Beamte als Streikbrecher

49 Bewertungen

In diesem Beitrag soll der Frage nachgegangen werden, ob Beamte von ihrem Dienstherrn als sogenannte „Streikbrecher“ eingesetzt werden und die Dienstleistungen ihrer streikenden nicht verbeamteten Kollegen (Angestellten) übernehmen können.

Liebe Leserin, lieber Leser,

Beamte dürfen nach einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums keinen Arbeitskampf führen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2018 (Az. 2 BvR 1738/12 u.a. – BVerfGE 148, 296) bestätigt. Streikt der öffentliche Dienst, so sind Beamte daran also nicht beteiligt. Sie werden dann als „Trittbrettfahrer“ bezeichnet, denen nach der „Rosinentheorie“ zwar die Vorteile der Ergebnisse eines Arbeitskampfes letztendlich zugutekommen, die aber an Kampfmaßnahmen nicht teilnehmen (können).

Streikbrecher werden üblicherweise Arbeitnehmer genannt, die sich entgegen gewerkschaftlichem Beschluss nicht an einem Streik beteiligen. Im Beamtenrecht geht es aber um das Problem der Rechtmäßigkeit des vom Dienstherrn angeordneten Einsatzes von Beamten zur Streikarbeit und damit zur Übernahme von Dienstposten, die sonst von den streikenden Tarifbeschäftigten wahrgenommen werden.

Das BAG hatte zunächst in seinem Urteil vom 10.9.1985 – 1 AZR 262/84 – (BAGE 49, 303) die Beschäftigung von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen für rechtmäßig erachtet, einen Verstoß gegen das Paritätsgebot und den Grundsatz der Neutralität des Staates im Arbeitskampf lehnte es dabei ab.

Zu der häufig gestellten Frage nach dem Einsatz von Beamten auf bestreikten Dienstposten hat wiederum das Bundesverfassungsgericht in Zusammenhang mit einem Arbeitskampf bei der Deutschen Bundespost in einer Grundsatzentscheidung vom 2. März 1993 – Az.: 1 BvR 1213/85 – (BVerfGE 88, 103 = ZBR 1993, 147) festgestellt, dass ein solcher Einsatz nicht angeordnet werden darf, solange hierfür keine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorliegt. Eine solche gesetzliche Grundlage besteht aber bisher weder im Bund noch in den Ländern.

Ebenso wie die Teilnahme von Beamten an Arbeitskämpfen ist damit – umgekehrt – auch die Anordnung von Dienstherren, auf einen bestreikten Arbeitsplatz Dienst zu leisten, rechtswidrig. Die Dienstleistung auf dem eigenen Dienstposten bei gleichzeitiger Übertragung zusätzlicher Tätigkeiten aufgrund des Weisungsrechts des Dienstvorgesetzten bleiben angesichts des beamtenrechtlichen Streikverbots hiervon aber unberührt.

Die Entscheidung des BVerfG betrifft außerdem nur die Übernahme von bestreikter Arbeit aufgrund des Weisungsrechts des Dienstherrn (§ 35 BeamtStG). Ein freiwilliger Einsatz ist dagegen zulässig. Es stellt sich damit die Frage, ob von einer solchen Freiwilligkeit bereits dann auszugehen ist, wenn der Beamte dem Einsatz nicht widerspricht, wovon etwa das Arbeitsgericht Bonn in seiner Entscheidung vom 20.5.2015 – Az.: 3 Ga 18/15 – ausgegangen ist.

Das Gericht hat sich folglich gegen die Auffassung ausgesprochen, dass allein ein möglicher psychischer Druck, der durch die Anordnung auf den Beamten ausgeübt wird, zur Rechtswidrigkeit einer solche (unwidersprochenen) Anordnung führt.

Hinweis:

Im Streitfall trifft stets den Dienstherrn die Darlegungs- und Beweislast für die Freiwilligkeit der Entscheidung des Beamten.


Ihr

Dr. Maximilian Baßlsperger


Lesen Sie dazu auch die Beiträge:


Literaturhinweis:

Weiß/Niedermaier/Summer: Rn. 72 b zu § 1 BeamtStG

Weitere Artikel zu folgenden Schlagworten:
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-beamtenrecht.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg

Wählen Sie unter 14 kostenlosen Newslettern!

Mit den rehm Newslettern zu vielen Fachbereichen sind Sie immer auf dem Laufenden.

Login
 
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Kostenlose Hotline: 0800-2183-333
Kontaktformular

Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.

Kontaktformular
Beste Antworten. Mit den kostenlosen rehm Newslettern.
Jetzt aus zahlreichen Themen wählen und gratis abonnieren  

Kundenservice

  • Montag – Donnerstag 8-17 Uhr
  • Freitag 8-15 Uhr
  • Sie können uns auch über unser Kontaktformular Ihre Fragen und Anregungen mitteilen.

Verlag und Marken

Unsere Themen und Produkte

 

Service

Rechtliches

Partner der



Zahlungsarten 

Rechnung Bankeinzug   MastercardVisa

PayPal Giropay Sofortüberweisung