Liebe Leserin, lieber Leser,
Beamte haben die Gesetze zu befolgen, zu denen gerade auch die gesetzlich festgelegte Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung zählt. Zwar kann der Dienstherr auf der einen Seite bei einer Weigerung des Beamten von dessen Dienstunfähigkeit ausgehen (siehe dazu etwa Art. 65 Abs. 1 Satz 2 BayBG und den Beitrag Beamter verweigert die amtsärztliche Untersuchung). Weigert sich der Beamte, die rechtmäßige Weisung zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu befolgen, so begeht er aber auch ein vorsätzliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG.1
Leider gibt es eine ganze Reihe von Fällen, in welchen frühere Beamte nach ihrer vorgezogenen Ruhestandsversetzung geradezu gesundheitlich „aufblühen“, indem sie neben ihrer stattlichen Pension zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage diverse berufliche Tätigkeiten ausüben oder ihren sportlichen bzw. sonstigen Hobbys in einem früher nicht möglichen Umfang frönen, sich auf Weltreise begeben, den Jagdschein absolvieren, sich zum Skilehrer ausbilden lassen usw. usw. usw. …...
Es liegt auf der Hand, dass durch solche „Versorgungsparasiten“ das Ansehen des gesamten Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit erheblich leidet. Dem gilt es schon im Ansatz entgegenzuwirken.
Hier bestünde zwar für den Dienstherrn der durchaus schwierige Weg der „Reaktivierung“ gegen den Willen des Ruhestandsbeamten (§ 29 BeamtStG), aber so weit sollte es im Interesse der Öffentlichkeit erst gar nicht kommen.
Die Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung begründet nämlich eine Dienstpflicht, deren Nichtbefolgung disziplinarrechtlich verfolgt werden und bis zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen kann (siehe dazu den Beitrag: BVerfG: Entfernung aus dem Dienst auch einfacher und schneller möglich). Mit dieser Entfernung verliert der Beamte dann auch seine Versorgungsbezüge.2
Wegen einer disziplinarrechtlichen Verfolgung ist jedoch zu unterscheiden:
ob der Beamte nach Ansicht des Dienstherrn mit seiner Weigerung ggf. beabsichtigt, in den Ruhestand versetzt zu werden, oder
ob der Beamte – was ebenfalls der Zweck seiner Weigerung sein könnte – weiterhin mit voller Alimentation im aktiven Dienst verbleiben möchte.
In beiden Fällen müssen disziplinarrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.
Betreibt der Dienstherr die Ruhestandsversetzung nicht, so kann er nach der Rechtsprechung ein Disziplinarverfahren gegen den weiterhin aktiven Beamten einleiten.3
In diesem Fall steht ihm die gesamte Palette der in § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen – einschließlich der Entfernung aus dem Dienst nach § 10 BDG (und dem jeweiligen Landesdisziplinarrecht) – offen. In der Konsequenz könnte der Beamte damit also seine gesamten Versorgungsansprüche verlieren, wenn er sich vorsätzlich und beharrlich weigert, der Aufforderung zur Untersuchung Folge zu leisten. Die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG/§78 BBG) gebietet es, den Beamten aber vorab über diese Möglichkeit zu informieren – auch um einen Verbotsirrtum auszuschließen.
Fazit:
Nur dann, wenn der Dienstvorgesetzte aus sachlichen Gründen von der Dienstunfähigkeit des Beamten ausgeht, sollte er im Interesse der Allgemeinheit und wegen des Ansehens des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit von der gesetzlich vorgegebenen Möglichkeit Gebrauch machen, bei einer Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung eine Ruhestandsversetzung zu betreiben. Ansonsten gilt es durch eine stringente Anwendung des Disziplinarrechts dem Versorgungsparasitentum entgegenzuwirken.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 36 HBG, Rn. 214
2 Er wird „lediglich“ in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
3 BayVGH v. 15.7.2016 – 16a DZ 14.557; BVerwG v. 12.12.2017 – 2 A 3.16
Literaturhinweise:
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:
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