Liebe Leserin, lieber Leser,
einen Rechtsanspruch auf Ernennung kennt das Gesetz nur in wenigen Fällen:
Hat der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Laufbahnprüfung mit Erfolg abgelegt und erfüllt er auch die weiteren persönlichen Ernennungsvoraussetzungen, so ist er in der Regel hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft auf seinen Dienstherrn angewiesen. Eine Verwendung auf dem freien Arbeitsmarkt scheidet wegen der Spezialisierung der Lehrinhalte in aller Regel aus. Gleichwohl besteht nach bisher einhelliger Auffassung kein Rechtsanspruch auf eine Ernennung zum Beamten auf Probe. Anders ausgedrückt: Übernimmt der Dienstherr den Anwärter nach bestandener Prüfung nicht, so besitzt er keine weitere berufliche Perspektive!
Dies kann aber nicht ohne jede Einschränkung gelten: Dem - ehemaligen - Anwärter, der nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wird (obwohl keine in der Person des Beamten liegende Gründe für die Nichtübernahme gegeben sind), steht aus der Verbindung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit dem Grundsatz der Selbstbindung bzw. dem Leistungsprinzip in vielen Fällen ein Schadensersatzanspruch zu. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstherr einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Ein solcher Vertrauenstatbestand besteht etwa darin, dass ein Personalverantwortlicher des Dienstherrn – etwa in einem Einstellungsgespräch – eine auch nur mündliche Zusage der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis gegeben hat, oder wenn bei der Bewerbung eine solche Übernahme – wenn auch nicht in der nach § 38 VwVfG erforderlichen Schriftform – abgegeben wurde.
Die einzige Möglichkeit für den Dienstherrn, diesen Schadensersatzanspruch zu vermeiden, besteht darin, den Anwärter, der die Laufbahnprüfung mit Erfolg abgelegt hat, entsprechend dem Vertrauenstatbestand zum Beamten auf Probe zu ernennen!
Die Fürsorgepflicht besteht entsprechend den Grundsätzen der „culpa in contrahendo“ bereits vor der (ersten) Begründung des Beamtenverhältnisses. Dieser Pflicht wird nur dann entsprochen, wenn der Dienstherr den Bewerber rechtzeitig – d. h. vor seiner Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf – darüber informiert, dass ein Übernahmeanspruch nicht besteht.
Herzlich,
Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger
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