird man zwar – worauf es der „AfD“ offensichtlich ankommt – viele „Follower“ gewinnen, aber sie ist alles andere als sachdienlich, wie etwa die Tatsache zeigt, dass in einigen neuen Bundesländern Lehrer nicht mehr weiterhin nur im Angestellten-, sondern eben in einem Beamtenverhältnis beschäftigt werden. Man hat damit die weitaus besseren Erfahrungen gemacht….
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Literaturhinweis:
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