Liebe Leserin, lieber Leser,
schon zweimal war „Corona“ Gegenstand einer Veröffentlichung in dieser Blogreihe (Siehe: Corona und Beamtenrechtsowie Corona als große Chance). Wir alle haben uns über die Osterfeiertage hinweg offensichtlich sehr diszipliniert und verantwortungsbewusst verhalten. Dies geschah nicht nur aus Gründen des Selbstschutzes und der Verantwortung gegenüber anderen, sondern auch in der Hoffnung auf einen möglichst raschen und umfassenden Ausstieg aus den unsere Freiheit doch sehr einschränkenden Maßnahmen. Dabei gilt es jetzt, den/das Virus solange unter Kontrolle zu halten, bis er/es mit medizinischen Mitteln endgültig bekämpft werden kann.
Was ist aber hinsichtlich des wohl nur schrittweise vonstattengehenden Ausstiegs noch alles zu erwarten? Was kann sofort realisiert werden und welche Maßnahmen sind weiterhin erforderlich?
1. Grenzen sind notwendig
Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten haben sich am 14. April 2020 auf einen Ausstiegsmodus geeinigt. Schulschließungen werden schrittweise aufgehoben, bestimmte Läden können wieder geöffnet werden.
Nun wird sich so mancher von uns über die Sinnhaftigkeit einiger fortbestehender Einschränkungen seine Gedanken gemacht haben.
Schon diese Beispiele zeigen die Schwierigkeit bei der Rückkehr zur Normalität. Sie zeigen aber auch: Es wird bestimmte Grenzen geben müssen. Dabei hat als oberste Prämisse zu gelten: Im Zweifel für die Gesundheit und damit gegen eine Gefährdung.
Aber soll man deshalb Personen über 60 Jahre, die bekanntlich die gefährdetste Gruppe bilden, in Quarantäne halten und soll man für sie eine Maskenpflicht vorschreiben während man 59-jährige davon befreit? Die Antwort hierauf ist äußerst schwierig. Die von uns gewählten Entscheidungsträger müssen dabei einen gewissen Spielraum ausfüllen (dürfen). Dies begründet sich auch damit, dass sich die Auswirkungen der Pandemie über die Bundesländer hinweg äußerst unterschiedlich gestalteten. Also müssen in der Folge auch die Reaktionen darauf unterschiedlich sein.
2. Öffentlicher Dienst
Die bisher durch Corona erforderlichen Maßnahmen betrafen naturgemäß auch den öffentlichen Dienst. Aber auch hier wird man immer mehr zur „Normalität“ zurückkehren. Die Gesundheit der Beschäftigten und der Bürger erforderte schon bisher besondere Vorkehrungen, auf die man wohl auch in naher Zukunft nicht verzichten kann und die der Dienstvorgesetzte anordnen kann.
Dazu gehören:
Denkbar und durchaus sinnvoll wäre etwa auch eine Anordnung weiterer Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen, wie z.B. Fiebermessen vor Dienstbeginn, regelmäßiges Händewaschen usw.
Solchen vom jeweiligen Behördenleiter getroffenen Maßnahmen kann und darf sich ein Beamter nicht widersetzen. Anderenfalls würde er einen Verstoß gegen seine Pflicht, sich voll und ganz dem Dienst zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG) und sein Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen (§ 33 Abs. 1 BeamtStG), begehen.
Zwar besteht bei diesen Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG (Dienstvereinbarungen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen bei Arbeitnehmern), allerdings kann der Dienststellenleiter bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, vorläufige Regelungen treffen (§ 69 Abs. 5 BPersVG). Im Übrigen wird sich eine verantwortungsbewusste Personalvertretung in keinem Fall gegen solche Maßnahmen aussprechen, sondern diese ggf. sogar im Interesse aller von ihm vertretenen Beschäftigten anregen.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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