Liebe Leserin, lieber Leser,
BKA-Präsident Holger Münch definiert Clans als „ethnisch abgeschottete Subkulturen", die in der Regel patriarchalisch-hierarchisch organisiert sind und einer eigenen Werteordnung folgen. Von diesen Clans wurde in Deutschland bereits eine nicht mehr überschaubare Zahl von Verbrechen und Vergehen begangen.
In Berlin – einem der „Clan-Hotspots“ in Deutschland – hatte sich ein „Familienmitglied“, das selbst noch nicht straffällig geworden war, um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst beworben. Die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf wurde abgelehnt. Bei der Prüfung der charakterlichen Eignung sei eine große räumliche, freundschaftliche und verwandtschaftliche Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus festgestellt worden und dies berge – auch wenn der Antragsteller selbst nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei – das erhebliche Risiko eines Interessenkonflikts in sich, was in einem Widerspruch zum Polizeiberuf stehe. Außerdem sei die Einflussnahme Dritter auf seine Dienstausführung zu befürchten.
Das von dem Bewerber angerufene Verwaltungsgericht hat sich zu der Problematik im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwar noch nicht endgültig festgelegt, zumindest aber entschieden, dass die Ablehnung bis zu einer Klärung der Angelegenheit in der Hauptsache rechtmäßig war. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre nur in Betracht gekommen, wenn für die vom (künftigen) Dienstherrn geltend gemachten Zweifel an der charakterlichen Eignung keine greifbaren Anhaltspunkte bestünden. Der Verdacht der Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus begründe aber Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers. Zur Klärung der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe sei eine weitere Aufklärung erforderlich, die erst im späteren Klageverfahren erfolgen könne. Hier müsse die Frage beantwortet werden, ob es hinreichende Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt bzw. die Einflussnahme Dritter auf die Dienstausübung des Antragstellers geben könne.
Man darf also sehr gespannt sein, wie das Urteil in der Hauptsache ausfallen wird. Dabei geht es insbesondere um die Frage, wie der Gefahr einer Infiltration der Polizei durch kriminelle Elemente über die Ernennungsvoraussetzung der „charakterlichen Eignung“ begegnet werden kann.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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