Liebe Leserin, lieber Leser,
das VG Berlin hat bekanntlich in einem sehr intensiv diskutierten Beschluss vom 14.4.2020 – VG 28 L 119/20 – entschieden, dass eine Anordnung des Dienstvorgesetzten an seine Beamten, ihre Dienstleistung während der Corona-Pandemie in „Home-Office“ zu erbringen, rechtmäßig sei. Die Frage der Unverletzlichkeit der Wohnung wurde dabei allerdings nicht behandelt. Mit den folgenden Ausführungen soll nunmehr gerade dieses Problem einer (zumindest vertretbaren) Lösung zugeführt werden.
Zunächst gilt: Aufgrund des Dienst- und Treueverhältnisses (Art. 33 Abs. 4 GG) ist der Beamte verpflichtet, auch im privaten Bereich Einschränkungen hinzunehmen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Verpflichtung könnte auch die Unverletzlichkeit seiner Wohnung betreffen, so etwa bei der Anordnung von „Home-Office“.
Dabei ist bereits fraglich, ob eine solche Anordnung überhaupt zu einer Verletzung dieses Grundrechts aus Art. 13 GG führt, da niemand die Wohnung des Beamten gegen dessen Willen betritt und seine Wohnung auch nicht in irgendeiner Weise überwacht wird.
Selbst wenn man den Schutzbereich des Art. 13 GG noch weiter auslegen wollte1, würde eine solche Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Bei einer Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen und bestmöglichen Verwaltung und dem Interesse des Beamten an seinem Grundrecht aus Art. 13 GG wird man wohl zu dem Schluss kommen müssen, dass der durch die Anordnung von „Home-Office“ dann tatsächlich mögliche – geringe – Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Kollegen (§ 45 BeamtStG) und zum Schutz der Behördenbesucher hingenommen werden muss.
Nach Art. 13 Abs. 7 GG dürfen Eingriffe und Beschränkungen zudem zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen (Kollegen und der Beamte selbst) und aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringlicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Bekämpfung von Seuchen („Corona“) vorgenommen werden. Ein solches allgemeines Gesetz stellt dabei bereits § 35 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte und § 62 BBG für die Beamten des Bundes dar. Beamte haben danach ihre Vorgesetzten – zu denen auch der Dienstvorgesetzte gehört – zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen. Das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise wäre sonst nicht nur in einer von der Allgemeinheit nicht hinnehmbaren Weise beeinträchtigt, das legitime Interesse der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen und bestmöglich aufrechterhaltenen Verwaltung wäre zudem stark gefährdet.
Lesen Sie dazu insbesondere den Beitrag: Verpflichtung zum Home-Office rechtmäßig
Im Übrigen wird man wegen der Treuepflicht des Arbeitnehmers auch im Angestelltenbereich von einer Verpflichtung zum Home-Office ausgehen dürfen. Die Treuepflicht findet ihren Ursprung in den Regelungen zu den allgemeinen Schuldverhältnissen: Der Schuldner (Arbeitnehmer) muss die Leistung erbringen, wie es Treu und Glaube erfordern (§ 242 BGB). Auf das Arbeitsrecht bezogen, bedeutet das: Arbeitnehmer müssen sich so verhalten, dass sie dem Betrieb, in dem sie tätig sind, nicht schaden.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 Zum Schutzbereich: Kühne in Sachs, GG, Art. 13, Rn. 10 ff.; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Art. 13 Rn. 7 ff.; beide mit Hinweis auf BVerfG v. 3.3.2004 – 1 BvR 2378/98; BVerfGE 109, 279; NJW 2004, 999; DVBl 2004, 557.
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:
Hinweis:
Zur Arbeitsstättenverordnung und zum Arbeitsschutz beim „Home-Office“ siehe den Beitrag der kommenden Woche!
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