Anspruch auf Ernennung nach bestandener Ausbildung?

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Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG haben Bewerber nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Nach der bisher herrschenden Lehre im Schrifttum und in der Rechtsprechung begründet Art. 33 Abs. 2 GG aber kein materielles subjektives Recht auf Ernennung und zwar auch dann nicht, wenn ein Bewerber sämtliche persönlichen Voraussetzungen dafür besitzt.

 

Liebe Leserin, lieber Leser,

 

einen Rechtsanspruch auf Ernennung kennt das Gesetz nur in wenigen Fällen:

 

  • Nach § 9 Abs. 2 BBG ist ein Beamtenverhältnis auf  Probe spätestens nach fünfjähri­ger Dienstzeit in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Bewerber die Voraus­­setzungen hierfür erfüllt.

 

  • Ein Anspruch auf Ernennung besteht ferner bei der Aufnahme in den Vorbereitungs­dienst, der zugleich die rechtliche oder tatsächliche Voraussetzung für andere, außer­halb des öffentlichen Dienstes liegende Berufe ist und der Vorbereitungsdienst also Ausbildungsstätte im Sinne des Art 12 Abs. 1 GG ist.

 

  • Weiterhin kann eine verbindliche Zusicherung nach § 38 VwVfG einen Rechtsan­spruch auf Ernennung begründen.

 

Hat der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Laufbahnprüfung mit Erfolg abgelegt und erfüllt er auch die weiteren persönlichen Ernennungsvoraussetzungen, so ist er in der Regel hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft auf seinen Dienstherrn angewiesen. Eine Verwendung auf dem freien Arbeitsmarkt scheidet wegen der Spezialisierung der Lehrinhalte in aller Regel aus. Gleichwohl besteht nach bisher einhelliger Auffassung kein Rechtsanspruch auf eine Ernennung zum Beamten auf Probe. Anders ausgedrückt: Übernimmt der Dienstherr den Anwärter nach bestandener Prüfung nicht, so besitzt er keine weitere berufliche Perspektive!

 

Dies kann aber nicht ohne jede Einschränkung gelten: Dem - ehemaligen - Anwärter, der nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wird (obwohl keine in der Person des Beamten liegende Gründe für die Nichtübernahme gegeben sind), steht aus der Verbindung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit dem Grundsatz der Selbstbindung bzw. dem Leistungsprinzip in vielen Fällen ein Schadensersatzanspruch zu. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstherr einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Ein solcher Vertrauenstatbestand besteht etwa darin, dass ein Personalverantwortlicher des Dienstherrn – etwa in einem Einstellungsgespräch – eine auch nur mündliche Zusage der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis gegeben hat, oder wenn bei der Bewerbung eine solche Übernahme – wenn auch nicht in der nach § 38 VwVfG erforderlichen Schriftform – abgegeben wurde.

 

Die einzige Möglichkeit für den Dienstherrn, diesen Schadensersatzanspruch zu vermeiden, besteht darin, den Anwärter, der die Laufbahnprüfung mit Erfolg abgelegt hat, entsprechend dem Vertrauenstatbestand zum Beamten auf Probe zu ernennen!

 

Die Fürsorgepflicht besteht entsprechend den Grundsätzen der „culpa in contrahendo“ bereits vor der (ersten) Begründung des Beamtenverhältnisses. Dieser Pflicht wird nur dann entsprochen, wenn der Dienstherr den Bewerber rechtzeitig – d. h. vor seiner Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf – darüber informiert, dass ein Übernahmeanspruch nicht besteht.

 

Herzlich, 

Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger

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3 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 26.03.2018 um 19:02:
Erst mit großem finanziellen Aufwand ausbilden und dann nicht Weiterbeschäftigung. Was wohl der Bund der Steuerzahler dazu sagen wird?
kommentiert am 19.10.2015 um 23:08:
Auch wenn grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Ernennung zum Beamten auf Probe besteht, so könnte man den Anspruch wie von Ihnen bereits erwähnt gem. § 9 Abs. 2 BBG und Art. 12 Abs. 1 GG begründen, besonders insofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ferner ist ja der Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Regelfall die Vorbereitung auf das Beamtenverhältnis auf Probe/Lebenszeit. Die von Ihnen angesprochene Fürsorgepflicht könnte man auch noch weiter insofern begründen, dass der Vertrauenstatbestand mit dem Tag zur Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf besteht, da bereits zu diesem Zeitpunkt das besondere Dienst- & Treueverhältnis und auch die weitere öffentlich-rechtliche Natur des Beamtenverhältnisses vorliegt. Allerdinges wäre an dieser Stelle eine entsprechende Rechtsprechung von dem Gesetzgeber bzw. eine klare Aussage des Dienstherrn noch vor Beginn des Vorbereitungsdienstes wünschenswert.
kommentiert am 19.10.2015 um 17:53:
Wir denken, dass mit einer bedarfsgerechten Ausbildung den o.g. Problemen vorgebeugt werden könnte. Sicherlich entsteht daraus kein Rechtsanspruch (und sollte auch nicht entstehen), aber eine Situation ähnlich wie im Bereich der Lehrerausbildung würden vermutlich vermieden werden.
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